Verordnung über die Anwendung von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenve... (842.1.15)
CH - FR

Verordnung über die Anwendung von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Verordnung über die Anwendung von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 23.08.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 3. Juli 2013 über die Einschrän - kung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli - gatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 In dieser Verordnung werden die Anwendungsmodalitäten der eidgenössi - schen Bestimmungen über die Einschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung (OKP) festgelegt.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP gilt für angestellte oder selbstständige Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36 KVG so - wie für Ärztinnen und Ärzte, die in einer Einrichtung im Sinne von Artikel
36a KVG arbeiten.
2 Von der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP aus - genommen sind:
a) die nach dem Bundesrecht von der Einschränkung ausgenommenen Ärztinnen und Ärzte, d. h. Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gear - beitet haben;
b) Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich eines Spitals nach Ar - tikel 39 KVG arbeiten;
c) Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie;
d) Fachärztinnen und Fachärzte für Pathologie;
e) Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Art. 3 Ausserordentliche Zulassung – Grundsatz

1 Eine Ärztin oder ein Arzt kann ausnahmsweise zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden,
a) wenn sie oder er die Tätigkeit einer oder eines zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Ärztin oder Arztes derselben Fachrichtung über - nimmt, oder
b) wenn in einer Region in einem bestimmten Fachgebiet eine Unterver - sorgung besteht.
2 Die ausserordentliche Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen ver - knüpft werden, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung, der Einbin - dung in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Patienten - sicherheit oder der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
3 Die ausserordentliche Zulassung ist in der Regel auf eine Region oder ein Fachgebiet beschränkt.

Art. 4 Ausserordentliche Zulassung – Verfahren

1 Das Zulassungsgesuch muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) einge - reicht werden.
2 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte sowie der Ver - sicherungsverbände einholen.
3 Auf Stellungnahme des Amtes entscheidet die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Art. 5 Ausserordentliche Zulassung – Gebühr

1 Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr von 500 bis 1000 Franken erhoben.

Art. 6 Ausserordentliche Zulassung – Verfall der Zulassung

1 Die Zulassung verfällt, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
2 Kann die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mut - terschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, so kann sie von der Direktion auf schriftliches und begründetes Gesuch verlängert werden.
3 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Von der Einschränkung der Zulassung ausgenommen sind:
a) Ärztinnen und Ärzte, die nach Artikel 36 KVG zugelassen wurden und vor dem 1. Juli 2016 in der eigenen Praxis zulasten der OKP tätig wa - ren;
b) Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1. Juli 2016 in einer Einrichtung nach

Artikel 36a KVG tätig waren, sofern sie weiterhin in der betreffenden

Einrichtung tätig sind.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt und ist bis 30. Juni 2023 gültig.
2 ...
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.08.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2016_105
12.06.2019 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 01.07.2019 2019_045
15.06.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_071
15.06.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2021 2021_071 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.08.2016 01.07.2016 2016_105

Art. 8 Abs. 1 geändert 15.06.2021 01.07.2021 2021_071

Art. 8 Abs. 2 eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_045

Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 15.06.2021 01.07.2021 2021_071

Markierungen
Leseansicht