Verordnung über das Einwohnerregister (113.11)
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Verordnung über das Einwohnerregister

Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) vom 4. Dezember 2008 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 1 ) , von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 des Ausweisgeset zes (AwG) vom 22. Juni 2001 2 ) , Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 3 ) sowie von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 des kantonalen Registerhar monisierungsgesetzes (kRHG) vom 4. Dezember 2008 4 ) , gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 44 sowie 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 5 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden. 2 Die Einwohnergemeinden erfassen im Einwohnerregister schweizeri sche und ausländische Personen. 3 Die Einwohnergemeinden liefern den Behörden sowie Departementen und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden nach Massgabe des kRHG und dieser Verordnung die notwendigen Grundan gaben über die Einwohnerinnen und Einwohner. 1) SR 431.02 2) SR 143.1 3) SR 142.20 4) GDB 131.4 5) GDB 101.0 OGS 2008, 110

Art. 2

Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organi sationen 1 Einer privaten Person oder Organisation kann im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimat ort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsart und Gültigkeitsdatum des Auslän derausweises sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Per son bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke ver wendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimm ten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden. 2a Den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 KV 6 ) sind die notwendigen Grundangaben zur Führung ihrer Bürgerregister bekannt zu geben. * 3 Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz. 2. Organisation und Aufgaben

Art. 3

Kanton a. Aufsicht * 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. 2 Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestim mungen ergänzende Vorschriften über die Organisation, die Aufgaben, das Verfahren und die Gebühren erlassen. 3 Das Amt für Justiz ist befugt, die Personendaten, einschliesslich beson ders schützenswerter Daten, die es benötigt, um die Aufsicht über die Einwohnerregister für den Regierungsrat wahrzunehmen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit kann es auf die betreffenden Register, Informationssysteme und Datenbanken zugrei fen. *

Art. 4

b. Kantonales Erfassungszentrum für biometrische Auswei se 1 Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde für biometrische Pässe, Identitätskarten und weitere Reisedokumente. 6) GDB 101.0 2
2 Sie nimmt die Anträge der gesuchstellenden Person über Internet, tele fonisch oder durch persönliche Vorsprache entgegen und betreibt das kantonale Erfassungszentrum für biometrische Ausweise. 3 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Entgegennahme der Verlustmel dung von biometrischen Ausweisen und zugriffsberechtigte kantonale Stelle auf das Informationssystem nach Art. 12 des Ausweisgesetzes 7 ) .

Art. 5

Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde bezeichnet eine Einwohnerregisterstelle. 2 Die Einwohnerregisterstelle: a. führt das Einwohnerregister elektronisch; b. weist jeder Person im Einwohnerregister einen Gebäudeidentifikator (EGID) und einen Wohnungsidentifikator (EWID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu; c. stellt dem kantonalen Erfassungszentrum für biometrische Ausweise die Daten des Einwohnerregisters elektronisch zur Verfügung; d. stellt die Bescheinigungen (z.B. Wohnsitzbescheinigung) aus; e. stellt die Interimsausweise und die Ausweise über Niederlassung oder Aufenthalt aus oder verlängert diese; f. führt eine Kontrolle über die ausgestellten Interimsausweise; g. stellt gegebenenfalls die Einheimischenausweise aus; h. meldet der anderen Einwohnerregisterstelle bei einem innerkantona len oder ausserkantonalen Weg- oder Zuzug von Einwohnerinnen und Einwohnern die vollständigen Daten; i. erfüllt die weiteren ihr von der Gesetzgebung auferlegten Melde pflichten. 3 Die Einwohnerregisterstelle hat das Register in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig zu führen. 4 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen fest, innert wel cher Frist die Mutationen im Einwohnerregister einzutragen sind. 7) SR 143.1 3
3. Ausweise

Art. 6

Biometrische Ausweise 1 Biometrische Pässe, Identitätskarten und Reisedokumente für ausländi sche Personen werden mit den Merkmalen gemäss Ausweisgesetz 8 ) bzw. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 9 ) vom Kanton aus gestellt. 2 Der Regierungsrat kann die Ausstellung provisorischer Pässe durch Ver waltungsvereinbarung einem andern Kanton übertragen. In diesen Fällen kommt das Verfahrensrecht des beauftragten Kantons zur Anwendung.

Art. 7

Heimatschein 1 Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis der Schweizerin oder des Schweizers.

Art. 8

Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis 1 Der Niederlassungsausweis bescheinigt, dass die Person in der betref fenden Einwohnergemeinde niedergelassen ist, der Aufenthaltsausweis bescheinigt den Aufenthalt. 2 Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.

Art. 9

Interimsausweis 1 Mit dem Interimsausweis (Heimatausweis) wird Personen, die sich vor übergehend in einer anderen Gemeinde aufhalten wollen, auf deren Ver langen bestätigt, dass sie in der betreffenden Einwohnergemeinde nieder gelassen sind. 2 Die Gültigkeit des Interimsausweises ist nach dem jeweiligen Aufent haltsgrund zu befristen. 8) SR 143.1 9) SR 142.20 4

Art. 10

Ausländerausweise 1 Die Ausländerausweise werden von der Abteilung Migration ausgestellt, wenn das Meldeverfahren bei den Einwohnerregisterstellen abgeschlos sen ist und eine Bescheinigung über die Erfüllung der Versicherungs pflicht 10 ) vorliegt. 4. Meldeverfahren

Art. 11

Meldepflicht bei Umzug 1 Wer umzieht, muss sich bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde abmel den und innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Einwohnerre gisterstelle der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden. 2 Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes.

Art. 12

Ausnahmen 1 Von der Meldepflicht befreit ist, wer: a. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält; b. sich zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule in einer Gemeinde aufhält; c. in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt unterge bracht ist.

