Verordnung über die Förderangebote für fremdsprachige Lernende (IV B/12/3)
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Verordnung über die Förderangebote für fremdsprachige Lernende

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/12/3 Verordnung über die Förderangebote für fremdsprachige Lernende (Vom 11. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1) verordnet: I. Allgemeines
Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt den speziellen Deutschunterricht für Fremdspra- chige (DfF Unterricht) im Kindergarten und an der Volksschule sowie die Durchführung der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK Kurse).
Art. 2 Beratungsstelle für Fremdsprachige Das Departement für Bildung und Kultur (Departement) führt eine Bera- tungsstelle für Fremdsprachige. Deren Leitung berät die Schulbehörden und Lehrpersonen in fachlichen und organisatorischen Fragen, beaufsichtigt den DfF Unterricht und trifft die ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Ent- scheide.
Art. 3 Angebote Es bestehen insbesondere folgende Angebote: – DfF Unterricht im Kindergarten, – DfF Unterricht an der Volksschule, – Intensivunterricht, – Intensivklassen, – Integrationsklasse, – HSK Kurse.

Art. 4 Kosten Die Kosten für den DfF Unterricht gehen gemäss Artikel 111 Absatz 1 Buch- stabe a

Bildungsgesetz zu Lasten Kanton und Schulgemeinde. 1 Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3
Förderangebote fremdsprachige Lernende – V IV B/12/3 II. Aufnahmekriterien
Art. 5 DfF Unterricht im Kindergarten Der DfF Unterricht richtet sich an fremdsprachige Lernende, die zum Zeit- punkt ihres Kindergarteneintritts kein oder nur wenig Deutsch sprechen.
Art. 6 DfF Unterricht an der Volksschule Der DfF Unterricht an der Volksschule richtet sich an fremdsprachige Ler- nende, die sich zwar in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen können, jedoch mündlich und schriftlich noch Schwierigkeiten mit der Standard- sprache haben. Er richtet sich auch an Lernende, welche die Intensivklasse oder den Intensivunterricht besucht haben.
Art. 7 Intensivunterricht Der Intensivunterricht richtet sich an Lernende, die keine oder nur minimale Deutschkenntnisse haben und direkt in ihrer Schulgemeinde/ihrem Schul- kreis eingeschult werden.
Art. 8 Die kantonal geführten Intensivklassen Die Intensivklassen nehmen laufend fremdsprachige Lernende der Volks- schule auf, die keine oder nur minimale Deutschkenntnisse haben.
Art. 9 Integrationsklasse Die Integrationsklasse nimmt laufend fremdsprachige Jugendliche auf, die altersbedingt keine Regelklasse mehr besuchen können und höchstens 19 Jahre alt sind. III. Organisation 1. Einweisungen, Anmeldungen
Art. 10 DfF Unterricht im Kindergarten und an der Volksschule
1 Die Lehrpersonen beantragen, nach Rücksprache mit der zuständigen DfF Lehrperson, dem Schulrat die Zuweisung, bzw. die Weiterführung von DfF Unterricht für die Lernenden ihrer Gruppe bzw. Klasse. Nach dem zweiten Jahr DfF Unterricht ist zuhanden der Schulbehörde betreff Einweisung bzw.
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7. 5. 2006 – 30/31 Förderangebote fremdsprachige Lernende – V IV B/12/3 Weiterführung das vollständig ausgefüllte offizielle Formular des Departe- ments «Antrag Deutsch für Fremdsprachige» zu verwenden. Der DfF Unterricht im Kindergarten wird nicht mitgezählt.
2 Die zuständige Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet über die Anordnung von DfF Unterricht. Bei Uneinigkeit mit Lehrpersonen zieht sie die Leitung der Beratungsstelle für Fremdsprachige bei.
Art. 11 Intensivunterricht, Intensivklassen, Integrationsklasse
1 Die Einweisung in den Intensivunterricht, die Intensiv- oder die Integrati- onsklasse erfolgt durch die Beratungsstelle für Fremdsprachige, die ihrer- seits von der Fremdenpolizei oder den örtlichen Schulbehörden über Neu- zuzüge orientiert wird.
2 Die Zahl der Lernenden in der Intensivklasse beträgt im Minimum sechs und im Maximum zwölf Lernende.
3 Die Zahl der Lernenden in der Integrationsklasse beträgt im Minimum sechs und im Maximum 14 Lernende.
Art. 12 HSK Kurse
1 Die Lehrpersonen der Unterstufe, resp. die Schulleitung, melden der Bera- tungsstelle die Adressen der fremdsprachigen Lernenden. Diese werden den zuständigen Konsulaten und Schulleitungen als Information weitergelei- tet.
2 Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder für diese Kurse bei den zuständigen Stellen an. 2. Durchführung
