Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (171.1)
CH - ZG

Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden

Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und § 76 der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen 1.1. Die Gemeinden

§ 1 Geltungsbereich

1 Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die Einwohnergemeinden;
b) die Bürgergemeinden;
c) die Kirchgemeinden;
d) die Korporationsgemeinden.

§ 2 Aufgaben

1 Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden Ange - legenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder des Kantons sind.

§ 3 Autonomie

1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig. 1) BGS 111.1
2 Die Gemeinden erlassen die für ihre Organisation und für die Erfüllung ih - rer Aufgaben notwendigen Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten. Darüber hinaus regeln sie ihre Aufgabenerledigung in Regle - menten. Sämtliche Erlasse sind systematisch zu ordnen und öffentlich zu - gänglich. *

§ 4 Kanton und Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. 1.2. Wahl der Gemeindeorgane

§ 5 * Anwendbares Recht

1 Die Wahlen an der Urne werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen durchgeführt, die übrigen Wahlen nach diesem Gesetz und den besonderen Geschäftsordnungen der Behörden.

§ 5 bis * Stimmregister

1 Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden führen eigene Stimmre - gister. Grundlage ist das Stimmregister der Einwohnergemeinde.

§ 5 ter * Verfahren

1 Soweit die Kantonsverfassung nicht die Urnenwahl vorschreibt (§ 78 Abs. 1 Bst. c) und wenn keine geheime Wahl durchzuführen ist, gilt das of - fene Handmehr. *
2 Die Wahlen sind für jedes Behördemitglied gesondert vorzunehmen. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Mandate zu vergeben sind, können die Vorgeschlagenen in einer gemeinsamen Abstimmung gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die Einzelabstimmung ver - langt. 2a Bei geheimen Wahlen gemäss § 77 Abs. 3 beurteilt sich die Ungültigkeit von Wahlzetteln sinngemäss nach den §§ 19 – 20 des Wahl- und Abstim - mungsgesetzes. * 2b Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Gemeindeschreiber gezo - gen. *
2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl - vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Frist, Form und Ver - fahren richten sich nach dem entsprechenden Gemeindebeschluss. In einem allfälligen zweiten Wahlgang können an derselben Versammlung neue Wahlvorschläge eingereicht werden. *
3 Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden können die Urnenwahl durch Gemeindebeschluss einführen. Sie können beschliessen, dass in die - sem Fall das Stimmmaterial den Stimmberechtigten erst im Abstimmungs - lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

§ 6 Wahlfähigkeit

1 Als Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats und der Rech - nungsprüfungskommission ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Per - son wählbar. * 1. * ... 2. * ...

§ 7 Unvereinbarkeiten – Mit anderen Behörden

1 Ein Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats oder der Rech - nungsprüfungskommission kann innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen dieser Behörden sein. Leiterinnen bzw. Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein. Gemeindliche Mitarbei - terinnen bzw. Mitarbeiter dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sein. Die Mitglie - der des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung 1 ) aufgezählten Verwandtschafts - verhältnisse stehen. *
2 ... *
3 Durch Gemeindebeschluss können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. 1) BGS 111.1

§ 8 Unvereinbarkeiten – Innerhalb einer Behörde

1 Die Mitglieder einer Gemeindebehörde, mit Ausnahme des Grossen Gemeinderates, dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung 1 ) auf - gezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
2 Werden Personen gewählt, die nicht gleichzeitig der betreffenden Behörde angehören dürfen, gilt § 41 des Wahlgesetzes 2 ) .

§ 9 Amtsart

1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus, soweit die Gemeinde nichts anderes beschliesst. 1.3. Grundsätze der Geschäftsführung

§ 10 Ausstandspflicht

1 Die Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften, die betreffen: * 1. persönliche Rechte oder Interessen; 2. Rechte oder Interessen des in § 20 der Kantonsverfassung 3 ) umschrie - benen Personenkreises; 3. Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Un - ternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ sie sind.
2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be - stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen.
3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung geregelt.
4 Ein unter Verletzung der Ausstandspflicht gefasster Beschluss einer Gemeindebehörde oder ein unter Verletzung der Ausstandspflicht getroffe - ner Entscheid einer gemeindlichen Mitarbeiterin bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe - halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * 1) BGS 111.1 2) BGS 131.1 3) BGS 111.1

§ 11 Protokollführung

1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen, der Gemeindebe - hörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Im Protokoll der Gemeindeversammlungen und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind festzuhalten: 1. Ort und Zeit; 2. der Name des Vorsitzenden; bei Gemeindeversammlungen die Zahl der Teilnehmer; bei Sitzungen die Namen aller Anwesenden; 3. die Namen der Antragsteller und die Anträge; 4. * die Beschlüsse, bei Abstimmungen auch das Stimmenverhältnis; 5. die Erwägungen, soweit ein Beschluss nach Verwaltungsrechtspflege - gesetz zu begründen ist.
3 Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilneh - mer der Gemeindeversammlung können Erklärungen zu Protokoll geben.
4 Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
5 Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls gemäss der Gemeindeordnung, nach einem besonderen Gemeindeversamm - lungsbeschluss oder nach ihrer Geschäftsordnung.

§ 12 Akteneinsicht

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 2014 1 ) . *
2 Die Protokolle der Gemeindeversammlung und des Grossen Gemeinderats stehen ohne Einschränkung zur Einsicht offen. *
3 ... *
4 Protokolle der Gemeindebehörden und der Kommissionen sowie Akten er - ledigter Geschäfte können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. *
5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht, so gilt deren Inhalt als bekannt. * 1) BGS 158.1

§ 13 Amtsgeheimnis

*
1 Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittperso - nen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteres - se besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vor - behalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen. *
3 Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemein - debehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat. *

§ 14 Organisation der Kommissionen

1 ... *
2 Sofern das Wahlorgan nichts anderes bestimmt, konstituiert sich die Kom - mission selbst.

§ 15 Amtsübergabe

1 Sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördemitglie - dern ist über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. *
2 ... *

§ 16 Verantwortlichkeit

1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant - wortlichkeitsgesetz 1 ) geregelt.

§ 17 Rechtsschutz

1 Gemeindeversammlungsbeschlüsse, Beschlüsse des Grossen Gemeindera - tes und des Gemeinderates können beim Regierungsrat angefochten wer - den. * 1) BGS 154.11
2 Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüs - sen sowie von Kommissionen und Dienststellen können mit Verwaltungsbe - schwerde beim Gemeinderat angefochten werden. *
3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegege - setzes 1 ) .

§ 17 bis * Stimmrechtsbeschwerde

1 Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Frist, Form und Verfahren richten sich nach den §§ 67–69 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen.

§ 18 Vertretung im Beschwerdeverfahren

1 Im Beschwerdeverfahren wird die Gemeinde vom Gemeinderat vertreten.
2 Wird gegen einen Beschluss des Grossen Gemeinderats Beschwerde ge - führt, kann der Grosse Gemeinderat die Vertretung anders ordnen. * 1.3a. Leistungsauftrag und Globalbudget *

§ 18a * Steuerung der Verwaltungstätigkeit

1 Die Gemeinde kann durch Gemeindebeschluss die dem Gemeinderat un - terstellten Organe mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets führen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere: 1. den Grundauftrag; 2. die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen; 3. die Leistungs- und allenfalls die Wirkungsziele; 4. die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
3 Die Leistungsaufträge werden vom Gemeinderat jährlich beschlossen.
4 Die Gemeindeversammlung genehmigt die Leistungsaufträge als Ganzes und beschliesst gleichzeitig das Globalbudget.
5 Verweigert die Gemeindeversammlung die Genehmigung eines Leistungs - auftrags, so legt der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor. Ändert die Gemeindeversammlung das Globalbudget, so kann der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag unterbreiten. 1) BGS 162.1
6 Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung jährlich Bericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge. 1.4. Gemeindehaushalt

§ 19 * Ausgabenkompetenz des Gemeinderates

1 Die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ausserhalb des Budgets wird durch Gemeindebeschluss festgelegt.

