Vorschriften für den Kaminfegerdienst
V C/4/2 Vorschriften für den Kaminfegerdienst Vom 26. August 2003 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Brandschutzgesetzes vom 7. Mai 1995, 1 ) beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
1 Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zwei - maliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
2 Die angegebenen Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf ei - ner daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden vom festgelegten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen. 2. Anzahl Kontrollen oder Reinigungen
Art. 2 Feuerungsanlagen für Raumheizungen, Warmwasseraufberei
- tung und zu Kochzwecken (ohne Gasherde)
1 Anzahl Kontrollen oder Reinigungen 1. Anlagen mit flüssigen Brennstoffen 1.1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) zweimal pro Jahr 1.2. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW einmal pro Jahr 1.3. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW zweimal pro Jahr 2. Anlagen mit festen Brennstoffen 2.1. Naturzugfeuerungen zweimal pro Jahr 2.2. Gebläsegestützte Feuerungen zweimal pro Jahr 2.3. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen usw.) einmal pro Jahr 2 ) 3. Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen 3.1. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW einmal pro zwei Jahre 3.2. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW einmal pro Jahr 1) GS V C/1/1 2) Sofern nur gelegentlich in Betrieb: nach Absprache mit der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden. SBE IX/1 14 1
V C/4/2 3.3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner einmal pro zwei Jahre 4. Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen: Die Reinigungsfristen der vorerwähnten Ziffern sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Auftei - lung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
Art. 3 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1 Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben ge - nannten Klassen fallen wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen usw.
2 Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind mit der Betriebsleitung zu ver - einbaren.
3 Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.
4 Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen diesen Regelungen nicht. 3. Inkrafttreten
Art. 4
1 Diese Vorschriften treten auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Mit dem Inkraft - treten dieser Vorschriften werden diejenigen vom 6. November 1995 aufge - hoben.
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