Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation für das... (0.192.110.951.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) über die Vorrechte und Immunitäten der OPCW

Abgeschlossen am 20. Juli 2005 In Kraft getreten am 22. November 2005 (Stand am 14. Februar 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
anderseits,
in Erwägung, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) gemäss Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens vom 13. Januar 1993² über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, in diesem Fall der Schweiz, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst;
in Erwägung, dass die Vertreter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation gemäss Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;
in Erwägung, dass der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats ungeachtet von Artikel VIII Absätze 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen während der Durchführung von Verifikationstä­tigkeiten die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Teil II (B) des Verifika­tionsanhangs geregelt sind;
in Erwägung, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,
sind der Schweizerische Bundesrat und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen wie folgt übereingekommen:
² SR 0.515.08
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen;
b) «OPCW» bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäss Artikel VIII Absatz 1 des Übereinkommens errichtet wurde;
c) «Generaldirektor» bezeichnet den Generaldirektor gemäss Artikel VIII Absatz 41 des Übereinkommens oder, in seiner Abwesenheit, den amtierenden Generaldirektor;
d) «Angestellte der OPCW» bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitarbeiter des Sekretariats der OPCW;
e) «Vertragsstaat» bezeichnet die Schweiz als Vertragsstaat dieses Abkommens;
f) «Vertragsstaaten» bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;
g) «Vertreter der Vertragsstaaten» bezeichnet die bei der Konferenz der Vertragsstaaten und/oder beim Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten oder die an andere Treffen der OPCW delegierten Personen;
h) «Experten» bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte Aufträge ausführen, für ihre Organe tätig sind oder die OPCW auf deren Ersuchen beraten;
i) «Qualifizierte Experten» bezeichnet Personen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Inspektion erforderlich sind und deren Name auf der vom Generaldirektor gemäss Teil XI (B) Absatz 7 des Verifikationsanhangs erstellten Liste aufgeführt ist;
j) «von der OPCW einberufene Treffen» bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Unterorgane der OPCW bzw. jede von der OPCW einberufene inter­nationale Konferenz oder Zusammenkunft;
k) «Vermögen» bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die sich im Eigen­tum der OPCW befinden oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Überein­kommen von ihr besessen oder verwaltet werden, sowie alle Einnahmen der OPCW;
l) «Archive der OPCW» bezeichnet alle Aufzeichnungen, Briefe, Dokumente, Manu­skripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonband­aufzeichnungen, die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder deren Angestellten in amtlicher Funktion stehen, und jedes andere Material, das der General­direktor und die Schweiz übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;
m) «die Räumlichkeiten der OPCW» sind die Gebäude oder Gebäudeteile und gegebe­nenfalls das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der OPCW genutzt werden, einschliesslich der Räumlichkeiten, auf die in Teil II Absatz 11 Buchstabe b des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen Bezug genommen wird;
n) «Mitarbeiter des Sekretariats» bezeichnet alle Angestellten, die der Generaldirektor unter dem Personalreglement und -statut der OPCW anstellt.
Art. 2 Rechtspersönlichkeit
Die OPCW besitzt internationale Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit in der Schweiz. Insbesondere hat sie die Fähigkeit:
a) Verträge zu schliessen;
b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern;
c) Gerichtsverfahren einzuleiten und zu führen.
Art. 3 Vorrechte und Immunitäten der OPCW
1.  Die OPCW und ihr Eigentum geniessen, unabhängig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor der Gerichtsbarkeit, es sei denn, die OPCW hat in einem Einzelfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass dieser Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen erstrecken kann.
2.  Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW ist, unabhängig wo und in wessen Besitz es sich befindet, vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangs­massnahmen der Exekutiv-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Legislativbehörden geschützt.
3.  Die Archive der OPCW sind ungeachtet ihres Standorts unverletzlich.
4.  Die OPCW kann ohne jede Einschränkung durch finanzielle Überwachungs­massnahmen, Regelungen oder Moratorien:
a) Gelder, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
b) ihre Gelder, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in oder aus der Schweiz, in oder aus einem anderen Land oder innerhalb der Schweiz frei überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung wechseln.
