Polizeigesetz (510.1)
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Polizeigesetz

Polizeigesetz (PolG) vom 11. März 2010 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Si cherheit und Sittlichkeit (im Folgenden öffentliche Ordnung und Sicher heit). Die Aufgaben der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden im Auftrag von Kanton und Gemeinden durch die Kantonspolizei wahrge nommen. 2 Es regelt die Aufgaben und die Organisation der Kantonspolizei sowie die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, soweit sich diese nicht unmittel bar aus der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung ergeben. 3 Es gilt auch für Organisationen und Personen, denen der Kanton polizei liche Aufgaben überträgt. Für Private, die Sicherheitsdienste anbieten oder leisten, gelten nur die Bestimmungen von Art. 41 bis 45 dieses Ge setzes.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kantonspolizei sorgt mit einem den Aufgaben entsprechenden Per sonalbestand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie trägt durch sichtbare Präsenz, Information, Beratung und andere geeignete Mass nahmen zur Verhütung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und Un fällen bei. 1) GDB 101.0 OGS 2010, 14
2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b. sie trifft Massnahmen zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und wirkt bei Strafverfahren mit; c. sie nimmt die polizeilichen Aufgaben im Bereich Sicherheit, Krimina lität und Mobilität gemäss kantonalem und übergeordnetem Recht wahr; d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies nach kantonalem oder übergeordnetem Recht vorgesehen oder erforderlich ist, um die Rechtsordnung durchzusetzen; e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe bei Unfällen sowie bei Katastrophen und in Notlagen; f. sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklä rungen; g. sie betreibt für den Kanton und die Gemeinden die kantonale Alarm- und Aufgebotsstelle. 3 Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere Aufgaben übertra gen.

Art. 3

Polizeiliche Generalklausel 1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohen de und erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.

Art. 4

Besondere Veranstaltungen 1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder der Gemeinde einzuholen. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen ver bunden werden. 2
3 Die gesuchstellende Person oder Organisation kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind anzuwenden. 4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit andern Kantonen Ver waltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) kann andere Kantone und den Bund um Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen. In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zuständig.

Art. 6

Information der Öffentlichkeit 1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sach dienlich insbesondere zur Warnung, zur Beruhigung oder zur Richtigstel lung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und der Information nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entge genstehen. 2 Bei der Information sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. 3 Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 3
2. Polizeiliches Handeln 2.1. Allgemeine Grundsätze

Art. 7

Gewaltmonopol 1 Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbe sondere von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang im Sin ne von Art. 12 bis 35 dieses Gesetzes, ist unzulässig; davon ausgenom men sind Transporte gemäss Art. 17 dieses Gesetzes. 2 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Han deln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten recht mässig durchsetzen kann.

Art. 8

Gesetzmässigkeit 1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsord nung gebunden. 2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen. 3 Handelt die Kantonspolizei wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn ihr Handeln nach dem Schweize rischen Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 9

Verhältnismässigkeit 1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben not wendig und geeignet sein. 2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die betroffenen Personen oder die Allgemeinheit vor aussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3 Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nach teil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missver hältnis steht. 4 Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu be enden, wenn der Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht er reicht werden kann. 4

Art. 10

Opportunitätsprinzip 1 Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.

Art. 11

Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittel bar die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. 2 Geht eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, so richtet sich das polizeiliche Handeln auch gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tat sächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder den Gegenstand ausübt. 3 Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn: a. es die Gesetzgebung vorsieht, oder b. eine unmittelbar drohende und erhebliche oder eingetretene erhebli che Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann. 2.2. Polizeiliche Massnahmen

Art. 12

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei darf polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 13

Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine Person anhal ten, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird; d. abzuklären, ob sie verbotene Gegenstände mit sich führt. 5
2 Eine angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen; c. mitgeführte Gegenstände vorzeigen; d. die Behältnisse und die Fahrzeuge öffnen. 3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine Polizeidienst stelle bringen, wenn ihre Identität vor Ort nicht sicher oder nur mit erhebli chen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweis- oder Bewilli gungspapiere oder am rechtmässigen Besitz an Fahrzeugen, Tieren oder anderen Gegenständen besteht. 4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird. 5 Wird eine minderjährige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizei dienststelle mitgenommen, so hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.