§ 20 * Budget

1 Die Gemeinden haben das genehmigte Budget der Finanzdirektion einzu - reichen. *
2 Nach zweimaliger Rückweisung des Budgets entscheidet der Regierungs - rat über die Genehmigung.

§ 21 * Steuerfuss

1 Die Gemeinden legen im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget je für ein Jahr den Steuerfuss für die Gemeindesteuer in Prozenten der ein - fachen Steuer fest.
2 Wird der Steuerfuss nicht bis zum 1. April festgelegt, gilt der Steuerfuss des Vorjahres. Wird vor diesem Zeitpunkt eine Urnenabstimmung über den Steuerfuss verlangt, verlängert sich die Frist bis zu deren Durchführung.

§ 22 * Jahresrechnung

1 Die Gemeinden haben die genehmigte Jahresrechnung der Finanzdirektion einzureichen. *
2 Bei Rückweisung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat die Rechnung mit einem Ergänzungsbericht der Rechnungsprüfungskommission innert zwei Monaten der Gemeindeversammlung bzw. dem Grossen Gemeinderat nochmals vorzulegen.
3 Nach zweimaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.

§ 23 * Finanzaufsicht

1 Wenn die Finanzbeschlüsse und die Vermögensverwaltung einer Gemein - de mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung unvereinbar sind, kann der Regierungsrat die in den §§ 37 - greifen.
2 Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Beschluss des Gemeinderates oder einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.
3 Bei Korporationsgemeinden kann der Regierungsrat nur eingreifen, wenn die Erhaltung des Korporationsgutes gefährdet ist.
4 Die Finanzdirektion übt die Finanzaufsicht aus. *

§ 24 * ...

§ 25 * ...

§ 26 * ...

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 * ...

§ 30 * ...

§ 31 * ...

§ 32 * ...

1.5. Aufsicht des Kantons

§ 33 Zuständigkeit zur Aufsicht

1 Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden steht dem Regierungsrat zu.
2 Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, sofern keine andere Direkti - on zuständig ist.

§ 34 Auskunftspflicht der Gemeinden

1 Der Aufsichtsbehörde sind alle verlangten Akten vorzulegen und alle ver - langten Auskünfte zu erteilen.

§ 35 Beistandspflicht der Aufsichtsbehörden

1 Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. 1 ) *
2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.

§ 36 Genehmigungsvorbehalt

1 Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Genehmigung jener Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtig fällt: * 1. * Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten; 2. * ... 3. Beschlüsse über Änderungen der Gemeindegrenzen; 4. * ... 5. * ... 6. Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden gemäss § 40 Abs.1 Ziff. 1 bis 3; 7. * weitere Beschlüsse, soweit das kantonale Recht es vorsieht. 1a Erwägt die Direktion das Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmi - gen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Re - gierungsrat. *
2 Die Prüfung des Regierungsrates beschränkt sich auf die Gesetzmässig - keit, soweit das Gesetz keine weitergehende Prüfung vorschreibt. Wegen Unangemessenheit kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist oder wenn eine Vorschrift willkürlich oder unverhältnismässig ist.
3 Ausführungsbestimmungen zu genehmigten Reglementen bedürfen keiner Genehmigung. 1) Delegation an die Direktion des Innern für die Beistandspflicht gegenüber den Gemeinden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).

§ 37 Aufsichtsrechtliches Einschreiten; Voraussetzungen

*
1 Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben fest, stehen dem Regie - rungsrat die in den §§ 37a – 39 genannten aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung. *
2 Ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder die Vernachlässigung öf - fentlicher Aufgaben liegt namentlich bei der Verletzung von klarem materi - ellem Recht, der Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen vor. *

§ 37a * Ermahnung der Gemeindebehörde

1 Sind die Voraussetzungen gemäss § 37 erfüllt, mahnt der Regierungsrat den Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.

§ 38 Untersuchung

1 Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt sei - nen Beschluss dem Gemeinderat mit.
2 Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorga - ne, in jedem Falle der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern.

§ 39 Massnahmen der Aufsichtsbehörde

1 Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen ohne Verzug, die folgenden Massnahmen treffen: 1 ) * 1. * Aufhebung von Beschlüssen, Entscheiden oder Wahlen der Gemeinde - organe; 2. Erteilung verbindlicher Weisungen an die Gemeindeorgane; 3. * ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Entscheiden und ersatzweise Durchführung von Wahlen; 4. Suspendierung von Gemeindeorganen im Amt; 5. in besonders schweren Fällen Übertragung der Gemeindeverwaltung an einen Sachwalter.
2 ... * 1) Delegation an die zuständige Direktion für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Abs. 1, sofern sofort gehandelt werden muss und der Entscheid des Regierungsrats nicht ab - gewartet werden kann. Das Geschäft ist unverzüglich dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
3 ... *
4 Die Kosten der Untersuchung und der angeordneten Massnahmen hat die Gemeinde zu tragen, die hiefür Anlass gegeben hat. 1.6. Gemeinsame Erfüllung von Aufgaben 1.6.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 40 Formen

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben: 1. Zweckverbände errichten; 2. Aufgaben einer andern Gemeinde übertragen; 3. gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlich-rechtli - che Anstalten schaffen; 4. Einrichtungen anderer Gemeinden benutzen und deren Personal bean - spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen.
2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab - schluss entsprechender Verträge.

§ 41 Beteiligung des Kantons

1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen.

§ 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone

1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset - zes auch Gemeinden anderer Kantone beteiligen. Die Rechte der Aufsichts - behörde werden dadurch nicht berührt.

§ 43 Beteiligung an ausserkantonalen Einrichtungen

1 Die Gemeinden können sich an Zweckverbänden anderer Kantone beteili - gen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspru - chung von Personal ausserkantonaler Gemeinden abschliessen.
2 Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Re - gierungsrates.
1.6.2. Zweckverband

§ 44 Rechtsnatur

1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur gemein - samen Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe.
2 Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch den Gründungsver - trag und die Verbandsordnung sowie, bei Fehlen entsprechender Regelun - gen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe an die Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemein - den vor.

§ 45 Gründung

1 Der Zweckverband wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
2 Die Vereinbarung und die Verbandsordnung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 1 ) *

§ 46 Verbandsordnung

1 Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über: 1. Zweck des Verbandes; 2. Sitz des Verbandes; 3. Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Ver - bandsorgane; 4. Zuständigkeiten der einzelnen Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien; 5. Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane; 6. Beschaffung der finanziellen Mittel; 7. Voraussetzungen und Verfahren bei Ein- und Austritt von Vertragspar - teien; 8. Verfahren bei Auflösung des Verbandes; 9. Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung. 1) Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmäs - sig fällt für die Genehmigung von Vereinbarung und Verbandsordnung von Zweckverbän - den. Sofern die Direktion erwägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Geneh - migung mit Auflagen zu verbinden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vor - zulegen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Eine Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Ver - bandsorgane bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 1 ) *

§ 47 Mittelbeschaffung und Haushalt

1 Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver - bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnah - men decken kann.
2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm dagegen nicht zu.
3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus - halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.).

