Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 23. März 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1985¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. August 1985 In Kraft getreten am 1. Oktober 1985 ¹ AS 1985 1350
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Israel,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Israel das Gebiet des Staates Israel;
b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Israel eine Person israelischer Staatsangehörigkeit;
c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
d. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen², in bezug auf Israel den Minister für Arbeit und Wohlfahrt;
e. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
f. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Israel die israelische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die israelische Invalidenversicherung;
g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
h. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
A. in der Schweiz: 1. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
2. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
B. in Israel: 1. auf die Gesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
2. auf die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich
a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
(1) Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951³ und des Protokolls vorn 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954⁵, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.142.40
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, über die ausserordentlichen Renten sowie über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
(3) In Abweichung des in Absatz 1 angeführten Grundsatzes der Gleichbehandlung werden Renten der schweizerischen Rentenversicherung an israelische Berechtigte ausgerichtet, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 5
Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Artikel 6 und 7 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 6
(1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben. Das Gesuch um Verlängerung der Frist ist vor deren Ablauf einzureichen.
(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt.
(3) Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt worden sind. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.
(4) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.
(5) Schweizerische und israelische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
(6) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen beziehen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 5 und 6 vereinbaren.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8
(1) Israelische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder israelischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnende israelische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
Art. 9
(1) Israelische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung; die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten.
(2) Israelische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung als versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
(3) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung werden israelischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wohnt ein israelischer Staatsangehöriger ausserhalb der Schweiz und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, selbst wenn sich sein Inva-liditätsgrad erhöht.
(4) Hat ein israelischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Rentenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird. Verlässt ein israelischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der israelische Staatsangehörige oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlassen hat, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(5) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Zweites Kapitel Anwendung der israelischen Gesetzgebung
Art. 10
(1) Schweizer Bürger, die in Israel wohnen, haben Anspruch auf Leistungen der israelischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres ohne Unterbrechung Beiträge an die israelische Versicherung entrichtet haben.
(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen sowie Witwen, die zu Witwenrenten der israelischen Versicherung berechtigt und nicht in der israelischen Invalidenversicherung versichert sind, und minderjährige Kinder schweizerischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Dienstleistungen zugunsten der Angehörigen gemäss der israelischen Invalidenversicherung und auf Leistungen gemäss Kapitel Drei A des israelischen Nationalversicherungsgesetzes, solange sie in Israel Wohnsitz haben und unter der Bedingung, dass sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in Israel gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf Leistung ausserdem zu, wenn sie in Israel Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In Israel wohnende Schweizer Bürger, die Israel während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in Israel im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht.
Art. 11
(1) Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der israelischen Rentenversicherung werden, soweit nötig, schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht mit israelischen Versicherungszeiten überschneiden und diese mindestens ein volles und ununterbrochenes Jahr betragen.
(2) Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Verhältnis der vom Leistungsberechtigten in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten zu der einen Leistungsanspruch in Israel begründenden Versicherungszeit.
(3) Die in Artikel 3 genannten Personen, die Geldleistungen der israelischen Rentenversicherung beanspruchen können, erhalten diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(4) Wohnt ein Schweizer Bürger ausserhalb Israels und bezieht er dort eine Rente der israelischen Invalidenversicherung wegen teilweiser Invalidität, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, selbst wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 12
Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b. unterrichten einander über Änderungen ihrer Gesetzgebung;
c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
d. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
Art. 13
(1) Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos.
(2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jedes Vertragsstaates die von den Trägern des andern Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 14
(1) Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
(2) Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 15
(1) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.
Art. 16
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle des ersten Ver-tragsstaates weiter.
Art. 17
(1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
(2) Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
(3) Schweizer Bürger, die in Israel wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere auch hinsichtlich der Überweisung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
Art. 18
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.
(3) Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einer Fürsorgestelle oder von anderer Seite des zweiten Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten der ersatzberechtigten Stelle nach der für den ersten Vertragsstaat geltenden Gesetz-gebung einzubehalten, als hätte diese Stelle Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Art. 19
(1) Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so anerkennt der andere Vertragsstaat den Übergang des Ersatzanspruches auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach der für diesen geltenden Gesetzgebung.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des andern Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 20
(1) Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.
Abschnitt V Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
Art. 21
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
(5) Israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, die bereits vor Inkrafttreten dieses Abkommens das Rentenalter gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erreicht haben und deren Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erst gestützt auf dieses Abkommen entsteht, können zwischen dem Bezug dieser Altersrente und einer einmaligen Abfindung, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entspricht, wählen.
Art. 22
Die an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die israelischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
Art. 23
(1) Frühere Verwaltungs‑ oder Gerichtsentscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Ergäbe die Neufeststellung keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Betrages weiter zu gewähren.
Art. 24
Die Verjährungs‑ und Verwirkungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. Sie betragen in jedem Falle zwei Jahre vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet; günstigere innerstaatliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 25
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 26
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.
(2) Wird das Abkommen gekündigt, so werden die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinbarung geregelt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
So geschehen in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in hebräischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Bern, den 23. März 1984 | Jerusalem, den 23. März 1984 |
Für den | Für die |
A. Schuler | D. Azriel |
Der Bevollmächtigte für die | Bern, den 23. März 1984 |
Schweizerische Eidgenossenschaft | |
An den Bevollmächtigten | |
für den Staat Israel | |
Herrn Daniel Azriel | |
Generaldirektor | |
des israelischen Instituts | |
für Soziale Sicherheit |
Herr Generaldirektor,
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit beehre ich mich festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel 1, Buchstabe a, zweiter Halbsatz, dieses Abkommens die Haltung des Schweizerischen Bundesrates in bezug auf die in dieser Bestimmung enthaltene Thematik nicht präjudiziert.
Ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, dass dieser Brief schweizerischerseits mit dem Abkommen veröffentlicht wird.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
A. Schuler | |
Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung |
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