Art. 13

Daten der Einwohnerregister 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen einen Katalog der Daten, welche das Einwohnerregister enthält. Der minimale Inhalt richtet sich nach Art. 6 RHG und Art. 6 dieser Verordnung. 2 Die Meldepflichtigen erteilen wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters nötigen Daten und dokumentieren auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle ihre Angaben. 10)

Art. 3 ff KVG (SR

832.10 ) 5

Art. 14

Meldepflicht bei Datenänderung 1 Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue Daten hinzu, so meldet dies die betroffene Person der Einwohnerregisterstelle innert 14 Tagen. 2 Mit der Mitteilung an die Einwohnerregisterstelle erfüllt die betreffende Person auch allfällige weitere Meldepflichten gegenüber kantonalen und kommunalen Behörden. Entgegenstehende bundesrechtliche Meldepflich ten bleiben vorbehalten. 3 Die Einwohnerregisterstelle teilt der betroffenen Person mit, dass die Meldepflicht gemäss Absatz 2 mit der Änderungsmeldung erfüllt ist. 4 Erhalten die kantonalen und kommunalen Behörden Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, so melden sie dies der zuständigen Einwohnerregisterstelle. Diese fordert, wenn nötig, die betroffene Person mit angemessener Frist zur Meldung auf.

Art. 15

Meldepflicht bei Kollektivhaushalten 1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 Bst. a RHV 11 ) haben der Einwohnergemeinde Bewohnerinnen und Bewohner so wie die vom Bund vorgeschriebenen Merkmale per Stichtag 31. Dezem ber unentgeltlich zu melden. Die Meldung hat bis zum 15. Januar des Fol gejahres zu erfolgen. 2 Die Einwohnerregisterstelle hat die Daten gemäss Vorlage des Bundes bis zum 31. Januar des Folgejahres an den Bund zu liefern. 3 Die Einwohnerregisterstelle muss die Daten mindestens bis zum 30. April des Jahres aufbewahren, welches auf den Stichtag folgt.

Art. 16

Auskunftspflicht 1 Wird die Meldepflicht gemäss Art. 11 und 14 dieser Verordnung nicht eingehalten, sind die nachfolgenden Personen der zuständigen Einwohnerregisterstelle gegenüber zur unentgeltlichen Auskunft verpflich tet: b. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über ein c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen. 11) SR 431.021 6
2 Elektrizitätswerke und die übrigen Anbietenden leitungsgebundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nach führung der Wohnungsidentifikation nötig sind, der Einwohnerregisterstel le unentgeltlich Auskunft zu erteilen. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Liegenschaftsverwaltun gen sind verpflichtet, den Einwohnergemeinden Daten für die EGID- und EWID-Zuweisung aus den Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Die Einwohnergemeinden können für die EGID- und EWID-Zuweisung mit Dritten zusammenarbeiten und nötigenfalls eine Gebäudebegehung vornehmen. 5 Die Amtsstellen des Kantons und der Einwohnergemeinden sind zur ge genseitigen unentgeltlichen Auskunft verpflichtet. 5. Hinterlegung von Schriften

Art. 17

Heimatschein 1 Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen. 2 Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben: a. Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die in ihrer Heimatge meinde wohnen, sofern für sie nicht bereits ein Heimatschein ausge stellt wurde; b. * Minderjährige, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen wie die se besitzen. 3 Die Einwohnergemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungs ausweis.

Art. 18

Interimsausweis 1 Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hin terlegen. 2 Die Einwohnerregisterstelle bestätigt die Hinterlegung im Aufenthalts ausweis. 3 Interimsausweise sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern. 7

Art. 19

Datenänderung 1 Bei der Änderung von meldepflichtigen Daten sind auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle neue Schriften zu hinterlegen.

Art. 20

Rückgabe 1 Wer aus einer Einwohnergemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückga be der hinterlegten Schriften. 2 Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden. 6. Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 21

Gebühren 1 Für Bescheinigungen, Ausweise und andere Verrichtungen können Ge bühren bis Fr. 1 000.– erhoben werden. 2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden einen Gebührentarif.

Art. 22

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Einwohnerregisterstelle kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Entscheide des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer den.

Art. 23

Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Melde- oder Auskunftspflicht verstösst, die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar. 8
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24

Übergangsbestimmungen 1 Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar. 2 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise und Bescheinigun gen bleiben gültig. 3 Identitätskarten ohne Datenchip können gemäss Bundesbeschluss zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vom 13. Juni 2008 12 ) bis 28. Februar 2012 nach bisherigem Recht in der Wohngemeinde beantragt werden.

Art. 25

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 13 )

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Einwohnerkontrollverordnung vom 22. November 1996 14 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 2002 15 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über das Zentrale Ausländerregister vom 6. Dezember 1982 16 ) .

Art. 27

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 17 ) 12) AS 2008, 5629 13) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2008, 110 konsultiert werden 14) OGS 1997, 36 15) OGS 2002, 61 16) OGS 1983, 72 17) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 2) 9
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 110 geändert durchAnhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 110 03.05.2012 01.01.2013

Art. 17 Abs. 2,

b. geändert OGS 2012, 29 30.06.2023 01.09.2023 Ingress geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 2 Abs. 2a

eingefügt OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 3

Titel geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 3 Abs. 3

eingefügt OGS 2023, 21 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 110 Ingress 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 2 Abs. 2a

30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21

Art. 3

30.06.2023 01.09.2023 Titel geändert OGS 2023, 21

Art. 3 Abs. 3

30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21

Art. 17 Abs. 2,

b. 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29 12
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