Art. 14

Befragung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist. 2 Sobald ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gel ten für die Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Art. 14a

* Delegation von Zeugeneinvernahmen 1 Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise, wenn die Staatsanwaltschaft aus zwingenden Gründen die Einvernahme nicht selber durchführen kann, eine Person in deren Auftrag als Zeugin oder als Zeuge einverneh men. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet ge nerell oder im Einzelfall die Angehörigen des Polizeikorps, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. 3 Die Angehörigen des Polizeikorps, welche Zeugeneinvernahmen durch führen, müssen über eine spezifische Ausbildung oder Erfahrung verfü gen. 6

Art. 15

Vorladung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften, jedoch unter der Nennung des Grundes vorladen, ins besondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder für erken nungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegenstän den.

Art. 16

Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn: a. sie sich oder andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet; b. sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens erhebliches öffent liches Ärgernis erregt oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet; c. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat oder zur Abklärung eines Anfangsverdachts für eine Straftat erforderlich ist; d. sie in berauschtem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden. 2 Die Kantonspolizei kann: a. eine Person, die infolge Geisteskrankheit oder aus anderen Grün den für sich oder andere gefährlich werden könnte, in ärztliche Be handlung bringen; b. eine berauschte Person, wenn sie in ihrem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden, nach Hause oder in Spitalpflege bringen; c. eine minderjährige Person, die sich der elterlichen Sorge entzogen hat, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zuführen oder an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort brin gen; d. eine Person, die aus einer Anstalt oder aus einer andern von einer zuständigen Behörde zugewiesenen Unterkunft entwichen ist, zu rückbringen. 3 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Mass nahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benach richtigen zu lassen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht vereitelt wird. 7
4 Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder unter um fassender Beistandschaft, so ist unverzüglich die Inhaberin oder der Inha ber der elterlichen Sorge oder die zuständige Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde zu benachrichtigen und über den Grund der Massnahme zu informieren. * 5 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. 6 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zu ständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der zuständigen Gerichtsbehörde einen begründeten Antrag auf Verlän gerung. 7 Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich von der zuständigen Gerichtsbehörde überprüfen zu lassen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung. 8 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf de ren Kosten zurückführen lassen.

Art. 17

Transporte 1 Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenommenen oder gefangenen Personen erfolgt durch die Kantonspolizei. Sie kann die Durchführung des Transports einer spezialisierten privaten Organisation übertragen.

Art. 18

Wegweisung und Fernhaltung 1 Die Kantonspolizei kann Personen für längstens 24 Stunden von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören: a. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Ordnung und Si cherheit erheblich zu gefährden oder zu stören; c. Dritte erheblich belästigen, gefährden oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; d. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern, stören oder sich in solche Einsätze einmischen; 8
e. die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern, stören oder sich einmischen. 2 Für Wegweisungen bei häuslicher Gewalt gelten die besonderen Be stimmungen der Gesetzgebung über den Schutz bei häuslicher Gewalt 3 ) . 3 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fern haltung, so verfügt die Kantonspolizei schriftlich die Wegweisung oder die Fernhaltung für höchstens einen Monat. 4 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von ei nem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 ) verfügen.

Art. 19

Öffentliche Personennachforschung 1 Die Kantonspolizei kann zur Personennachforschung die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn eine Per son: a. vermisst wird, oder b. der Verdacht besteht, dass sie sich selbst oder Dritte gefährdet. 2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Gegenständen von namhaftem Wert.