§ 48 Haftung

1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
2 Subsidiär haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht.
3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

§ 49 Reglemente und Entscheide

*
1 Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Reglemente und trifft die entsprechenden Entscheide. *
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) ist sinngemäss anwendbar.

§ 50 Anschluss weiterer Gemeinden

1 Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
2 Der Regierungsrat kann dem Zweckverband weitere Gemeinden an - schliessen, wenn der angestrebte Zweck ohne den Anschluss nicht oder nur Genehmigung des Kantonsrates. 1) Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmäs - sig fällt betreffend Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Ver - bandsorgane, die der Zustimmung aller Vertragsparteien bedarf. Sofern die Direktion er - wägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu ver - binden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) BGS 162.1
3 Können sich der Zweckverband und die zwangsweise angeschlossene Gemeinde über die Teilung der finanziellen Lasten oder die Zusammenset - zung und die Wahl der Organe nicht einigen, entscheidet das Verwaltungs - gericht unter Berücksichtigung der bisherigen Verbandsordnung.

§ 51 Beschränkung des Austrittes

1 Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Er - füllung der Verbandsaufgabe nicht übermässig erschwert. Im Streitfalle ent - scheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz.
2 Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Die durch den Austritt einer Gemeinde dem Verband entstehen - den Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.

§ 52 Auflösung

1 Der Zweckverband wird aufgelöst: 1. nach den Bestimmungen der Verbandsordnung; 2. durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgabe des Verban - des unbedeutend geworden ist oder zweckmässiger ohne Verband er - füllt werden kann. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
2 Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen. 1.6.3. Übrige Formen der Zusammenarbeit

§ 53 Vertragsinhalt

1 Der zwischen den beteiligten Gemeinden geschlossene Vertrag hat Bestim - mungen zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung.

§ 54 Verantwortlichkeit

1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich.
2 Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam geführt. Gegenüber den Ange - hörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
3 Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Perso - nal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verant - wortlich. 2. Die Einwohnergemeinden 2.1. Allgemeine Bestimmungen 2.1.1. Bestand sowie Aufenthalt und Niederlassung von Schweizern

§ 55 Gliederung

1 Der Kanton Zug ist in folgende Einwohnergemeinden gegliedert: 1. Zug; 2. Oberägeri; 3. Unterägeri; 4. Menzingen; 5. Baar; 6. Cham; 7. Hünenberg; 8. Steinhausen; 9. Risch; 10. Walchwil; 11. Neuheim.

§ 56 Änderung der Gemeindegrenzen

1 Die Gemeinden können ihre Grenzen durch Vereinbarung ändern.

§ 57 Einwohner

1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Perso - nen (§ 70 Kantonsverfassung) 1 ) .
2 ... *
3 ... * 1) BGS 111.1

§ 57a * Meldepflicht

1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärti - gem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Ta - gen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Der Umzug in - nerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu melden.
2 Angemeldete Personen haben sich innert 14 Tagen nach Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.
3 Wer sich niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen. Verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienver - hältnisse. Zudem ist eine Kopie der Versicherungspolice über die obligatori - sche Krankenversicherung beizubringen.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen und Ausländer.

§ 57b * Meldepflichten von Kollektivhaushalten

1 Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten mel - den der Einwohnerkontrolle für die Führung der Einwohner- und Stimmre - gister alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Mo - naten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Stichtage für die Datenlieferun - gen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezem - ber. Die Meldung muss spätestens am 15. des dem Stichtag folgenden Mo - nats schriftlich bei der Amtsstelle eintreffen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 57c * Auskunftspflicht

1 Die nachfolgenden Personen erteilen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft nach Art. 11 und 12 Registerharmonisierungsgesetz 1 ) über die meldepflichtigen Personen:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen;
d) Verwaltung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentü - mer. 1) SR 431.02
2 Die Auskunftspflicht umfasst die gemäss dem Registerharmonisierungsge - setz zu erfassenden Daten.

§ 57d * Strafbestimmung

1 Wer der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder trotz Auffor - derung die Schriften nicht hinterlegt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) bestraft. *

§ 57e * Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle nimmt die An- und Abmeldungen entgegen, be - wahrt die Schriften auf und führt die Register.
2 Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw. Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichti - gen Art. 11 Bst. b des Registerharmonisierungsgesetzes zu beachten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

§ 57e bis * Heimatausweis

1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge - stellt.
2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres. In Ausnahmefäl - len, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studienzwecken, kann der Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt werden.

§ 57f * Auskünfte und Ausweise über Einwohnerinnen und

Einwohner *
1 ... *
2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä - tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt.
3 Verlangt jemand eine Leumundsauskunft über sich selbst, bestätigt die Einwohnerkontrolle lediglich die Niederlassung. Angaben über ihren Ruf hat die interessierte Person selber beizubringen.
4 ... * 1) BGS 312.1

§ 57f bis * Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden oder Verwaltungsstellen unter den Voraussetzungen gemäss §§ 5 ff. des Datenschutzgesetzes Einzel- oder Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, aktuelle Adresse, Ort und Datum des Zu- und Wegzugs, Heimat - ort, Staatsangehörigkeit und Todestag. Gesuch und Auskunft können münd - lich oder schriftlich erfolgen.
2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da - durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wer - den:
a) Einzelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, aktuelle Adresse (bei Wegzug mit Wegzugsdatum und Wegzugsort) und Todes - tag werden voraussetzungslos erteilt. Gesuch und Auskunft können mündlich oder schriftlich erfolgen.
b) Einzelauskünfte betreffend Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Zuzugsort werden erteilt, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird. Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich.
c) Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsda - tum, aktuelle Adresse und die in einem bestimmten Zeitraum Zugezo - genen werden an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton erteilt, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird und die Daten für einen schützenswerten ideellen Zweck verwen - det werden. Die Daten können nach einem oder mehreren der vorge - nannten Merkmale sortiert bekanntgegeben werden. Gesuch und Aus - kunft erfolgen schriftlich. Dritte haben sich unterschriftlich zu ver - pflichten, die Daten ausschliesslich zum angegebenen Zweck zu ver - wenden und sie nicht weiterzugeben.
3 Jede betroffene Person kann von der Einwohnerkontrolle mündlich oder schriftlich Auskunft über diejenigen verlangen, die Daten gemäss Abs. 1 und 2 über sie erhalten haben.
4 Für das Amt für Migration sowie die Bürger- und Korporationsgemeinden 2.1.2. Aufgaben

§ 58 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinde hat alle Gemeindeaufgaben zu erfüllen, die nicht in den Wirkungskreis einer anderen Gemeinde gehören.

§ 59 Einzelne Aufgaben

1 Der Einwohnergemeinde obliegt im Rahmen der Gesetze insbesondere: 1. die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; 2. die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse; 3. * der Erlass von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, deren Durchsetzung sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung; 4. das Volksschulwesen; 5. * das Sozialwesen; 6. die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit; 7. * ... 8. die Ortsplanung; 9. * ... 10. die Bau-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-, Sitten- und Feuerpo - lizei; 11. das Zivilstandswesen; 12. * das Bestattungswesen; 13. * die familienergänzende Kinderbetreuung; 14. * die Langzeitpflege sowie Akut- und Übergangspflege.
2 Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.

§ 60 Einrichtung von Anstalten

1 Die Einwohnergemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich- rechtliche Anstalten mit eigener Rechnungsführung errichten und betreiben.
2 Die Organisation der Anstalten wird durch ein Gemeindereglement festge - legt.

