Verordnung über die Aufteilung des im Budget 2021 vorgesehenen Betrags für die allgemeinen Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2021
                            Verordnung über die Aufteilung des im Budget 2021  vorgesehenen Betrags für die allgemeinen Wahlkampfkosten  für die kantonalen Wahlen 2021  vom 11.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 1a Abs. 1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. c und d und 10 Abs. 1  des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates  an den Wahlkampfkosten (BWKG);  in Erwägung:  Seit vielen Jahren legt der Grosse Rat in Anwendung von Artikel 1a Abs. 1  Bst. a BWKG den Gesamtbetrag der Beiträge an die allgemeinen Wahl  -  kampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen für die Gesamter  -  neuerungswahl des Grossen Rates und des Staatsrats auf 195'000 Franken  fest. Traditionsgemäss wird dieser Betrag aufgeteilt in 150'000 Franken für  die Grossratswahlen und 45'000 Franken für die Staatsratswahlen.  In der Detailberatung vom 17. November 2020 des Staatsvoranschlags hat  der Grosse Rat jedoch beschlossen, den Betrag für die kantonale Gesamter  -  neuerungswahl 2021 aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausnahmsweise  von 195'000 Franken auf 500'000 Franken zu erhöhen. Dieser Betrag muss  daher zwischen der Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates und der Ge  -  samterneuerungswahl des Staatsrats aufgeteilt werden.  Nach der Konsultation der Fraktionen des Grossen Rates und auf Antrag der  Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  In dieser Verordnung wird die Aufteilung des Budgets zwischen der Ge  -  samterneuerungswahl des Grossen Rates und der Gesamterneuerungswahl  des Staatsrats, das vom Grossen Rat für die allgemeinen Wahlkampfkosten  für die kantonalen Wahlen 2021 gewährt wurde, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Betrag, der in Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl 2021  des Grossen Rates zu verteilen ist, beläuft sich auf 225'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag, der in Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl 2021  des Staatsrats zu verteilen ist, beläuft sich auf 275'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung bleibt bis 31. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2021  Erlass  Grunderlass  11.05.2021  2021_050  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.05.2021  11.05.2021  2021_050