Art. 13 DfF Unterricht im Kindergarten
1 Der DfF Unterricht wird in Gruppen von bis sechs Lernenden ausserhalb oder während der ordentlichen Unterrichtszeit abgehalten. Es werden eine ganze Lektion oder zwei halbe Lektionen pro Woche erteilt.
2 Wird der DfF Unterricht, auf Antrag der Lehrperson, erst im zweiten Kin- dergartenjahr aufgenommen, so werden pro Woche zwei ganze oder vier halbe Lektionen erteilt.
3 ist.
Art. 14 DfF Unterricht an der Volksschule
1 Der DfF Unterricht wird für die Dauer eines Schuljahres angeordnet. 3
Förderangebote fremdsprachige Lernende – V IV B/12/3
2 In der Unterstufe werden zwei bis drei Lektionen pro Woche erteilt, in der Mittel- und Sekundarstufe I eine Lektion bis zwei Lektionen pro Woche. Im Falle von Einzelunterricht ist die Lektionszahl oder die Lektionsdauer ange- messen zu kürzen.
3 Bei Lernenden, die aus der Intensivklasse in die entsprechende Klasse eingeschult werden, können drei Lektionen erteilt werden.
4 In der Regel werden die Lektionen ausserhalb des Klassenverbandes wäh- rend der ordentlichen Unterrichtszeit oder in Randstunden in Gruppen von bis sechs Lernenden erteilt. Einzelunterricht wird nur dann erteilt, wenn keine Gruppenbildung möglich ist.
5 In Klassen mit hohem Anteil an fremdsprachigen Lernenden kann der DfF Unterricht auch in Gruppen innerhalb des Klassenverbandes erteilt werden.
Art. 15 Intensivunterricht
1 An der Unterstufe wird eine halbe, in der Mittel- und Sekundarstufe I eine ganze Lektion pro Tag erteilt.
2 Im Falle von Einzelunterricht ist die Lektionszahl oder die Lektionsdauer angemessen zu kürzen. Ab der dritten Klasse ist der Intensivunterricht nur zulässig, wenn keine Intensivklassen geführt werden.
3 Die Lektionen werden während der ordentlichen Unterrichtszeit ausserhalb des Klassenverbandes möglichst gruppenweise durchgeführt.
Art. 16 Intensivklasse Bei Bedarf werden regionale oder kantonale Intensivklassen geführt. In der Regel werden in sie Lernende ab der dritten Klasse eingeschult. Es besteht auch die Möglichkeit jüngere Lernende einzuweisen.
Art. 17 HSK Kurse
1 Die HSK Kurse sind in allen Klassen der Volksschule zugelassen. Der Be- such der HSK Kurse wird empfohlen, ist jedoch freiwillig. Die Kurse finden ausserhalb der ordentlichen Schulzeit statt.
2 Die HSK Kurse umfassen für die erste Klasse höchstens zwei Lektionen und nachher höchstens drei Lektionen pro Woche.
3 Die Schulgemeinden stellen für die Kurse geeignete Schulräume unent- geltlich zur Verfügung. Die Lehrpersonen der HSK Kurse sind verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
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7. 5. 2006 – 30/31 Förderangebote fremdsprachige Lernende – V IV B/12/3 IV. Spezielle Anforderungen an die Lehrpersonen
Art. 18 Ausbildung Die Lehrpersonen verfügen über einen vom Departement anerkannten Fähig- keitsausweis.
Art. 19 Weiterbildung Organisation und Durchführung von fachspezifischen Weiterbildungskursen für Lehrpersonen des DfF Angebots obliegen der Beratungsstelle für Fremd- sprachige. Es stehen diesen Lehrpersonen aber auch die Angebote der kan- tonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung zur Verfügung.
Art. 20 Zusammenarbeit
1 Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehr- personen und DfF Lehrpersonen zusammen.
2 Fehlen die Unterstützung der Erziehungsberechtigten und die willige Mit- arbeit der Lernenden, können die Schulbehörden in Absprache mit der Leitung der Beratungsstelle für Fremdsprachige das Angebot beenden.
3 Für Promotionsentscheide sind die Lehrpersonen DfF und allfällige andere Förderlehrkräfte einzubeziehen.
Art. 21 Anstellungsbedingungen Die Anstellung richtet sich nach Artikel 63 des Bildungsgesetzes.
Art. 22 Besoldung und Lohnfortzahlung Das Departement regelt die Besoldung der Lehrpersonen.

Art. 23 HSK Lehrpersonen Die Auswahl, Anstellung und Besoldung der HSK Lehrpersonen ist Sache der Kursträger. 5

Förderangebote fremdsprachige Lernende – V IV B/12/3 V. Schlussbestimmung
Art. 24
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden das Reglement über Massnahmen für fremdsprachige Kinder und das Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur, je vom 21. September 1992, auf- gehoben. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 10 Abs. 1, 18, 22 in Kraft ab LG 2006
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