5.  Bei der Ausübung der ihr gemäss Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der schweizerischen Regierung, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.
6.  Die OPCW und ihr Vermögen sind:
a) befreit von allen direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung jedoch nur, soweit sie Eigentum der OPCW sind und von deren Büros genutzt werden; es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die OPCW keine Befreiung von Steuern verlangt, die in Wirklichkeit reine Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind;
b) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen auf Gegenständen, die von der OPCW für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter nicht in der Schweiz verkauft werden, es sei denn zu den mit der Schweiz festgelegten Bedingungen;
c) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen auf ihren Publikationen.
7.  Obwohl die OPCW grundsätzlich keine Befreiung von der Mehrwertsteuer verlangt, trifft die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Status der internationalen Organi­sationen in der Schweiz die erforderlichen administrativen Massnahmen, um der OPCW die in ihrer amtlichen Funktion bezahlten Steuern auf Anschaffungen oder Dienstleistungen zu erlassen oder zurückzuerstatten.
Art. 4 Erleichterungen und Immunitäten für Nachrichtenverkehr und Publikationen
1.  Bei ihren amtlichen Mitteilungen geniesst die OPCW auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, soweit dies im Einklang mit den von der Schweiz unter­zeichneten internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen möglich ist, keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie die schweizerische Regierung jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischer Missionen gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren sowie Pressetarife für Informationen an die Medien.
2.  Die amtliche Korrespondenz und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen keiner Zensur.
Die OPCW hat das Recht, Codes zu benutzen und Briefe und andere amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder Kuriergepäck zu senden oder zu empfangen, die dieselben Vorrechte und Immunitäten geniessen wie die diplomatischen Kuriere und das diplomatische Kuriergepäck.
Dieser Absatz darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen im Einvernehmen zwischen der Schweiz und der OPCW ausgeschlossen ist.
3.  Die Schweiz anerkennt das Recht der OPCW, zur Erfüllung ihrer Zwecke gemäss Übereinkommen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ungehindert in Presse, Radio und Fernsehen Informationen zu verbreiten.
4.  Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen Mitteilungen der OPCW sind ungeachtet ihres Übermittlungswegs oder ihrer Über­mittlungsform unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich auf Publikationen, Fotografien, Filmaufnahmen, Videos, Filme, Tonbandaufnahmen und Software, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
Art. 5 Vertreter der Vertragsstaaten
1.  Ohne dass davon andere Vorrechte und Immunitäten berührt sind, geniessen die Vertreter der Vertragsstaaten und ihre Stellvertreter, Berater, technischen Experten sowie die Sekretäre ihrer Delegationen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a) Schutz vor Festnahme und Haft;
b) Immunität vor Gerichtsbarkeit für die von ihnen in Ausübung ihrer amt­lichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie ihre in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann noch weiter, wenn sie keine amt­lichen Funktionen mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente und amtlichen Unter­lagen;
d) das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder amtliche Unterlagen durch Kurier oder Kuriergepäck zu empfangen oder abzusenden;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, Meldepflicht für Ausländer und nationaler Dienstpflicht für sich selbst und für ihre Ehegatten, wenn sie sich in Ausübung ihrer Aufgaben in der Schweiz aufhalten oder die Schweiz durchqueren;
f) dieselben Erleichterungen bei Währungs- und Geldwechsel­beschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in zeitlich befristeter amtlicher Mission gewährt werden;
g) dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.
2.  In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer an die Wohnsitznahme der betroffenen Person in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während denen Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schweiz aufhalten, nicht als Aufenthalte mit Wohnsitznahme betrachtet. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die sich dauernd in der Schweiz aufhalten und ihre Aufgaben in der Schweiz wahrnehmen.
3.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Personen gemäss Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind daher verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
4.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Schweizer Staatsangehörige.