Art. 20

Überwachung des Fernmeldeverkehrs 1 Die Kantonspolizei kann zur Auffindung einer vermissten Person eine auf Teilnehmeridentifikation und auf Verkehrsdaten beschränkte Überwa chung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betref fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 5 ) anordnen. 2 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwer deinstanz ist das Obergericht. 3) GDB 510.6 4) SR 311.0 5) SR 780.1 9

Art. 21

Erkennungsdienstliche Behandlung 1 Die Kantonspolizei kann an einer Person erkennungsdienstliche Mass nahmen im Sinne der Strafprozessordnung 6 ) vornehmen, wenn der Ver dacht besteht, dass nach dieser Person gefahndet wird.

Art. 22

Überwachung 1 Die Kantonspolizei kann zum Schutz von Personen, Tieren und Gegen ständen und zur Verhinderung und zur Erkennung von Verbrechen und Vergehen öffentliche Strassen und Plätze offen oder verdeckt überwa chen, wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen. 2 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung technische Geräte einset zen, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. 3 Der Regierungsrat kann eine örtlich begrenzte Überwachung mit techni schen Geräten bewilligen, welche eine Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. 4 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung des Strassenverkehrs in jedem Fall technische Hilfsmittel einsetzen, welche eine Personen- oder Nummernidentifikation zulassen. 5 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung oder zur Aufdeckung von Straftaten Personen in virtuellen Begegnungsräumen im Internet, die ei nem grösseren Benutzerkreis offen stehen, verdeckt überwachen. Hat die Überwachung einer bestimmten Person drei Wochen gedauert, ist die Po lizeikommandantin oder der Polizeikommandant zu informieren und die Überwachung darf nur fortgesetzt werden, wenn dies bewilligt wird. * 6 Eine missbräuchliche Verwendung des Aufzeichnungsmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschlies sen.

Art. 23

Präventive verdeckte Fahndung a. Definition * 1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Dritt personen im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, bei der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Verge hen zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. * 6) SR 312.0 10
2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Art. 23d Abs. 1 dieses Gesetzes ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt. * 3–4 ... *

Art. 23a

* b. Anordnung und Genehmigung 1 Die Kantonspolizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Ver gehen kommen könnte; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert wür den. 2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fort setzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 23b

* c. Verweise 1 Die Art. 287, 289, 291–294, 298 Abs. 1 und 3 sowie 298d Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung 7 ) gelten sinngemäss.

Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinngemäss.

Art. 23c

* d. Anschlussverfahren 1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tat verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermitt lungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren. 7) SR 312.0 11

Art. 23d

* Präventive verdeckte Ermittlung a. Definition 1 Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Dritt personen unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten zu verhindern (Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Art. 23e

* b. Anordnung und Genehmigung 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftat kommen könnte, b. die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung recht fertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert wür den. 2 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermitt lers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.

Art. 23f

* c. Verweise 1 Die Art. 151 und 287–298 der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten sinngemäss. Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinnge mäss.

Art. 23g

* d. Anschlussverfahren 1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tat verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermitt lungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren. 12

Art. 23h

* Verdeckte Registrierung 1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si cherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens 8 ) verdeckt registrieren lassen.

Art. 24

Durchsuchung von Personen 1 Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnun gen und Körperhöhlen einer Person nach Gegenständen und Spuren su chen, wenn: a. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint; b. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist; c. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind; d. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat; e. sie sich in einer hilflosen Lage befindet und die Durchsuchung zu ih rem Schutz erforderlich ist. 2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzuneh men, es sei denn, die Massnahme erträgt keinen Aufschub. 3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantons polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachper sonal.

Art. 25

Durchsuchung von Gegenständen 1 Die Kantonspolizei kann ohne Einwilligung der berechtigten Person Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsu chen, wenn: a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss Art. 24 dieses Gesetzes durchsucht werden darf; b. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint; c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist; 8) ABl Europäische Gemeinschaft, 22.9.2000, S. 42 13
d. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen sicherzustellende Tiere, Gegenstände oder Spuren befinden; e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder Gegenständen erforderlich ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenom men, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beige zogen werden.

