Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges... (172.010.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)

(IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1994³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). ³ BBl 1994 III 964

1. Abschnitt: Organisationsform und Aufgaben

Art. 1 Organisationsform
¹ Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)⁴ ist eine öffentlich­rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
³ Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Aufgaben
¹ Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a.⁵
Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b. Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buch­stabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Ei­gentums.
c. Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Ver­waltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organi­sationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e. Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigen­tum mitbetreffen.
f. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gei­stigen Eigentums.
g. Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privat­rechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterial­güterrechtli­chen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
² Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.⁶
³ Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern inter­natio­nalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
³bis Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.⁷
⁴ Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1456 ; BBl 2000 2729 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 3 Organe
¹ Die Organe des IGE sind:
a. der Institutsrat;
b. der Direktor oder die Direktorin;
c. die Revisionsstelle.
² Sie werden vom Bundesrat gewählt.
Art. 4 Institutsrat
¹ Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weite­ren Mitgliedern zusammen.
² Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des IGE.
³ Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.⁸
⁴ Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.
⁵ Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonal­gesetzes vom 24. März 2000⁹ sinngemäss.¹⁰
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁹ SR 172.220.1
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 297 ; BBl 2002 7496 7514 ).
Art. 5 Direktor oder Direktorin
¹ Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
² Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Auf­sichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des IGE.
Art. 6 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht.
Art. 7 Geschäftsführung
¹ Die Direktion ist für die Geschäftsführung des IGE verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist.
² Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voran­schlag.
Art. 8 Personal
¹ Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
² Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen.
³ Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹¹ gilt sinngemäss.¹²
¹¹ SR 172.220.1
¹² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 297 ; BBl 2002 7496 7514 ).

3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 9
¹ Das IGE untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
² Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober­aufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Planung und Finanzierung

Art. 10 Planung
Die Planung des IGE über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit fol­genden Instrumenten:
a. dem Leitbild;
b. einer rollenden Vierjahresplanung;
c. dem jährlichen Voranschlag.
Art. 11 Tresorerie
¹ Das IGE verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.
² Der Bund gewährt dem IGE zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.
³ Das IGE legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Art. 12 ¹³ Betriebsmittel
Die Betriebsmittel des IGE setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit
¹ Das IGE erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrecht­erhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesell­schaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen.
² …¹⁴
³ Die Gebührenordnung des IGE unterliegt der Genehmigung durch den Bun­desrat.
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 14 Entgelte für Dienstleistungen
Die Entgelte für Dienstleistungen des IGE richten sich nach dem Markt; das IGE gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.
Art. 15 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 16 Reserven
¹ Ein Gewinn des IGE wird zur Bildung von Reserven verwendet.
² Die Reserven dienen dem IGE namentlich zur Finanzierung künftiger Investi­tionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des IGE angemessene Höhe nicht übersteigen.
Art. 17 Steuerfreiheit
¹ Das IGE ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.
² Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14;
b. die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 18 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 19 … ¹⁸
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:¹⁹ 1. Januar 1996 für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995 für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
¹⁹ BRB vom 25. Okt. 1995

Anhang

Änderungen bisherigen Rechts

…²⁰
²⁰ Die Änderungen können unter AS 1995 5050 konsultiert werden.
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