Verordnung über die Bekämpfung des Feuerbrandes
910.115
20. Januar 1999 Verordnung über die Bekämpfung des Feuerbrandes (BFV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel 2, 5, 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung vom 28. April 1982 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen [SR
916.22] (SFOV) sowie Artikel 41, 44 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [BSG 910.1] (KLwG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Zweck Diese Verordnung regelt die vorbeugende Rodung von besonders anfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen im Sinne von Anhang 2 Buchstabe B der SFOV [SR 916.22] .
Art. 2
Ort und Gegenstand der Rodung
1 In den Gemeinden, die vom Befall mit Feuerbrand stark gefährdet erscheinen, sind im Umkreis von drei Kilometern von Obstanlagen oder Baumschulen vorbeugend sämtliche Wirtspflanzen im Sinne von Artikel
1 zu erfassen und zu roden.
2 Als stark gefährdet gelten Gemeinden, welche a bereits Fälle von Feuerbrand verzeichnen mussten; b sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, in welchen Feuerbrand bereits aufgetreten ist; c Baumschulen mit besonders anfälligen Wirtspflanzen umfassen oder d einen bedeutenden Erwerbsobstbau oder schützenswerte Hochstamm-Hofstatten aufweisen.
3 Die Fachstelle für Pflanzenschutz bezeichnet nach Rücksprache mit der Fachstelle für Obst und Beeren die betroffenen Gemeinden mittels Verfügung. Diese Verfügung enthält die Rodungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung; sie wird im Amtsblatt und im jeweiligen Amtsanzeiger veröffentlicht.
4 Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 3
Pflanzverbot Im ganzen Gebiet des Kantons Bern ist die Pflanzung von besonders anfälligen Wirtspflanzen verboten.
Art. 4
Vollzug
1. Gemeinden
1 Die Organisation und die Durchführung der vorbeugenden Rodung obliegen den Gemeinden.
2 Die von den Gemeinden mit der Vornahme der vorbeugenden Massnahmen betrauten Personen sind berechtigt, soweit erforderlich fremdes Grundeigentum zu betreten.
3 Die Gemeinden melden der Fachstelle für Pflanzenschutz innert 14 Tagen nach Veröffentlichung der Verfügung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 hiervor das Personal, welches die Wirtspflanzen erfassen soll.
Art. 5
2. Kantonale Fachstellen sowie landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
1 Die Fachstellen für Pflanzenschutz und für Obst und Beeren sowie die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stehen den Gemeinden auf Verlangen beratend zur Seite.
2 Die Fachstelle für Pflanzenschutz bietet das Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 zu vom Kanton durchgeführten Instruktionsveranstaltungen auf.
Art. 6
Abgeltung des Rodungsaufwandes der Gemeinden
1 Der Kanton gilt den Rodungsaufwand der Gemeinden wie folgt ab: a
5.50 Franken je in der Gemeinde liegendes Wohngebäude für die Inventarisierung der Wirtspflanzen; b
40 Franken je gerodete hochwachsende Pflanze; c
12.50 Franken je Quadratmeter gerodeter niedrig wachsender Pflanzen.
2 Die Gemeinden reichen die Unterlagen für die Abrechnung nach dem Vollzug der Rodung bei der Fachstelle für Pflanzenschutz ein.
Art. 7
Beiträge an freiwillige Rodungen
1 An Rodungen von besonders anfälligen Wirtspflanzen, welche Gemeinden mit vom Kanton instruiertem Personal von sich aus vor Ende Mai des betroffenen Jahres durchgeführt haben, kann der Kanton Beiträge gewähren, welche den Abgeltungsansätzen nach Artikel 6 Absatz 1 entsprechen.
2 Einschlägige Beitragsgesuche sind spätestens bis Ende März des auf die Rodung folgenden Jahres der Fachstelle für Pflanzenschutz einzureichen; 1999 können Beiträge an Rodungen des Jahres 1998 gewährt werden.
3 In erster Linie sind die Beiträge an Gemeinden auszurichten, welche an die vom kantonalen Rodungsgebot betroffenen angrenzen.* [*Vom Regierungsrat am 10. Februar 1999 in Anwendung von Artikel
27 des Publikationsgesetztes berichtigt (RRB Nr. 443)]
Art. 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1999 in Kraft. Bern, 20. Januar 1999 Annoni Nuspliger Anhang
20.
1. 1999
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