§ 61 Übertragung von Aufgaben

1 Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder Organisation übertragen. 1a Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Abs. 1 erfolgt, so - fern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen, durch Gemeindebeschluss. *
2 Die Aufsicht über die übertragene Tätigkeit steht dem Gemeinderat zu. *
2.2. Organisation 2.2.1. Geltungsbereich

§ 62 Grundsatz

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Einwohnergemein - den, die nicht einen Grossen Gemeinderat eingeführt haben.
2 Für Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat gelten die Bestim - mungen dieses Abschnittes unter dem Vorbehalt der Vorschriften des dritten Abschnittes.

§ 63 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung 1 ) stimmfähi - gen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen.

§ 64 Organe

1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
2 Weitere Organe der Einwohnergemeinde sind: * 1. der Gemeinderat; 2. der Gemeindepräsident; 3. der Gemeindeschreiber; 4. die Rechnungsprüfungskommission; 5. * weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenhei - ten; 6. * die zur Vertretung befugten Dienststellen.
3 Bei der Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat tritt der Grosse Gemeinderat an die Stelle der Gemeindeversammlung. 2.2.2. Urnenabstimmung

§ 65 Wahlen

1 Die Organe, die von den Stimmberechtigten an der Urne gewählt werden, bestimmt die Kantonsverfassung (§ 78 Abs. 1 Kantonsverfassung 2 ) ). * 1) BGS 111.1 2) BGS 111.1

§ 66 Sachabstimmungen

1 Der Gemeinderat kann einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unter - stellen.
2 Der Urnenabstimmung unterliegt unter Vorbehalt von Absatz 3 ein Ge - schäft der Gemeindeversammlung: 1. * wenn ein entsprechendes Begehren von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 3 Tage vor der Gemeindeversammlung bis 17 Uhr der Gemeindekanzlei eingereicht wird; 2. wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der Schlussabstimmung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangt.
3 Leistungsaufträge, (Global-) Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen müssen an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht einer Urnenabstimmung vorgelegt werden. *
4 Abgestimmt wird über den Antrag des Gemeinderates an die Gemeinde - versammlung. Hat die Gemeindeversammlung einen abweichenden Be - schluss gefasst, wird dieser Beschluss dem Antrag des Gemeinderates ge - genübergestellt. Das Urnenabstimmungsverfahren richtet sich nach § 67. Verzichtet der Gemeinderat auf seinen Antrag, wird nur über den Beschluss der Gemeindeversammlung abgestimmt. *
5 Die Urnenabstimmung ist in der Regel innert drei Monaten nach der Gemeindeversammlung durchzuführen, spätestens jedoch zusammen mit dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder kantonalen Urnengang. *
6 Für die Durchführung der Urnenabstimmung ist das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen 1 ) massgebend.

§ 67 * Abstimmung über Varianten

1 Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2 Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest.

§ 68 Konsultativabstimmungen

1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 1) BGS 131.1
2 An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebun - den. 2.2.3. Gemeindeversammlung

§ 69 Befugnisse

1 Die Gemeindeversammlung hat die folgenden Befugnisse: 1. * ... 1a. * Erlass von Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüssen oder Statu - ten; 2. Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen; 3. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer andern Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt; 4. * Beschlussfassung über die (Global-) Budgets, den Steuerfuss und die übrigen Gemeindesteuern sowie Genehmigung der Leistungsaufträge (§ 18a); 5. Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen; 6. Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; 7. Beschlussfassung über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Beteiligung an solchen; 8. Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an privaten Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche; 9. Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird; 10. Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung; 10a. * Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von § 61 Abs. 1, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen; 11. die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse.

§ 70 Einberufung

1 Die Gemeindeversammlung tritt zusammen: 1. auf Einladung des Gemeinderates; 2. auf Begehren eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten; 3. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
2 Begehren gemäss Abs. 1 Ziff. 2 sind der Gemeindekanzlei mit den not - wendigen Unterschriften unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat hat die Gemeindeversammlung innert drei Monaten durchzuführen.

§ 71 Vorlagen

1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor. Er erstattet zu jedem Geschäft einen Bericht und stellt einen Antrag. Der Bericht hat insbesondere über die finanziellen Auswirkungen des Antrages Aufschluss zu geben.
2 Der Gemeinderat kann zur selben Sache Varianten vorschlagen.

§ 72 Ausschreibung

1 Die Gemeindeversammlung ist mindestens zwanzig Tage zuvor im Amts - blatt auszuschreiben. *
2 Über Gegenstände, die nicht angekündigt worden sind, dürfen keine Be - schlüsse gefasst werden.
3 Berichte und Anträge sind mindestens zwanzig Tage vor der Gemeindever - sammlung auf der Gemeindekanzlei aufzulegen und an die Haushaltungen in der Gemeinde zu verteilen. *

§ 73 Leitung der Verhandlungen

1 Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
2 Der Gemeindepräsident hat Personen, welche die Verhandlungen stören, zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzu - weisen. Sofern die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, unter - bricht der Präsident die Versammlung oder löst sie auf.
3 In schweren Fällen erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.

§ 74 Berichterstattung zu den Vorlagen

1 Der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegen - stände selbst vor oder lässt sie von Berichterstattern vortragen. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften aus - nahmsweise auch Personen ohne Stimmrecht erteilt werden.

§ 75 Verhandlungsordnung

1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An - wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
2 Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann der Präsident die Redezeit be - schränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstat - ter des Gemeinderates.
3 ... *
4 Der Präsident kann einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort ent - ziehen, wenn dieser offensichtlich nicht zur Sache oder ungebührlich spricht.

§ 76 Anträge der Stimmberechtigten

1 Jeder Stimmberechtigte kann Änderungsanträge stellen, soweit das Gesetz es nicht ausschliesst.
2 Über Ordnungsanträge, wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei - sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. *
3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung und die Abstimmung auf eine spätere Gemeindeversammlung verschieben, wenn er die Auswirkungen von Änderungsanträgen näher abklären will.

§ 77 Wahlen und Abstimmungen

1 Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn mindestens zwei Stimmen - zähler.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der Stimmberechtigten.
3 Wenn ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, ist ge - heim abzustimmen. Wenn eine anwesende stimmberechtigte Person es ver - langt, ist geheim zu wählen. *
4 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Ab - stimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Gemeindever - sammlung.

§ 78 Stimmrecht der Mitglieder des Gemeinderates

1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt.
2 Sie haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung sowie bei Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis gemäss § 69 Ziff. 10 ergehen.

§ 79 Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ohne dass da - zwischen eine Beratung durchgeführt wird.
2 Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht zustandegekommen.

§ 80 Motionsrecht

1 Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand vorlegen.
2 Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abge - stimmt werden kann.
3 Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindever - sammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemein - deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan - denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwin - genden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversamm - lung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abge - stimmt werden kann.
5 Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Ge - schäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein - haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever - sammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates ver - längern. *

§ 81 Interpellationsrecht

1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.
2 Werden solche Anfragen spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversamm - lung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantwor - ten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Be - antwortung frei. *
3 Die Gemeindebehörde stellt der Interpellantin bzw. dem Interpellanten und den Parteien die Antwort des Gemeinderats zu den gestellten Fragen am Tag vor der Gemeindeversammlung bis spätestens 12.00 Uhr zu. *

§ 82 Konsultativabstimmungen

1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung durchführen.
2 An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebun - den. 2.2.4. Gemeinderat

§ 83 Mitgliederzahl

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und dem Gemeindeschrei - ber mit beratender Stimme.
2 Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl auf sieben erhöht wer - den.

§ 84 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Gemeinderat besorgt die Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zugewiesen sind. Ihm steht die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung zu. *
2 Der Gemeinderat regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber an. *
3 Der Gemeinderat vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
4 Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentli - che Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde.