Art. 6 Angestellte der OPCW
1.  Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten geniessen der Generaldirektor, die Mitarbeiter des Sekretariats, einschliesslich der qualifizierten Experten, während der Untersuchung eines angeblichen Einsatzes chemischer Waffen gemäss Teil XI Absätze 7 und 8 des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten gemäss Teil II (B) des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Vorrechte und Immunitäten gemäss Teil II Absatz 12 dieses Anhangs.
2.  Die Angestellten der OPCW geniessen für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ziel und Zweck des Übereinkommens:
a) Schutz vor Festnahme und Haft sowie vor Beschlagnahmung ihres persön­lichen Gepäcks;
b) Immunität vor Gerichtsbarkeit für die von ihnen in Ausübung ihrer amt­lichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie ihre in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann noch weiter, wenn sie keine amt­lichen Funktionen für die OPCW mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente und amtlichen Unter­lagen, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens;
d) Befreiung von allen Steuern auf allen von der OPCW ausgerichteten Gehältern und Bezügen; diese Befreiung gilt ebenfalls für Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz niedergelassene Personen, sofern die OPCW eine interne Besteuerung vorsieht;
e) zusammen mit ihren Ehegatten Befreiung von Einwanderungsbeschrän­kungen und der Meldepflicht für Ausländer;
f) zusammen mit ihren Ehegatten dieselben Erleichterungen bei der Rückkehr in ihre Heimat in Zeiten internationaler Krisen, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Rangs gewährt werden;
g) bei Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Vorrechte, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Rangs gewährt werden.
3.  Die Angestellten der OPCW sind von der nationalen Dienstpflicht befreit; diese Befreiung beschränkt sich bei Schweizer Staatsangehörigen jedoch auf jene Angestellten, die wegen ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und von der Schweiz genehmigten Liste namentlich aufgeführt sind. Sollten andere Angestellte der OPCW durch die Schweiz zum nationalen Dienst aufgefordert werden, so gewährt die Schweiz auf Ersuchen der OPCW einen zeitlichen Aufschub, wenn dieser notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden.
4.  Zusätzlich zu den Vorrechten und Immunitäten gemäss Absätze 1–3 dieses Artikels geniesst der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehe­gatten gemäss Völkerrecht gewährt werden. Dieselben Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren Angestellten der OPCW gewährt, die im Namen des Generaldirektors handeln.
5.  Vorrechte und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweize­rischen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil für die Interessen der OPCW auf diese Immunität verzichtet werden kann.
6.  Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Schweiz zusammen, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu gewährleisten sowie jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 7 Experten
1.  Experten geniessen die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies gilt auch während der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen:
a) Schutz vor Festnahme und Haft sowie vor Beschlagnahmung ihres persön­lichen Gepäcks;
b) Immunität vor Gerichtsbarkeit für die von ihnen in Ausübung ihrer amt­lichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie ihre in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann noch weiter, wenn sie keine amt­lichen Funktionen für die OPCW mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente und amtlichen Unter­lagen;
d) das Recht, zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der OPCW Codes zu benützen und Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder Kuriergepäck zu empfangen;
e) dieselben Erleichterungen bei Währungs- und Geldwechsel­beschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amt­licher Mission gewährt werden;
f) dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Rangs gewährt werden.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Experten im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die solche Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweize­rischen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Experten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde, soweit ohne Nachteil für die Interessen der OPCW auf diese Immunität verzichtet werden kann.
Art. 8 Missbrauch von Vorrechten
1.  Ist die Schweiz der Ansicht, dass ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität nach diesem Abkommen vorliegt, finden Beratungen zwischen der Schweiz und der OPCW statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und gegebenenfalls sicherzustellen, dass sich ein solcher Fall nicht wiederholt. Wenn diese Beratungen zu keinem für die Schweiz und die OPCW zufrieden stellenden Ergebnis führen, wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorliegt, durch ein Verfahren gemäss Artikel 10 entschieden.
