Einführungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
12. September 2007 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (EV BÜPF) Der Regierungsrat des Kantons Bern , gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) [SR 780.1] , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst :
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die behördliche Zuständigkeit für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gemäss der Bundesgesetzgebung.
Art. 2
Zuständige Behörde Die Kantonspolizei ist für die Anordnung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) ausserhalb des Strafverfahrens zuständig, um eine vermisste Person zu finden. Die richterliche Genehmigung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [BSG 321.1] .
Art. 3
Inkrafttreten, Befristung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2010. Bern, 12. September 2007 Gasche Anhang
12.9.2007 EV BAG 07–96, in Kraft am 1. 1. 2008
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