§ 85 Vertretung der Gemeinde nach aussen

1 Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde nach aussen. Ratsbe - schlüsse sind kollektiv zu unterzeichnen, in der Regel vom Gemeindepräsi - denten und vom Gemeindeschreiber.
2 Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemein - de vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Er - hebung von Klagen und Beschwerden sowie von Rechtsmitteln.
3 ... *

§ 86 Unaufschiebbare Geschäfte

1 Hat der Regierungsrat Notrecht für ein Gebiet der Gemeinde erlassen, kann der Gemeinderat an Stelle der Gemeindeversammlung unaufschiebba - re Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zu mel - den. *
2 Allgemeinverbindliche Erlasse treten nach Ablauf von sechs Monaten aus - ser Kraft, wenn sie nicht innert dieser Frist von der Gemeindeversammlung bestätigt werden.

§ 87 Bestimmung und Aufteilung der Aufgabenbereiche

*
1 Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben - bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. *
2 ... *
3 Die einzelnen Mitglieder haben die in ihren Aufgabenbereich fallenden Geschäfte im Rat zu vertreten. *

§ 87a * Kompetenzdelegation

1 Der Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwal - tungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
2 Ratsausschüsse und einzelne Mitglieder des Gemeinderats sind ermächtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ih - nen direkt unterstellten Dienststellen zu delegieren.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 delegierten Kompetenzen sind in geeigneter Form zu publizieren.

§ 88 Geschäftsordnung

1 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung: 1. Der Präsident ruft den Gemeinderat zusammen, wenn es ihm nötig er - scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben.
3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. 4. * Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwe - send ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines Beschlusses ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich. Nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses entschei - det für dessen Zurücknahme oder Änderung das einfache Mehr. 5. Der Präsident leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung. 6. * Zu Beginn einer Sitzung werden dem Rat Sitzungsprotokolle zur Ge - nehmigung und Präsidialentscheide gemäss § 90 Abs. 2 zur Orientie - rung vorgelegt. Dann behandelt der Rat die neuen Geschäfte in der vom Präsidium bestimmten Reihenfolge. 7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Ziff. 4 das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 8. Auf ein Geschäft, das dem Präsidenten und den Mitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung dring - lich erklärt. 9. Ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behand - lung des Geschäftes zu verlassen.
2 Der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. * 2.2.5. Gemeindepräsident

§ 89 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Gemeindepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befug - nisse: 1. er leitet die Gemeindeversammlung und die Sitzungen des Gemeinde - rates; 2. er überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen sind; 3. * er überwacht die Tätigkeit der gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, soweit diese nicht einem anderen Mitglied oder einem anderen Organ unterstellt sind.

§ 90 Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse

*
1 Das Gemeindepräsidium kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid erledigen. *
2 Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeinde - präsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkular - weg ein. Es tut dies wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied, dessen Amtsbereich betroffen ist. Es orientiert den Rat an der nächsten Sit - zung über die getroffenen Massnahmen. *

§ 91 Stellvertretung

1 Der Gemeinderat bestimmt den Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhin - dert, vertritt das amtsälteste Mitglied den Gemeindepräsidenten. 2.2.6. Gemeindeschreiber

§ 92 Aufgaben

1 Der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben: 1. er führt das Protokoll an der Gemeindeversammlung und im Gemein - derat; 2. er leitet die Gemeindekanzlei; 3. er führt die Sammlung des Gemeinderechtes; 4. * er amtet in der Regel als öffentliche Urkundsperson nach den entspre - chenden gesetzlichen Bestimmungen; 5. * er führt das Stimmregister sowie alle weiteren Register; 6. er besorgt die weiteren Geschäfte, die ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragen sind.
2 Der Gemeinderat kann bestimmte Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. *

§ 93 Stellvertretung

1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission

§ 93a * Mitgliederzahl

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitglie - dern. Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl erhöht werden.

§ 94 Aufgaben und Befugnisse

*
1 Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe des Gesetzes und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Revision. * 1. * ... 2. * ...
2 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung des Fi - nanzhaushaltes der Gemeinden und ihrer Anstalten. Sie prüft insbesonde - re: * 1. die (Global-) Budgets; 2. die Leistungsaufträge (§ 18a); 3. die Jahresrechnung; 4. die Projekt- und Kreditabrechnungen.
3 Durch Gemeindebeschluss können Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat der Rechnungsprüfungskommission weitere Aufgaben und Befugnisse über - tragen, namentlich die Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat und über die Gemeindeverwaltung, die Berichterstattung über Vorlagen, die Prüfung der Geschäftsführung des Gemeinderats sowie die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte. *
4 Die Rechnungsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen, so - fern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder im Rahmen der ordentlichen Prüfung nicht gewährleistet werden kann. *

§ 95 Akteneinsicht

1 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Protokolle und Akten der Gemeinde nehmen.
2 Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskom - mission zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskunft zu erteilen.

§ 96 Berichterstattung

1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht. Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung, der (Global-) Budgets und der Leistungs - aufträge. Der Bericht hält allfällige Mängel der Rechnungsführung sowie eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel fest und ist umgehend in Kopie der Finanzdirektion zuzustellen. Sind der Rechnungsprüfungskom - mission zusätzliche Aufgaben gemäss § 94 Abs. 3 übertragen worden, so ist auch darüber zu berichten. *
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei der Prüfung der Rechnungs - führung Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie das dem Gemeinde - rat mit. Sie gibt dem betreffenden Gemeindeorgan Gelegenheit zur Behe - bung des Mangels, bevor sie der Gemeindeversammlung und der Finanzdi - rektion Bericht erstattet. *
3 Stellt die Rechnungsprüfungskommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Verdacht, erstattet sie dem Gemeinderat und der Finanzdirektion unverzüg - lich Bericht. * 2.2.8. Kommissionen

§ 97 Grundsätze

1 Durch Gemeindebeschluss können in einzelnen, genau bezeichneten Be - reichen Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats in Verwaltungsangele - genheiten einer Kommission übertragen werden. Die delegierten Kompeten - zen sind in geeigneter Form zu publizieren. *
2 Der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen. Sie haben in der Regel beratende Funktion.

§ 98 Aufsicht

1 Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und ha - ben diesem auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. 2.2.9. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gemeinde *

§ 99 Grundsatz

1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten sich nach dem Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde. *
2 Soweit Bestimmungen fehlen, werden die kantonalen Vorschriften sinnge - mäss angewendet.

§ 100 * ...

§ 101 Gemeindeweibel

*
1 Dem Gemeindeweibel obliegen: 1. die ihm vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben; 2. * die amtliche Zustellung von Mitteilungen und Vorladungen, die Voll - streckung von Entscheiden und Gerichtsbefehlen; 3. Tatbestandsaufnahmen, soweit hierzu nicht eine richterliche Anord - nung erforderlich ist. 2.3. Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat 2.3.1. Einführung

§ 102 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinde kann durch den Erlass einer entsprechenden Gemeindeordnung die Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat einführen.

§ 103 Zeitpunkt

1 Die Einführung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen. 2.3.2. Grosser Gemeinderat

§ 104 Bestand und Wahl

1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne den Grossen Gemeinderat.
2 Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwanzig.
3 Die Gemeindeordnung kann für die Wahl des ganzen oder eines Teils des Grossen Gemeinderates Wahlkreise vorsehen.

§ 105 Befugnisse

1 Der Grosse Gemeinderat hat die Befugnisse, die gemäss § 69 der Gemein - deversammlung zustehen oder die ihm durch die Gemeindeordnung zuge - wiesen sind.