Art. 26

Durchsuchen von Räumen und Grundstücken 1 Die Kantonspolizei kann private Räume, Grundstücke und Liegenschaf ten sowie öffentliche Gebäude ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn: a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person notwendig ist; b. dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem Wert notwendig ist; c. der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Ge wahrsam zu nehmen ist. 2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Kantonspolizei für die Durchsuchung die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine Hausgenos sin oder einen Hausgenossen oder eine Amtsperson. 3 Die Kantonspolizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

Art. 27

Sicherstellung a. Gründe und Durchführung 1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder einen Gegenstand sicherstellen: a. um eine Straftat zu verhindern; b. um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden; c. um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse geklärt werden; d. wenn es gesetzlich vorgesehen ist. 2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei welcher das Tier oder der Gegenstand sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen. 14

Art. 28

b. Herausgabe 1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, so ist das Tier oder der Gegenstand wieder herauszugeben. 2 Ist das Tier oder der Gegenstand verwertet worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig getötete Tiere oder vernichtete Gegenstände besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Art. 29

c. Verwertung und Vernichtung 1 Ein sichergestelltes Tier oder ein sichergestellter Gegenstand kann ver wertet werden, wenn: a. das Tier oder der Gegenstand von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert zwei Monaten abgeholt wird; b. niemand Anspruch auf das Tier oder den Gegenstand erhebt; c. das Tier oder der Gegenstand rasch an Wert verliert; d. die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig ho hen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. 2 Ein sichergestelltes Tier ist der Kantonstierärztin oder dem Kantonstier arzt oder den kantonalen Jagdorganen zu übergeben oder ein sicherge stellter Gegenstand kann vernichtet werden, wenn: a. die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwen dungen für die Aufbewahrung und die Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen; b. die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint.

Art. 30

d. Kosten 1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Ver nichtung eines Tieres oder eines Gegenstands hat die Person zu tragen, welche die tatsächliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hatte oder der das Tier oder der Gegenstand herausgegeben wird oder herausgegeben werden könnte. 2 Das Tier oder der Gegenstand muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, so kann die Kantonspolizei das Tier oder den Gegenstand verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen. 15
2.3. Polizeilicher Zwang

Art. 31

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden. 2 Zulässig sind der Einsatz körperlicher Gewalt und insbesondere folgen de Einsatzmittel: Fesseln, Polizeimehrzweckstöcke, Augenbinden, Dienst hunde, elektrische Destabilisierungsgeräte, Gummischrot, Reizstoffe und Schusswaffen. 3 Der Regierungsrat regelt die Anwendung des polizeilichen Zwangs in Ausführungsbestimmungen.

Art. 32

Androhung 1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt: a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf forderung zu verhalten; b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen. 2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn: a. die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit sofortigem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann; b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor steht.

Art. 33

Hilfeleistung 1 Wird eine Person durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, so leistet ihr die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen. 16

Art. 34

Fesselung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie gestützt auf dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festhält, mit Fesseln sichern, wenn die Gefahr besteht, dass sie: a. Personen angreift, Widerstand gegen polizeiliche Androhungen leis tet, Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt oder solche einer Sicherstellung entzieht; b. flieht, andere befreit oder selbst befreit wird; c. sich tötet oder verletzt. 2 Bei Transporten darf eine Person aus Sicherheitsgründen gefesselt wer den.

Art. 35

Schusswaffengebrauch 1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausrei chen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaf fe Gebrauch machen, insbesondere wenn: a. sie in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht wird; b. andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; c. die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffenge brauch auszuführen sind, insbesondere: 1. wenn Personen, welche eine schwere Straftat begangen ha ben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; 2. wenn sie aufgrund von Informationen oder eigenen Feststellun gen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich solche Personen der Festnahme oder einem bereits ange ordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; 3. zur Befreiung von Geiseln; 4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straf tat an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden. 2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 17
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln und die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegeben sind. 3. Polizeiliche Daten

Art. 36

Grundsatz 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Datenschutz 9 ) . 2 Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf be sonders schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.

