Vorschriften für den Verkehrsunterricht in der Schule
1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/32/2 Vorschriften für den Verkehrsunterricht in der Schule (Erlassen vom Regierungsrat am 9. Juni 1981; in Kraft bis 31. Juli 2011)
Art. 1 Allgemeines
1 Der intensive Strassenverkehr und die vielen Verkehrsunfälle verpflichten Eltern und Schule, dem Verkehr auf der Strasse die notwendige Aufmerk- samkeit zu schenken.
2 Der Verkehrsunterricht hat grundsätzlich im Elternhaus zu beginnen und soll von der Lehrerschaft auf allen obligatorischen Schulstufen weitergeführt werden. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
3 Die theoretischen und praktischen Unterweisungen dürfen sich nicht auf die Verkehrsregeln beschränken; es sollen vielmehr auch Verantwortlichkeit, Anstand und Hilfsbereitschaft gefördert werden.
Art. 2 Stoffplan Kindergarten Das Verhalten als Fussgänger auf der Strasse. Empfehlen des gefahrloses- ten Schulweges. 1. und 2. Klasse Das Verhalten als Fussgänger auf der Strasse. Erklärung der einfacheren Verkehrszeichen und Verkehrsregeln (Fussgängerstreifen usw.). Bespre- chung des Schulweges und seiner Gefahren. Empfehlen des gefahrlosesten Schulweges. 3. Klasse Vertiefung des bisherigen Lehrstoffes. Erste Kontakte mit dem Velo: sein Zustand, Verhalten als Velofahrer auf der Strasse. 4. Klasse Vertiefung des Lehrstoffes der Unterstufe. Behandeln der für einen Radfah- rer wichtigen Probleme: Zustand des Fahrrades, Verhalten auf der Fahr- bahn, in Kurven, beim Ueberholen, Zeichengebung bei Veränderung der Fahrtrichtung, Vortrittsrecht, Besprechung von Unfällen. Oberstufe Vertiefung des Lehrstoffes der Mittelstufe. Der Schüler als Mofalenker. Besprechung von Statistiken (Entwicklung im Fahrzeugverkehr, Anzahl und Ursachen der Verkehrsunfälle usw.). Verkehr und Umwelt. Verhalten bei Unfällen, Nothelferkurs.
Art. 3 Zeitbedarf
1 Für die Vermittlung der Stufenziele sind im Unterricht über das Jahr ver- streut die notwendigen Stunden einzusetzen. 1
Verkehrsunterricht in der Schule – Vorschriften IV B/32/2
2 Ferner ist im Laufe des Schuljahres im Rahmen des übrigen Unterrichts bei passender Gelegenheit auf die Probleme des Verkehrsunterrichtes zurück- zukommen.
Art. 4 Lehrer Der Verkehrsunterricht wird in der Regel vom Klassenlehrer erteilt.
Art. 5 Beizug der Polizei Zur Unterstützung der Lehrerschaft werden vom Polizeikommando speziell ausgebildete Polizisten zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Lehrmittel Allfällige Hilfs- und Lehrmittel werden von der Lehrmittelkommission geprüft und gegebenenfalls in das Verzeichnis der obligatorischen und gestatteten Lehrmittel aufgenommen.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
2 Damit werden die Vorschriften vom 22. September 1959 für den Verkehrs- unterricht in der Schule aufgehoben.
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