§ 106 Organisation

1 ... *
2 Der Grosse Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung. *
3 An den Sitzungen des Grossen Gemeinderates nehmen die Mitglieder des Gemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich.
5 Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröf - fentlichen. Die Vorlagen sind dem Stimmberechtigten auf Begehren hin ab - zugeben.

§ 107 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –

Befugnisse
1 Zur Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat und über die Gemeindeverwaltung sowie zur Berichterstattung über die Vorlagen kann der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission sowie besondere Untersuchungskommissionen einsetzen.
2 Sofern der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommis - sion eingesetzt hat, prüft diese die Geschäftsführung des Gemeinderats und an Stelle der Rechnungsprüfungskommission die (Global-) Budgets und die Leistungsaufträge (§ 18a). *
3 Die Geschäftsprüfungskommission kann der Rechnungsprüfungskommis - sion die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte bean - tragen. Die Rechnungsprüfungskommission unterrichtet die Geschäftsprü - fungskommission über das Ergebnis der Prüfung. *

§ 108 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –

Akteneinsicht und Auskunftsrecht
1 Der Geschäftsprüfungskommission und den besonderen Untersuchungs - kommissionen stehen die Rechte gemäss § 95 zu. Sie haben zudem Einsicht in die Protokolle der Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Mitglieder dieser Kommissionen unterstehen unter dem Vorbehalt der Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat der Schweigepflicht gemäss § 13. Bei der Berichterstattung ist auf berechtigte Interessen Dritter Rück - sicht zu nehmen.
2.3.3. Urnenabstimmung

§ 109 Obligatorisches Referendum

1 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; 2. Änderungen der Gemeindegrenzen gemäss § 56, sofern es sich nicht um eine kleine Grenzbereinigung handelt; 3. Finanzbeschlüsse, sofern diese einen in der Gemeindeordnung festge - setzten Betrag übersteigen.

§ 110 Fakultatives Referendum – Grundsatz

1 Die allgemeinverbindlichen Beschlüsse und die Ausgabenbeschlüsse des Grossen Gemeinderates gemäss § 105 unterstehen dem fakultativen Refe - rendum, vorbehältlich der §§ 109 und 111.

§ 111 Fakultatives Referendum – Vom Referendum ausgeschlossene

Geschäfte
1 Folgende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates können dem Referen - dum nicht unterstellt werden: 1. Ausgabenbeschlüsse, die einen in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag nicht erreichen; 2. * Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung.
2 Die Gemeindeordnung kann weitere Geschäfte dem fakultativen Referen - dum entziehen.

§ 112 Fakultatives Referendum – Zustandekommen

1 Für die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse des Grossen Gemeinderates ist eine Urnenabstimmung durchzuführen: 1. wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Grossen Gemeinderates es beschliesst; 2. wenn sie von einem in der Gemeindeordnung festgesetzten Teil der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Be - schlusses verlangt wird.

§ 113 Initiative – Gegenstand

1 Eine in der Gemeindeordnung festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter kann über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegt, eine Initiative einreichen. *
2 Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgear - beiteten Entwurfs eingereicht werden.

§ 114 Initiative – Abstimmung

1 Der Grosse Gemeinderat kann die Initiative zum Beschluss erheben. Stimmt er der Initiative nicht zu, muss sie den Stimmberechtigten zum Ent - scheid vorgelegt werden.
2 Fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gemäss § 109, kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantra - gen.
3 Lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative ab, kann er einen Gegenvor - schlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenab - stimmung unterstellen. Die Abstimmung ist innert sechs Monaten seit Ein - reichung der Initiative durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach § 67. *

§ 115 Initiative – Einzelinitiative

1 Jeder Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 113 ein - reichen. Ein solches Begehren ist unter dem Vorbehalt von § 114 Abs.1 nur dann der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es vom Grossen Gemein - derat beschlossen wird. In diesem Falle ist § 114 Abs. 2 und 3 anwendbar.
2 Der Grosse Gemeinderat hat innert Jahresfrist über die Durchführung einer Urnenabstimmung zu beschliessen.

§ 116 Verfahren

1 Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für das Referen - dum und die Initiative.

§ 117 Anwendbares Recht bei Wahlen und Varianten

1 Die Bestimmungen betreffend die Wahlen (§ 65) und betreffend Abstim - mung über Varianten (§ 67) gelten auch für die Gemeinden mit Grossem Gemeinderat.
2.3.4. Rechnungsprüfungskommission

§ 118 Befugnisse

1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet ihren Bericht gemäss § 96 dem Grossen Gemeinderat. 3. Die Bürgergemeinden

§ 119 Gliederung

1 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht unter Vorbehalt von § 126 eine Bürgergemeinde. Sie hat keine Gebietshoheit.
2 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten (§ 71 Kantonsverfassung 1 ) ).

§ 120 Aufgaben

1 Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben: 1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts; 2. * Sozialwesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger; 3. Verwaltung des Bürgergutes; 4. Förderung der Heimatverbundenheit.
2 Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.

§ 121 Steuerhoheit

1 Die Bürgergemeinde kann zur Deckung des Aufwandes von den im Kanton wohnhaften Ortsbürgern Steuern erheben, soweit der Ertrag des Bürgergutes nicht ausreicht.

§ 122 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des Bürgerrechtes steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung 2 ) stimmfähigen Bürger und Bürgerinnen. 1) BGS 111.1 2) BGS 111.1

§ 123 Organisation

1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Bürgergemeinde, mit Ausnahme von § 65 und so - weit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

§ 124 Bürgerrat

1 Der Bürgerrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Bürger - schreiber mit beratender Stimme.

§ 125 Übertragung von Aufgaben an die Einwohnergemeinde

1 Die Bürgergemeinde kann einzelne Aufgaben der Einwohnergemeinde übertragen.

§ 126 Vereinigung mit der Einwohnergemeinde

1 Die Bürgergemeinde kann sich durch einen Beschluss, welcher der Urnen - abstimmung zu unterstellen ist, auflösen. Mit der Auflösung gehen die Auf - gaben der Bürgergemeinde und das Bürgergut an die Einwohnergemeinde über.
2 Hat die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde übernom - men, wird das Gemeindebürgerrecht auf Antrag einer aus Gemeindebürgern zusammengesetzten Kommission von der Gemeindeversammlung erteilt. 4. Die Kirchgemeinden

§ 127 Gliederung

1 Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche bilden folgende Kirchgemeinden: Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham-Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.
2 Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche bilden eine Kirchgemeinde.

§ 128 Bestandesänderung

1 Kirchgemeinden können sich durch Beschluss, welcher der Urnenabstim - mung zu unterstellen ist, zusammenschliessen oder aufteilen.

§ 129 Aufgaben

1 Die Kirchgemeinde hat folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des Kirchen- und Pfrundgutes; 2. Bau und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen; 3. Bereitstellung der für die Seelsorge und für die kirchlichen Aufgaben der Gemeinde und ihrer Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel.
2 Sie können weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde organisiert zudem ihre kirch - liche Tätigkeit.

§ 130 Steuerhoheit

1 Die Kirchgemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern er - heben.

§ 131 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind die auf dem Gebiet der betreffenden Kirchgemeinde wohnhaften, gemäss § 27 der Kantonsverfassung 1 ) stimmfähigen Personen der gleichen Konfession, unter Vorbehalt des Ausländerstimmrechtes ge - mäss § 133.

§ 132 Organisation

1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Kirchgemeinde, mit Ausnahme von § 65 und so - weit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
2 Die Kirchgemeinde kann den Grossen Gemeinderat einführen.

