Beschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals der Glarner Kantonalbank
1. 7. 19 9 3 – 18 IX B/31/3 Beschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals der Glarner Kantonalbank (Vom 18. November 1992) Der Landrat, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1989 über die Glarner Kanto- nalbank 1) beschliesst: 1. Das der Glarner Kantonalbank vom Kanton zur Verfügung gestellte Dota- tionskapital wird von 40 Millionen Franken auf 60 Millionen Franken erhöht. 2. Das Dotationskapital ist grundsätzlich zum jeweils gültigen Hypothekar- zinsfuss der Glarner Kantonalbank zu verzinsen. Muss der Kanton für die Bereitstellung des Dotationskapitals höher verzinsliche fremde Mittel auf- nehmen, ist dieser Teil des Dotationskapitals zu jenem Satz zu verzinsen, den der Kanton für diese Fremdmittel aufzuwenden hat. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) GS IX B/31/1
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