Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft
Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft vom 20.04.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts - krise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll der Einbau von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sin - ne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt und gefördert werden.
Art. 2 Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 70'000 Franken bereitge - stellt.
2 Dieser Betrag ist im Betrag von 200'000 Franken enthalten, der für die Massnahme Nr. 19 des Plans zur Wiederankurbelung «Massnahme zur Un - terstützung von Projekten zur Steigerung der Energieeffizienz in der Land - wirtschaft gemäss Landwirtschaftsgesetz» vorgesehen ist.
3 Der erforderliche Betrag wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.
Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger
1 Folgende Personen können auf Gesuch die vorgesehenen Beiträge und Leis - tungen im Rahmen der verfügbaren Beträge in Anspruch nehmen:
a) Personen, deren Betrieb oder Betriebsgemeinschaft vom Amt für Land- wirtschaft (LwA) anerkannt ist;
b) Personen, die Wiederkäuer halten.
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Art. 4 Beitragsberechtigte Projekte
1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Projekt finanziell unterstützt werden, wenn es die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) Beim Projekt handelt es sich um eine Investition in ein neues System zur Abwärmenutzung in Form eines Warmluftanzugs für die Heubelüf - tung in einem bestehenden Gebäude oder in einem Neubau.
b) Der Warmluftanzug wird unter einem nicht isolierten Dach aus Blech, aus Faserzement oder unter einer Photovoltaikanlage (ausgenommen Ziegel) installiert.
c) Der Warmluftanzug ist so dimensioniert, dass der Wärmegewinn ge - genüber der Umgebungsluft mindestens + 5°C und der Druckverlust für den Ventilator maximal 1,0 hPa betragen (beide Faktoren werden nach dem Berechnungsprogramm SOKO ermittelt).
d) Das Projekt betrifft den eigenen Betrieb oder die Betriebsgemeinschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Es kann nur ein Projekt pro Betrieb oder Betriebsgemeinschaft unterstützt werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.
Art. 5 Höhe der Unterstützung
1 Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller oder pro Betrieb:
a) 2500 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von
200 m² oder weniger;
b) 5000 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von mehr als 200 m².
Art. 6 Gesuch
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Unterstützungsgesuch bis zum 28. Februar 2022 einreichen.
2 Das Gesuch ist nur gültig, wenn es mit dem entsprechenden Formular auf der Website des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg (LIG) gestellt wird. Es muss unterzeichnet und zusammen mit den erforderlichen Anhängen eingereicht werden.
3 Das Gesuch wird an folgende Adresse gesendet: Landwirtschaftliches Bera - tungszentrum, Projekt «Warmluftanzug für Heubelüftung – COVID», Route de Grangeneuve 31, 1725 Posieux , oder per E-Mail an iagspv@fr.ch .
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4 Mit der Einreichung des Gesuchs verpflichtet sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die Pflichten gemäss Artikel 7 zu erfüllen.
5 Das LIG behandelt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.
Art. 7 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung
1 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen den subventionierten Warm - luftanzug nicht einbauen, bevor ein Entscheid über die Gewährung der Sub - vention getroffen worden ist.
2 Der subventionierte Warmluftanzug muss bis spätestens am 31. Dezember
2022 eingebaut sein.
3 Die Umsetzung des Projekts muss den Angaben im Gesuch entsprechen.
4 Kommt die Empfängerin oder der Empfänger den Pflichten gemäss den Ab - sätzen 1–3 nicht nach, so kann die Rückerstattung des erhaltenen Betrags ver - langt werden.
Art. 8 Entscheid über die Gewährung der Unterstützung
1 Das LIG entscheidet über die Gesuche um Unterstützung und Rückerstat - tung.
Art. 9 Auszahlung
1 Das Amt für Umwelt ist dafür zuständig, den mit Entscheid des LIG gewährten Betrag auszuzahlen.
Art. 10 Kontrolle
1 Das LIG kontrolliert die Konformität der Projektumsetzung, insbesondere durch eine Besichtigung der Anlage.
2 Das LIG führt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Ver - pflichtungen durch.
3 Es erstattet der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die Verpflichtun - gen und die ausgezahlten Beträge.
Art. 11 Dauer
1 Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2022.
821.40.56 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.04.2021 Erlass Grunderlass 01.05.2021 2021_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.04.2021 01.05.2021 2021_048
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