§ 133 Ausländerstimmrecht

1 Die Kirchgemeinde kann durch Gemeindebeschluss das Stimmrecht auch Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung verlei - hen. *
2 ... * 1) BGS 111.1

§ 134 Kirchenrat

1 Der Kirchenrat besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern und dem Kirchenschreiber mit beratender Stimme. Die Kirchgemeindever - sammlung bestimmt, ob ein oder zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder die Pfarreileitung mit ein oder zwei Vertretenden dem Kirchenrat von Amtes wegen mit beratender Stimme angehören sollen. *

§ 135 Pfarrwahl

1 Die Kirchgemeindeversammlung bzw. der Grosse Gemeinderat wählt die Pfarrerinnen bzw. die Pfarrer oder die Pfarreileitung. * 5. Die Korporationsgemeinden

§ 136 Gliederung

1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde (§ 73 Abs. 1 Kantonsverfassung 1 ) ).
2 Die Satzungen der Korporationen bestimmen, wer Anteilhaber des Korpo - rationsgutes ist und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen wer - den kann.
3 In einer Gemeinde können gleichzeitig mehrere Korporationsgemeinden bestehen.

§ 137 Aufgaben

1 Die Korporationsgemeinde verwaltet das Korporationsgut gemäss ihren Satzungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedür - fen.
2 Sie kann auch weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.

§ 138 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind die nach § 27 der Kantonsverfassung 2 ) und den Sat - zungen stimmfähigen Genossen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, oder, wo Realnutzungsberechtigungen bestehen, die stimmfähigen Inhaber dieser Realrechte oder deren Bevollmächtigte. 1) BGS 111.1 2) BGS 111.1

§ 139 Erhaltung des Korporationsgutes

1 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen (§ 73 Abs. 2 Kantonsver - fassung 1 ) ).
2 Ein allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge - wahrt.
3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder Grundnutzungs - rechten an Genossen ist unzulässig.

§ 140 Organisation

1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Korporationsgemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz oder die Satzungen nichts Anderes bestimmen.
2 Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Korporationsschreiber mit beratender Stimme.
3 Auf die Korporationsgemeinden Inwil, Deinikon, Blickensdorf und Grüt finden die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinden sowie die §§ 7 und 8 keine Anwendung.

§ 141 Vereinigung

1 Durch Beschluss der entsprechenden Gemeindeversammlungen können sich mehrere Korporationsgemeinden, Korporations- und Bürgergemeinden, oder wo keine Bürgergemeinde mehr besteht, Korporations- und Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2 Dieser Beschluss ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.

§ 142 Auflösung

1 Wenn die Selbstverwaltung der Korporationsgemeinde nicht mehr gewährleistet ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der pri - vatrechtlichen Ansprüche über die Auflösung der Korporationsgemeinde und die Zuteilung des Korporationsgutes. 1) BGS 111.1
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen 6.1. Änderung bisherigen Rechts

§ 143 Abzuändernde Erlasse

1 ) 6.2. Aufgehobene Erlasse

§ 144 Kantonales Recht

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. Gesetz betreffend die Ausscheidung der Gemeindegüter vom 18. Janu - ar 1875 2 ) ; 2. Gesetz betreffend das Gemeindewesen vom 20. November 1876 3 ) samt den seither ergangenen Änderungen und Ergänzungen; 3. Gesetz betreffend die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeor - ganisation vom 5. Mai 1960 4 ) ; 4. Verordnung über den Fähigkeitsausweis für Rechnungsführer der Gemeinden vom 5. Juni 1952 5 ) ; 5. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger vom 31. August 1950 6 ) ; 6. Verordnung über den Steuerausgleich unter den Bürgergemeinden vom 11. November 1955 7 ) .

§ 145 Gemeindliches Recht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden gemeindlichen Vorschriften aufgehoben. 1) Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht mehr aufgeführt. 2) GS 5, 295 3) GS 6, 65 4) GS 18, 55 5) GS 16, 573 6) GS 16, 413 7) GS 17, 285
6.3. Übergangsbestimmungen

§ 146 Rechtsanwendung

1 Nach bisherigem Recht entstandene Verhältnisse unterstehen in Bezug auf ihre materielle Wirkung dem neuen Recht, in Bezug auf das Zustandekom - men dem bisherigen Recht und bisheriger Übung.

§ 147 Übertragung von Aufgaben

1 Wurde eine Gemeindeaufgabe bisher von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen, so gilt die bisherige Regelung oder Übung als vereinbart und kann nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist aufge - löst werden.
2 Übernimmt eine Gemeinde eine Gemeindeaufgabe, die bisher im öffentli - chen Interesse von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten

§ 148 Zeitpunkt

1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen mit der Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet.
2 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) . Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 (GS 22, 137). 1) In Kraft seit 1. Jan. 1982 (GS 22, 137).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.09.1980 01.01.1982 Erlass Erstfassung GS 22, 95 27.04.1989 27.04.1989 § 80 Abs. 5 eingefügt GS 23, 309 26.11.1992 26.11.1992 § 81 Abs. 2 geändert GS 24, 211 26.11.1992 26.11.1992 § 113 Abs. 1 geändert GS 24, 211 23.11.1999 01.01.2000 § 36 Abs. 1 geändert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 39 Abs. 2 geändert GS 26, 471 30.08.2001 17.11.2001 § 57a eingefügt GS 27, 203 29.01.2004 09.04.2004 § 92 Abs. 1, 5. geändert GS 28, 55 31.08.2006 01.01.2007 § 19 totalrevidiert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 20 totalrevidiert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 21 totalrevidiert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 22 totalrevidiert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 23 totalrevidiert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 24 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 25 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 26 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 27 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 28 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 29 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 30 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 31 aufgehoben GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 32 aufgehoben GS 28, 819 28.09.2006 16.12.2006 § 5 totalrevidiert GS 28, 903 28.09.2006 16.12.2006 § 5 bis eingefügt GS 28, 903 28.09.2006 16.12.2006 § 5 ter eingefügt GS 28, 903 28.09.2006 16.12.2006 § 17 Abs. 1 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 17 bis eingefügt GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 64 Abs. 2 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 64 Abs. 2, 6. geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 65 Abs. 1 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 66 Abs. 4 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 67 totalrevidiert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 84 Abs. 2 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 114 Abs. 3 geändert GS 28, 904 28.09.2006 16.12.2006 § 133 Abs. 1 geändert GS 28, 905 28.09.2006 16.12.2006 § 133 Abs. 2 aufgehoben GS 28, 905
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2006 01.01.2008 § 59 Abs. 1, 3. geändert GS 29, 33 30.10.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 3 aufgehoben GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57a totalrevidiert GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57b eingefügt GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57c eingefügt GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57d eingefügt GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57e eingefügt GS 30, 31 30.10.2008 01.01.2009 § 57f eingefügt GS 30, 31 30.09.2010 01.01.2010 § 59 Abs. 1, 7. aufgehoben GS 30, 755 26.01.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 1, 5. geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 120 Abs. 1, 2. geändert GS 31, 441 23.05.2013 03.08.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 5 ter Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 5 ter Abs. 2a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 5 ter Abs. 2b eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 5 ter Abs. 2c eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 10 Abs. 4 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 11 Abs. 2, 4. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 5 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 13 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 14 Abs. 1 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 15 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 17 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 Titel 1.3a. eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 18a eingefügt GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 1. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 4. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 7. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 37 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 37a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 1, 1. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 49 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 49 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 01.10.2013 § 57d Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 03.08.2013 § 57e bis eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 57f Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 57f Abs. 1 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 57f Abs. 4 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 5. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 9. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 12. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 13. eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 14. eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 61 Abs. 1a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 61 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2, 5. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2, 6. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 2, 1. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 5 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 10a. eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 72 Abs. 1 geändert GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.05.2013 03.08.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 76 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 77 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 81 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 81 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 84 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 85 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 87 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 87a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 1, 6. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 89 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 90 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 90 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 90 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 1, 5. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 93a eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Titel geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 4 eingefügt GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 97 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 Titel 2.2.9. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 99 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 100 aufgehoben GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 101 Titel geändert GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.05.2013 03.08.2013 § 101 Abs. 1, 2. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 107 Abs. 3 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 111 Abs. 1, 2. geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 134 Abs. 1 geändert GS 2013/042 23.05.2013 03.08.2013 § 135 Abs. 1 geändert GS 2013/042 20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 2014/023 20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 2 geändert GS 2014/023 20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/023 29.09.2016 10.12.2016 Ingress geändert GS 2016/048 29.09.2016 10.12.2016 § 69 Abs. 1, 1a. eingefügt GS 2016/048 29.09.2016 10.12.2016 § 106 Abs. 1 aufgehoben GS 2016/048 29.09.2016 10.12.2016 § 106 Abs. 2 geändert GS 2016/048 06.07.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 1 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 2 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 3 geändert GS 2017/036 28.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 46 Abs. 2 geändert GS 2019/020 26.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 1 geändert GS 2019/088 30.04.2020 01.09.2020 § 57f bis eingefügt GS 2020/046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.09.1980 01.01.1982 Erstfassung GS 22, 95 Erlasstitel 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 Ingress 29.09.2016 10.12.2016 geändert GS 2016/048