2.  Die unter Artikel 6 und 7 genannten Personen dürfen von den örtlichen Behörden wegen Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausgeführt haben, nicht zum Verlassen des schweizerischen Hoheitsgebiets aufgefordert werden. Sollte ein Missbrauch von Vorrechten durch eine solche Person bei Tätigkeiten ausserhalb ihrer amtlichen Funktionen vorliegen, kann diese von der schweizerischen Regierung zum Verlassen des Landes aufgefordert werden, vorausgesetzt die Ausweisung wurde von den örtlichen Behörden mit Genehmigung des schweizerischen Aussenministers ausgesprochen. Eine solche Genehmigung wird nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor der OPCW erteilt. Wenn ein Ausweisungsverfahren gegen diese Person eingeleitet wird, hat der Generaldirektor der OPCW das Recht, in diesem Verfahren auf Seiten jener Person aufzutreten, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde.
Art. 9 Reisedokumente und Visa
1.  Die Schweiz anerkennt die für die Angestellten der OPCW ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen, die ihnen gemäss besonderen Regelungen der OPCW zur Ausübung ihrer Aufgaben entsprechend dem Übereinkommen erteilt werden. Der Generaldirektor bringt der Schweiz die einschlägigen Regelungen der OPCW zur Kenntnis.
2.  Die Schweiz trifft alle erforderlichen Massnahmen, um Personen nach Artikel 5–7 unabhängig von ihrer Nationalität die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt in der Schweiz zu erleichtern und der Ausreise aus der Schweiz keine Hindernisse in den Weg zu legen; sie sorgt dafür, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Ort ihrer amtlichen Aufgaben oder Geschäfte nicht behindert werden und ihnen während der Reise jeder erforderliche Schutz zuteil wird.
3.  Anträge für Einreise- und Transitvisa von Personen nach Artikel 5–7 werden bei Vorliegen einer Bestätigung, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft reisen, so schnell wie möglich behandelt, damit sie ihren Aufgaben erfolgreich nachkommen können. Ausserdem werden solchen Personen Erleichterungen gewährt, damit sie ihre Reise möglichst rasch fortsetzen können.
4.  Dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor und anderen Angestellten der OPCW, die in amtlicher Eigenschaft reisen, werden dieselben Reise­erleichterungen gewährt wie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleich­baren Rangs.
5.  Für die Durchführung von Verifikationstätigkeiten werden Visa im Einklang mit Teil II (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen erteilt.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die OPCW führt geeignete Verfahren ein zur Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen oder anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in denen die OPCW Partei ist;
b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OPCW oder ein Experte beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens aufgehoben wurde.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer der beiden Streitparteien einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, wird von den beiden anderen Schiedsrichtern ausgewählt.
3.  Hat eine der beiden Streitparteien keinen Schiedsrichter bezeichnet und innerhalb von zwei Monaten nach Ersuchen der anderen Vertragspartei auch keine entsprechenden Schritte unternommen, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.
4.  Können sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten Schiedsrichter einigen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.
5.  Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach den freiwilligen Schieds­verfahrensregeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs für internationale Organisationen und Staaten in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.
6.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist für die Parteien endgültig und bindend.
Art. 11 Auslegung
1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Hinblick auf die Aufgaben auszulegen, die das Übereinkommen der OPCW überträgt.
2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Inspektionsteams nach Teil II (B) des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen oder die Vorrechte und Immunitäten des Generaldirektors und der Mitarbeiter des Sekretariats nach Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt am Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Schweiz beim Generaldirektor in Kraft. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Schweiz nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens nach ihrem eigenen Recht umzusetzen.
2.  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, so lange die Schweiz Vertragsstaat des Über­einkommens ist.
3.  Die OPCW und die Schweiz können soweit erforderlich Zusatzvereinbarungen treffen.
4.  Verhandlungen über die Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der OPCW oder der Schweiz eingeleitet. Jede solche Änderung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im Rahmen eines von der OPCW und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens.
Geschehen in Den Haag, am 20. Juli 2005, in zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Organisation für das Verbot
chemischer Waffen:

Wilhelm Schmid

Rogelio Pfirter

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