Art. 37

Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben. 2 Besonders schützenswerte Personendaten kann sie bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen un entbehrlich ist. * 3 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifi zierte Daten und Verdachtsdaten bearbeiten. 4 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen die Einsichtnahme in Da ten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe unerlässlich ist.

Art. 38

Bekanntgabe von Daten 1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Drit ten bekannt geben, wenn dies: a. gesetzlich vorgesehen ist; b. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder c. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist. 2 Behörden und Amtsstellen liefern der Kantonspolizei jene Personenda ten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vor behalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten. 3 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspoli zei vorbehalten. 9) GDB 137.1 18
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwi schen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei sind zu gewährleisten.

Art. 39

Datenaustausch im Abrufverfahren 1 Die Kantonspolizei kann Personendaten im Sinne einer Amtshilfe mit anderen Strafverfolgungsbehörden austauschen, soweit dies der Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient. 2 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem im Abrufverfah ren unterliegt folgenden Voraussetzungen: a. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz; b. die Weitergabe an das Drittsystem wurde von der beauftragten Per son für Datenschutz vorher geprüft; c. die Einwilligung des Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; d. es dürfen grundsätzlich nur Straftaten, die sowohl von erheblicher Bedeutung als auch überregionaler Bedeutung sind, erfasst werden; e. die Weitergabe der Daten ist zu protokollieren.

Art. 40

Vernichtung von Daten und Löschung von Aufzeichnungen 1 Polizeiliche Daten sind grundsätzlich von Amtes wegen zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. * 2 Polizeiliche Fall-, Journal- und Verwaltungsdaten sind zuvor dem Staats archiv anzubieten. Ausgenommen sind insbesondere Daten aus Vorer mittlungen und Überwachungen. * 3 Für die Einsichtnahme in die Fall- und Journaldaten gilt sinngemäss Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 10 ) . * 4. Private Sicherheitsunternehmen

Art. 41

Grundsatz 1 Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsunternehmen (Art. 42 bis 45 dieses Gesetzes) gelten vorbehältlich eines Beitritts zu einer inter kantonalen Vereinbarung. 10) GDB 134.1 19

Art. 42

Bewilligungspflicht 1 Private Sicherheitsunternehmen, die gewerbsmässig private Sicherheits dienste im öffentlichen oder halböffentlichen Raum anbieten oder leisten, bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrats. 2 Als private Sicherheitsunternehmen gelten natürliche und juristische Personen. 3 Personen, die bei privaten Sicherheitsunternehmen angestellt sind, be dürfen keiner Bewilligung. 4 Als bewilligungspflichtige private Sicherheitsdienste gelten insbesondere folgende Tätigkeiten: a. die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweg lichen Gütern; b. der Schutz von Personen; c. der Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen; d. Kontroll- und Sicherheitsdienste bei Veranstaltungen. 5 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind. 6 Private Sicherheitsunternehmen, die auf dem Kantonsgebiet gewerbs mässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit ein zuholen.

Art. 43

Erteilung und Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für das private Sicherheitsunter nehmen verantwortlich zeichnende Person nachweist, dass: a. sie handlungsfähig ist; b. sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat; c. sie nicht wegen Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, das Vermögen oder das Betäubungsmittelge setz im Strafregister eingetragen ist; d. sie gut beleumundet ist; e. eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist; f. nur Sicherheitsangestellte eingesetzt werden, welche die Vorausset zungen gemäss Buchstaben a bis d erfüllen und die entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet wer den. 20
2 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder gegen die Aufla gen verstossen wird. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgespro chen werden.