§ 3 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 5 28.09.2006

16.12.2006 totalrevidiert GS 28, 903

§ 5 bis 28.09.2006

16.12.2006 eingefügt GS 28, 903

§ 5 ter 28.09.2006

16.12.2006 eingefügt GS 28, 903

§ 5 ter Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 5 ter Abs. 2a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 5 ter Abs. 2b 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 5 ter Abs. 2c 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 6 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 6 Abs. 1, 1. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 6 Abs. 1, 2. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 7 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 7 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 10 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 10 Abs. 4 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 11 Abs. 2, 4. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 12 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 12 Abs. 1 20.02.2014

10.05.2014 geändert GS 2014/023

§ 12 Abs. 2 20.02.2014

10.05.2014 geändert GS 2014/023

§ 12 Abs. 3 20.02.2014

10.05.2014 aufgehoben GS 2014/023

§ 12 Abs. 4 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 12 Abs. 5 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 13 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 13 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 13 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 13 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 14 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 15 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 15 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 17 Abs. 1 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 17 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 17 bis 28.09.2006

16.12.2006 eingefügt GS 28, 904

§ 18 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 1.3a. 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 18a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 19 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819

§ 20 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819

§ 20 Abs. 1 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 21 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819

§ 22 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819

§ 22 Abs. 1 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 23 31.08.2006

01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819

§ 23 Abs. 4 06.07.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/036

§ 24 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 25 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 26 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 27 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 28 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 29 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 30 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 31 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 32 31.08.2006

01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819

§ 35 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 36 Abs. 1 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 36 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 36 Abs. 1, 1. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 36 Abs. 1, 2. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 36 Abs. 1, 4. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 36 Abs. 1, 5. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 36 Abs. 1, 7. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 36 Abs. 1a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 37 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 37 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 37 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 37a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 39 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 39 Abs. 1, 1. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 39 Abs. 1, 3. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 39 Abs. 2 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 39 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075

§ 39 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 45 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 46 Abs. 2 12.03.2019

23.03.2019 geändert GS 2019/020

§ 49 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 49 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 57 Abs. 2 30.10.2008

01.01.2009 aufgehoben GS 30, 31

§ 57 Abs. 3 30.10.2008

01.01.2009 aufgehoben GS 30, 31

§ 57a 30.08.2001

17.11.2001 eingefügt GS 27, 203

§ 57a 30.10.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 31

§ 57b 30.10.2008

01.01.2009 eingefügt GS 30, 31

§ 57c 30.10.2008

01.01.2009 eingefügt GS 30, 31

§ 57d 30.10.2008

01.01.2009 eingefügt GS 30, 31

§ 57d Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 57e 30.10.2008

01.01.2009 eingefügt GS 30, 31

§ 57e bis 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 57f 30.10.2008

01.01.2009 eingefügt GS 30, 31

§ 57f 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 57f Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 57f Abs. 4 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 57f bis 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 59 Abs. 1, 3. 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 33

§ 59 Abs. 1, 3. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 59 Abs. 1, 5. 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 59 Abs. 1, 5. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 59 Abs. 1, 7. 30.09.2010

01.01.2010 aufgehoben GS 30, 755

§ 59 Abs. 1, 9. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 59 Abs. 1, 12. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 59 Abs. 1, 13. 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 59 Abs. 1, 14. 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 61 Abs. 1a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 61 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 64 Abs. 2 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 64 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 64 Abs. 2, 5. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 64 Abs. 2, 6. 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 64 Abs. 2, 6. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 65 Abs. 1 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 66 Abs. 2, 1. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 66 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 66 Abs. 4 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 66 Abs. 5 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 67 28.09.2006

16.12.2006 totalrevidiert GS 28, 904

§ 69 Abs. 1, 1. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 69 Abs. 1, 1a. 29.09.2016

10.12.2016 eingefügt GS 2016/048

§ 69 Abs. 1, 4. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 69 Abs. 1, 10a. 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 72 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 72 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 75 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 76 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 77 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 80 Abs. 5 27.04.1989

27.04.1989 eingefügt GS 23, 309

§ 81 Abs. 2 26.11.1992

26.11.1992 geändert GS 24, 211

§ 81 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 81 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 84 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 84 Abs. 2 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 85 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 86 Abs. 1 26.09.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/088

§ 87 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 87 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 87 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 87 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 87a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 88 Abs. 1, 4. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 88 Abs. 1, 6. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 88 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 89 Abs. 1, 3. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 90 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 90 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 90 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 92 Abs. 1, 4. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 92 Abs. 1, 5. 29.01.2004

09.04.2004 geändert GS 28, 55

§ 92 Abs. 1, 5. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 92 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 93a 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 94 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 94 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 94 Abs. 1, 1. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 94 Abs. 1, 2. 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 94 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 94 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 94 Abs. 4 23.05.2013

03.08.2013 eingefügt GS 2013/042

§ 96 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 96 Abs. 1 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 96 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 96 Abs. 2 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 96 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 96 Abs. 3 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 97 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042 Titel 2.2.9. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 99 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 100 23.05.2013

03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042

§ 101 23.05.2013

03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042

§ 101 Abs. 1, 2. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 106 Abs. 1 29.09.2016

10.12.2016 aufgehoben GS 2016/048

§ 106 Abs. 2 29.09.2016

10.12.2016 geändert GS 2016/048

§ 107 Abs. 2 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 107 Abs. 3 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 111 Abs. 1, 2. 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 113 Abs. 1 26.11.1992

26.11.1992 geändert GS 24, 211

§ 114 Abs. 3 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 904

§ 120 Abs. 1, 2. 26.01.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 441

§ 133 Abs. 1 28.09.2006

16.12.2006 geändert GS 28, 905

§ 133 Abs. 2 28.09.2006

16.12.2006 aufgehoben GS 28, 905

§ 134 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 135 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042
Markierungen
Leseansicht