Abkommen (0.975.262.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Panama über die Förderung und den Schutz von Investitionen)

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Panama über die Förderung und den Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 19. Oktober 1983 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. August 1985 (Stand am 22. August 1985) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Panama,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken;
in Anerkennung der ergänzenden Rolle, die ausländische Privatinvestitionen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess spielen sowie des jedem Staate zukommenden Rechts, diese Rolle festzulegen und die Bedingungen der Teilnahme ausländischer Investitionen an diesem Prozess zu definieren;
in der Überzeugung, dass zur Förderung und Aufrechterhaltung eines internationalen Kapitalflusses die Schaffung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Klimas notwendig ist für die Entwicklung und Erhaltung der Privatinvestitionen, welche die Souveränität und die Gesetze des Gastlandes, deren Jurisdiktion sie unterstehen, voll zu respektieren und sich an die vom Gastland festgelegte Politik und Prioritäten zu halten haben, um die Wirksamkeit ihres Entwicklungsbeitrages sicherzustellen;
in der Absicht, in beiden Staaten günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen ihren Staatsangehörigen und Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Technologie, der Industrialisierung und der Produktivität zu verstärken; und
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten zu fördern;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt solche Investitionen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu.
Art. 2
a)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetzgebung gemacht wurden und ist dafür besorgt, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, den Genuss, die Ausdehnung, den Verkauf und, sollte dies der Fall sein, die Liquidation derartiger Investitionen nicht durch ungebührliche oder diskriminatorische Massnahmen zu behindern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen zu erteilen, und im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Ausführung von Lizenzverträgen sowie von Verträgen über technische, kommerzielle und administrative Unterstützung zu erlauben. Falls erforderlich, ist jede Vertragspartei ebenfalls bestrebt, die notwendigen Bewilligungen für die berufliche Tätigkeit von Beratern und Experten, die durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei eingestellt wurden, zu erteilen.
b)  Jede Vertragspartei sichert innerhalb ihres Hoheitsgebietes den Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Rechtsordnung und den Regeln des Völkerrechts. Diese Behandlung entspricht zumindest derjenigen, die jede Vertragspartei den Investitionen zukommen lässt, die auf ihrem Hoheits­gebiet von den eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation – falls diese Bedingungen vorteilhafter sind – getätigt werden.
c)  Die obenerwähnte Behandlung ist nicht anwendbar bei Privilegien, die die eine oder andere Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates gewährt aufgrund derer Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone.
Art. 3
Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getätigt wurden, ist einverstanden, dass die Konvertibilität der unten aufgeführten Zahlungen sowie ihr Transfer weiterhin frei und ohne Einschränkungen vorgenommen werden können:
a) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge;
b) Amortisationen und vertraglich vereinbarte Rückerstattungen;
c) Beträge, die zur Kostendeckung der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
d) Abgaben und andere Zahlungen aus Lizenzrechten und aus kommerzieller, administrativer oder technischer Unterstützung;
e) zusätzliche Kapitalleistungen, die für die Erhaltung oder die Entwicklung der Investitionen benötigt werden;
f) Erlös aus Verkauf und aus teilweiser oder gänzlicher Kapitalliquidation, einschliesslich eventuellen Wertzuwachses.
Art. 4 ²
Keine der Vertragsparteien ergreift auf direktem oder indirektem Wege Massnahmen zur Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung von Investitionen Staats­angehöriger oder Gesellschaften der andern Vertragspartei, ausser wenn diese Massnahmen im öffentlichen oder sozialen Interesse ohne Diskriminierung und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie gegen eine effektive und angemessene Entschädigung erfolgten. Der Entschädi­gungsbetrag, der zum Zeit­punkt der Enteignung, Nationalisierung oder Besitzes­entziehung festgesetzt werden soll, wird in einer frei transferierbaren Währung beglichen und der berech­tigten Person ohne ungebührlichen Verzug überwiesen, welches auch ihr Wohnsitz oder Sitz sei.
² Siehe jedoch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 5
Das Abkommen ist ebenfalls auf Investitionen anwendbar, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens rechtsgültig auf dem Gebiete einer Vertragspartei vorgenommen wurden. In keinem Fall ist das Abkommen jedoch auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, anwendbar.
Art. 6
Falls eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei günstigere Bestimmungen vereinbart hat, ersetzen diese die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Art. 7
Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und hat die erste Vertragspartei eine Zahlung an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei die Rechte der ersten Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips bezüglich der Rechte des Investors anerkennen.
