Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1. 7. 19 9 3 – 18 III C/5 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (Abgeschlossen am 10. Dezember 1901, genehmigt vom Bundesrat am 5./20. Novem- ber 1903)
Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehal- ten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haften- den Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizer Bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Ueber- einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in
Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
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