Art. 44

Rechte und Pflichten aus der Bewilligung 1 Wer gewerbsmässig Sicherheitsdienste anbietet oder leistet: a. ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeug nisverweigerungsrecht; b. hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantons polizei führen kann; c. hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis aus zustellen, welcher der Kantonspolizei jederzeit auf Verlangen vorzu weisen ist.

Art. 45

Strafe 1 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbie tet oder leistet oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird bei vorsätzlicher und fahrlässiger Bege hung mit Busse bestraft. 5. Angehörige der Kantonspolizei

Art. 46

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den zivilen Angestellten zusammen. 2 Der Regierungsrat und in dringenden Fällen das Sicherheits- und Sozial departement sind befugt, Personen als Hilfspolizisten und andere Organi sationen zu bestimmten Dienstleistungen heranzuziehen. 3 Die Durchführung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang ist den Angehörigen des Polizeikorps vorbehalten. Aufgaben, für die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforderlich ist, können zivilen Angestellten übertragen werden. 21

Art. 47

Inpflichtnahme 1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten. 2 Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: „Ich schwöre oder ich gelobe, das Recht von Bund, Kanton und Gemeinden getreu zu befolgen, die mir übertragenen Amtspflichten gewissenhaft, nach besten Kräften und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, keine Geschenke oder andere mir nicht gebührende Vorteile anzunehmen und das Amtsgeheimnis stets zu wah ren.“ 3 Wer den Amtseid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfin gern: „Ich schwöre es“. Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht stehend: „Ich gelobe es“. 4 Hilfspolizeikräfte legen das Amtsgelübde als Handgelübde ab.

Art. 48

Bewaffnete Dienstausübung 1 Der Dienst der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in der Regel be waffnet. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ab weichende Anweisungen erlassen. 2 Die Hilfspolizei erfüllt ihren Dienst unbewaffnet.

Art. 49

Wohnsitz 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Angehörige des Polizeikorps aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.

Art. 50

Unterbrechung dienstfreier Zeiten 1 Die Angehörigen des Polizeikorps können in dienstfreien Zeiten für drin gende Einsätze aufgeboten werden. 22
6. Organisation und Dienstrecht

Art. 51

Organisation 1 Für die Organisation der Kantonspolizei sind polizeiliche und betriebs wirtschaftliche Grundsätze sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölke rung massgebend. 2 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen des Staatsvoranschlags den Stel lenplan für die Kantonspolizei. Der Regierungsrat regelt die nähere Orga nisation der Kantonspolizei in Ausführungsbestimmungen. 3 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicher heits- und Sozialdepartements unterstellt. Sie wird von der Polizeikom mandantin oder vom Polizeikommandanten geführt.

Art. 52

Dienstrecht 1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal. 2 Der Regierungsrat regelt berufsbedingte abweichende Bestimmungen vom Personalrecht für die Angehörigen des Polizeikorps in Ausführungs bestimmungen.

Art. 53

Gebühren und Abgeltungen 1 Die Kantonspolizei erhebt Verwaltungsgebühren nach den Bestimmun gen des Allgemeinen Gebührengesetzes 11 ) . 2 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich abzugel ten. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden: a. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen; b. von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Auf wand oder bei Spezialeinsätzen; c. von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit; d. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen; e. von Personen, welche die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben. 11) GDB 643.1 23
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Kostenersatzes und den Ver zicht auf Kostenersatz in Ausführungsbestimmungen. 7. Haftung, Rechtsschutz, Entschädigungen an Dritte

Art. 54

Verantwortlichkeit 1 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind für ihre Handlungen im Rah men der Gesetzgebung verantwortlich.

Art. 55

Schadenersatzansprüche 1 Der Kanton hält die Angehörigen der Kantonspolizei schadlos für Schä den, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch Dritte unverschul det erleiden. 2 Die Angehörigen der Kantonspolizei haben dem Kanton Ansprüche ge genüber Dritten, die für den Schaden haften, abzutreten.

