Beschluss über die Entschädigung der Schulärzte (IV B/11/2)
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Beschluss über die Entschädigung der Schulärzte

1. 7. 2 0 0 4 – 2 9 IV B/11/2 Beschluss über die Entschädigung der Schulärzte (Erlassen vom Regierungsrat am 23. Dezember 2003) 1. Gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 1972 über die Schulgesundheitspflege 1) werden die Entschädigungen der Schulärzte wie folgt festgesetzt: a. Fixum pro Schulgemeinde und Jahr 500 Franken. Darunter fallen: Or- ganisation der Schüleruntersuchungen, Besprechungen mit Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden; Teilnahme an einer Schul- ratssitzung; Kilometer-Entschädigung; kurze Einzeluntersuchungen (z. B. Impfreaktion). b. Für den Untersuch können pro Lernenden 10 Minuten gemäss Tarmed- Tarif (Taxpunktwert gemäss UVG) verrechnet werden. 2. Diese Ansätze treten rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft. Der Beschluss des Regierungsrates vom 20. September 1982 wird damit aufgehoben. Kanton Glarus
1995 1) GS IV B/11/1
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