Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (742.140.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG)

(ZEBG) vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 2007²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2007 7683

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele
Dieses Gesetz bezweckt:
a. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;
b. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;
c. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;
d. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.
Art. 2 ³ Gegenstand
Das Gesetz regelt Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte NEAT und BAHN 2000 sowie deren Finanzierung.
³ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten;
b.
Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitäts­engpasses sowie zur Leistungssteigerung;
c.
Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen;
d.
Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren;
e.
Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Verkehrs­führung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4 Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte
Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen:
a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT): 1. Basel–Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel–Brugg–Altdorf/ Rynächt,
2.⁴
Gotthard Süd–Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca–Bellinzona–Chiasso,
3. Bellinzona–Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
4. Zug–Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapa­zi­tätsausbau,
5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern–Thun,
6. Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg;
b. auf den übrigen Strecken: 1. Raum Genf: Leistungssteigerung,
2.⁵
Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne–Renens, Entflechtung Renens, Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung Knoten Lausanne,
3.⁶
Lausanne–Brig–Iselle: Kapazitätsausbau und Leistungssteige­rung,
4.⁷
Lausanne–Biel–Olten: Kapazitätsausbau und Leistungssteige­rung,
5.⁸
Lausanne–Bern: Kapazitätsausbau und Leistungssteige­rung,
6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern,
7. Thun–Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewähr­leistung Anschlussqualität Thun,
8.⁹
Biel–Delémont–Porrentruy: Kapazitätsausbau,
9. Basel–Olten–Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Per­sonenbahnhof, Leistungssteigerung Basel–Luzern,
10. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteige­rung Knoten Olten,
11. Olten–Aarau: Kapazitätsausbau Olten–Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken–Däniken, Eppenbergtunnel,
12.¹⁰
13.¹¹
Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie,
14. Thalwil–Luzern: Kapazitätsausbau Cham–Rotkreuz, Leistungssteige­rung Knoten Thalwil,
15. Zürich–Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsaus­bau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf–Effretikon–Winterthur,
16. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle–Winterthur, Leistungs­steigerung Knoten Winterthur,
17. Winterthur–St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteige­rung,
18. Winterthur–Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungsstei­gerung,
19. Bellinzona–Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
20. Rheintal: Kapazitätsausbau,
21. Neuhausen–Schaffhausen: Leistungssteigerung,
22. Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversor­gung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Ab­stellanlagen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­­bau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
Art. 5 Massnahmen für andere Strecken
Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.
Art. 6 Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr
Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.
Art. 7 Projektierung und Ausführung
¹ Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.
² Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Verein­barungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapa­zitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.
³ Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 8 Vergabe von Aufträgen
Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 9 Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fort­schritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Art. 10 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­­bau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11 Verpflichtungskredite
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4–6 notwendigen Verpflichtungskredite.
Art. 12 Finanzierungsmodalitäten
¹ Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013¹³ die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.¹⁴
² …¹⁵
³ Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlich-private Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundes­versammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschlies­sen.
¹³ SR 742.140
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­­bau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 651 ; BBl 2012 1577 ).

4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren

Art. 13 Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.
Art. 14 Berichterstattung
¹ Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
a. den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfra­struk­tur;
b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;
c. die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitio­nen in Massnahmen nach den Artikeln 4–6.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.
Art. 15 Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezem­ber 1957¹⁶.
¹⁶ SR 742.101

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2009¹⁷
¹⁷ BRB vom 19. Aug. 2009

Anhang

(Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁸
¹⁸ Die Änderungen können unter AS 2009 4219 konsultiert werden
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