Art. 56

Rechtsschutz 1 Der Kanton gewährt den Angehörigen der Kantonspolizei für Anwalts- und Verfahrenskosten Rechtsschutz, wenn gegen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes ein Haftpflicht- oder Strafverfahren eröff net wird. 2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Kantonspolizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheits- und Sozialdeparte ments erforderlich. 3 Die Kosten des Rechtsschutzes können ganz oder teilweise zurückge fordert werden, wenn sich ein persönliches Verschulden der oder des Angehörigen der Kantonspolizei ergibt.

Art. 57

Entschädigungen an Dritte a. aus polizeilicher Tätigkeit 1 Die Haftung des Kantons für Schaden, der Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit entsteht, richtet sich nach Art. 7 des Haftungsgeset zes 12 ) . 12) GDB 130.3 24
2 Der Kanton leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die poli zeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

Art. 58

b. bei Hilfeleistungen Privater 1 Wenn Private der Kantonspolizei bei der Ausübung einer dienstlichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen, leistet der Kanton nach Billigkeit Ersatz. 2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und Scha denverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über. 3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Kantonspolizei zuwider gehandelt haben. 8. Rechtspflege

Art. 59

Beschwerde 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, richten sich Be schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonspolizei nach dem Staatsverwaltungsgesetz 13 ) und der Verordnung über das Verwal tungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren 14 ) . 2 Beschwerden gegen, gestützt auf dieses Gesetz, ergangene Verfügun gen betreffend Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung (Art. 13), Wegweisung und Fernhaltung (Art. 18) sowie Überwachung (Art. 22) ist die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Schlussbestimmungen

Art. 60

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes. 13) GDB 130.1 14) GDB 133.21 25

Art. 61

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 15 )

Art. 62

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 16 ) , b. die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 12. Januar 1973 17 ) , c. das Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 1983 18 ) , d. die Ausführungsbestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren vom 18. März 2008 19 ) .

Art. 63

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 20 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 15) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können un ter OGS 2010, 14 konsultiert werden 16) OGS 1974, 22, OGS 2001, 83, OGS 2006, 74, OGS 2007, 13 17) OGS 1974, 23, OGS 1986, 93, OGS 1989, 138, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 18) OGS 1983, 79, OGS 1989, 126, OGS 1997, 64, OGS 1999, 5, OGS 1999, 53, OGS 2000, 40 und 48, OGS 2005, 33, OGS 2006, 72, OGS 2007, 26 19) OGS 2008, 34 20) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 53) 26
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 14, 21 und 53 Geändert durch:Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizre form vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3),Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26) 27
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 14 03.05.2012 01.01.2013

Art. 16 Abs. 4

geändert OGS 2012, 29 04.12.2014 01.03.2015

Art. 14a

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 22 Abs. 5

geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23

Titel geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23 Abs. 3

aufgehoben OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23 Abs. 4

aufgehoben OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23a

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23b

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23c

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23d

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23e

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23f

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23g

eingefügt OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015

Art. 23h

eingefügt OGS 2014, 52 30.06.2023 01.09.2023

Art. 37 Abs. 2

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 40 Abs. 1

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 40 Abs. 2

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 40 Abs. 3

eingefügt OGS 2023, 21 28
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 14

Art. 14a

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 16 Abs. 4

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 22 Abs. 5

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52

Art. 23

04.12.2014 01.03.2015 Titel geändert OGS 2014, 52

Art. 23 Abs. 1

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52

Art. 23 Abs. 2

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52

Art. 23 Abs. 3

04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52

Art. 23 Abs. 4

04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52

Art. 23a

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23b

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23c

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23d

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23e

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23f

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23g

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 23h

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52

Art. 37 Abs. 2

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 40 Abs. 1

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 40 Abs. 2

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 40 Abs. 3

30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21 29
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