Art. 8
Mit Wirkung für dieses Abkommen bedeuten:
a) Der Begriff «Staatsangehörige» bezeichnet natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder das Bürgerrecht dieses Staates besitzen.
b) «Gesellschaften» sind: i) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesellschaften, Nieder­lassungen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, sowie Kol­lek­tiv‑ oder Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemein­schaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staats­angehörige direkt oder indirekt ein vorherrschendes Interesse haben;
ii) in bezug auf die Republik Panama, alle juristischen Personen, die gemäss der geltenden Gesetzgebung von Panama gegründet wurden, sowie Gesellschaften oder Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, mit Ausnahme von staatlichen Gesellschaften.
c) Der Begriff «Investitionen» umfasst alle Arten von Vermögenswerten wie beispielsweise: i) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte und Bürgschaften;
ii) Anteile und andere Formen von Beteiligungen an Gesellschaften;
iii) Forderungen auf Geld oder irgendeine Leistung mit wirtschaftlichem Wert;
iv) Urheberrechte und gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Fabrik‑ und Handelsmarken, industrielle Muster und Modelle), «Know‑how», Firmennamen und «Goodwill»;
v) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
Art. 9
Zur gütlichen Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der andern Vertragspartei finden unter Vorbehalt von Artikel 10 dieses Abkommens Konsultationen zwischen den beteiligten Parteien statt.
Falls diese Konsultationen zu keiner gütlichen Beilegung des Streitfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten führen, wenden die interessierten Parteien gegebenenfalls ein zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der andern Vertragspartei vereinbartes spezifisches Verfahren an. Ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen, wird der Streitfall einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren unterworfen in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 31/98 vom 15. Dezember 1976 angenommen worden sind sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens. Die in Artikel 7 der obengenannten Schieds­regeln vorgesehene Ernennungsinstanz ist der Generalsekretär des Ständigen Schieds­hofes in Den Haag.
Art. 10
a)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
b)  Ist eine Verständigung zwischen beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, wird der Rechtsstreit auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.
c)  Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Aufforderung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
d)  Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes ernannt.
e)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes – in den Fällen, die in den Paragraphen c) und d) dieses Artikels erwähnt sind – nicht in der Lage, sein Mandat auszuüben oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch er verhindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, vorgenommen.
f)  Sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
g)  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind verbindlich für beide Vertragsparteien.
Art. 11
a)  Das Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, da beide Regierungen sich gegenseitig unterrichtet haben, dass sie den verfassungsmässigen Bestimmungen über Abschluss und Inkrafttreten von internationalen Abkommen nachgekommen sind. Es bleibt in Kraft während der Dauer von fünf Jahren, sofern keine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Fünfjahresperiode schriftlich kündigt, gilt es jeweils für die Dauer von zwei Jahren erneuert.
b)  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die in Artikel 1–10 enthaltenen Bestimmungen für Investitionen, die vor der Kündigung vorgenommen wurden, für eine weitere Zehnjahresperiode anwendbar.
Geschehen in Panama, den 19. Oktober 1983, in vier Originalausfertigungen, wovon je zwei in französischer und spanischer Sprache.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

René Rodé

Für die Regierung
der Republik Panama:

Oyden Ortega Duran

Briefwechsel vom 19. Oktober 1983

Panama, 19. Oktober 1983

Seine Exzellenz
Herr Oyden Ortega Duran
Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Panama

Panama

Herr Minister,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 19. Oktober 1983 zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Was den Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung gemäss Artikel 4 des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Panama betrifft, wird dem Exekutivorgan der Republik Panama zugestanden, ausnahmsweise im Falle von Krieg, von schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder wenn es das dringende soziale Interesse gebietet, den Wert der durch eine Enteignung oder eine Besetzung erlittenen Schäden und Nachteile zum Zeitpunkt der Beendigung der oben erwähnten Ereignisse zu bezahlen, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Bestimmung von Artikel 47 der Verfassung der Republik Panama. Falls sich eine solche Situation über längere Zeit hinziehen sollte, einigen sich die Vertragsparteien darauf, spezielle Vertreter zu ernennen, um die daraus sich ergebenden Probleme erstinstanzlich zu prüfen und wenn möglich zu lösen.»
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hoch­ach­tung.

In Namen der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

René Rodé

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