Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 8. Oktober 1991 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Juni 1993 (Stand am 16. Juni 1993) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Ghana,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei, die einen wesentlichen Anteil am juristischen Gebilde zu Eigen haben, tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder Rechte auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und andere Arten von Geschäftsvermögen;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die dem Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz
Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern.
Art. 4 Behandlung
(1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren eines Drittstaates geniessen, sofern diese günstiger ist.
(2) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Beteiligung an einem Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation gewährt.
Art. 5 Besteuerung
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet durch ein juristisches Gebilde wirtschaftlich tätig sind, hinsichtlich Steuern, Gebühren, Abgaben sowie Steuernachlässen und ‑befreiungen nicht weniger günstig, als sie ihre eigenen Staatsangehörigen oder, wenn dies für den Investor günstiger ist, als sie die Angehörigen von Drittstaaten behandelt.
(2) In diesem Zusammenhang sind jedoch besondere Steuervorteile nicht zu berücksichtigen, welche die betreffende Vertragspartei aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, der gegenwärtigen oder zukünftigen Beteiligung an einem Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation gewährt.
Art. 6 Rückführung von Investitionen und Erträgen
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 7 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nur unter Beachtung der nachstehenden Voraussetzungen Verstaatlichungs‑, Enteignungs- oder anderen Massnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden «Enteignung» genannt) unterworfen werden:
(a) Die Massnahmen müssen einen öffentlichen Zweck entsprechend den internen Bedürfnissen der betreffenden Vertragspartei verfolgen, dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in Anwendung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ergehen;
(b) Für die Enteignung muss eine Entschädigungszahlung vorgesehen sein, die dem vollen und tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor der Enteignung oder vor deren öffentlichen Bekanntmachung entspricht, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist;
(c) Entschädigungszahlungen haben ohne ungebührliche Verzögerung und in einer vom Berechtigten gewählten, frei konvertiblen Währung zu erfolgen und müssen in das vom Berechtigten bestimmte Land frei transferierbar sein;
(d) Wird die Entschädigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Festsetzung ausbezahlt, so sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Zahlung Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz zu leisten.
(2) Der betroffene Investor hat nach dem Recht des enteignenden Staates einen Anspruch auf unverzügliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages entweder durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Parteien. Ferner hat er, unbeschadet der in Artikel 12 und 13 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren, einen Anspruch auf unverzügliche Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition, gemäss der in Absatz (1) dieses Artikels niedergelegten Grundsätzen, durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde der betreffenden Partei.
Art. 8 Entschädigung von Verlusten
Investoren einer Vertragspartei, deren Investition als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, haben Anspruch auf eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens. In jedem Fall steht ihnen eine Entschädigung zu.
Art. 9 Bestehende Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
Art. 10 Anwendung anderer Bestimmungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
Art. 11 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem Gaststaat
(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine auf diesem Abkommen beruhende Verpflichtung dieser Vertragspartei hinsichtlich einer Investition des Investors in ihrem Hoheitsgebiet sollen, soweit möglich, gütlich beigelegt werden.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht gemäss Absatz (1) innerhalb von sechs Monaten nach dem Begehren einer Partei um gütliche Einigung beigelegt werden, soll die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht oder einer internationalen Schlichtungsstelle unterbreitet werden.
(3) Wird die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht oder einer internationalen Schlichtungsstelle unterbreitet, so kann die klägerische Partei wählen zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (in Beachtung der Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens vom 18. März 1965² zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und des zusätzlichen Instruments über die Durchführung der Schlichtung, der Schiedsgerichtsbarkeit und der Verfahren zur Tatsachenermittlung, sofern diese anwendbar sind); oder
(b) einem internationalen Schiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das gemäss einer besonderen Vereinbarung oder den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht eingesetzt wird.
(4) Die Vertragsparteien willigen hiermit in die Beurteilung von Investitionsstreitigkeiten durch ein internationales Schiedsgericht oder eine internationale Schlichtungsstelle ein.
² SR 0.975.2
Art. 13 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 14 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.
Art. 15 Schlussbestimmungen
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 14 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Accra, am 8. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in englisch und zwei in französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für die R. Jeker | Für die S. K. Apea |
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