Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Sch... (821.40.92)
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Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde

Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte der Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMAV-COVID-19) vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene; gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass - nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); in Erwägung: Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat der Staatsrat die Schliessung von Diskotheken und Kabaretts mit Patent D, sowie von Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Spiel- und Billardsälen sowie Bowlingzentren angeordnet. Er hat auch den Amateursport mit Körperkontakt (Fussball, Basketball, Hockey, Kampfsportarten usw.) verboten. Diese Massnahmen sind am 23. Oktober
2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und dauern bis am 30. November 2020. Mit Beschluss vom 3. November 2020 und anschliessender Verordnung vom
10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Aus - breitung des Coronavirus hat der Staatsrat dann die Schliessung von Einrich - tungen und öffentlichen Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Disko - theken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und -betriebe, Theater, Mu - seen und Kinos sowie Wellnessanlagen und -Klubs wie Hallenbäder, Ther - malbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen angeordnet und die Aus - übung von Prostitution verboten. Diese Massnahmen sind am 4. November
2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und gelten bis am 30. November 2020. Ihre Geltungsdauer kann entsprechend der gesundheitlichen Situation angepasst werden. Diese von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesund - heit haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in den oben erwähnten Bereichen getroffen.
Der Staatsrat will die Unternehmen, deren Schliessung angeordnet wurde, und ihre von Kurzarbeit betroffenen Angestellten unterstützen, indem er ihre finanziellen Lage durch einen Beitrag verbessert, der die Hälfte der 20 Lohn - prozente kompensiert, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) des Bundes abgedeckt werden. In dieser Verordnung werden die Bedingungen dazu festgelegt. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat einen Bei - trag für die Angestellten von Unternehmen und die Selbstständigerwerbenden leistet, die eine öffentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage betreiben, de - ren Schliessung von den Behörden infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde. Dieser Beitrag soll die durch die angeordnete Schliessung verursachten Lohneinbussen teilweise kompensieren und auf diese Weise die finanzielle Lage der Angestellten und Selbstständigerwerbenden verbessern.
2 Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
3 Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Maximalbetrag von 1,3 Millionen Franken für November und Dezember 2020 bereitgestellt.
2 Der Staat erstattet der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die öffentliche Kasse) die tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit den Beiträgen, die aufgrund dieser Verordnung gewährt werden, zurück.
3 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
4 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

1 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingun - gen:
a) Empfängerkreis: Zugang zum Beitrag haben Unternehmen, die:
1. in Artikel 2 Abs. 1 des Staatsratsbeschlusses vom 3. November
2020 erwähnt werden und deren wirtschaftliche Tätigkeit einer der folgenden Nummern der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) entspricht: 551001, 551002, 551003,
552001, 552002, 552003, 553001, 559000, 561001, 561002,
561003, 562100, 5629000, 563001, 563002, 591400, 900400,
910200, 920000, 931100, 931200, 931300, 932900, 960402; wenn die Tätigkeit des Unternehmens keiner der oben erwähnten Nummern entspricht, entscheidet die öffentliche Kasse über den Anspruch auf die vorliegende Unterstützung unter Berücksichti - gung des Staatratsbeschlusses;
2. im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen sind; falls sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt die dem Amt für den Arbeitsmarkt mitgeteilte Adresse im Kanton Freiburg;
3. Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Sinne von Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversiche - rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs - gesetz, AVIG) erhalten haben;
4. ...
b) Gegenstand des Beitrags: Der Beitrag bezieht sich auf die Kurzarbeits - entschädigung;
c) Umfang des Beitrags: Der Beitrag entspricht der Hälfte der 20 Lohn - prozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt wer - den.
d) Unterstützungszeitraum: Berücksichtigt werden die von der Arbeitslo - senkasse erstellten Abrechnungen für die Kontrollperiode vom Novem - ber 2020.
2 Unternehmen, die für diesen Zeitraum keine bestätigten Leistungen im Sin - ne des AVIG bezogen haben, erhalten keine finanzielle Unterstützung ge - stützt auf diese Verordnung.
3 Die öffentliche Kasse ist befugt, vom Unternehmen zu verlangen, dass es innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte er - teilt, die für die Bearbeitung des Dossiers benötigt werden. Werden die ver - langten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird die finanzi - elle Unterstützung nicht gewährt. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dau - er des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrol - len im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
4 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf - männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

1 Um den Beitrag zu erhalten muss das gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. a an - spruchsberechtigte Unternehmen kein spezifisches Gesuch einreichen.
2 Die betroffenen Arbeitslosenkassen leiten der öffentlichen Arbeitslosenkas - se die für die Festlegung der Empfängerinnen und Empfänger sowie der Be - träge erforderlichen Daten weiter. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erlaubt ihnen dafür eine spezifische Datenabfrage. Die folgenden Daten werden übermittelt:
a) ...
b) ...
c) ...
d) Name und Adresse der Firma;
e) die Kontaktangaben der Ansprechperson der Firma;
f) die Betriebs- und Unternehmensregisternummer (BUR);
g) die Abrechnungsperiode;
h) die Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden;
i) der Nettobetrag der von der Arbeitslosenkasse ausgezahlten Kurzar - beitsentschädigung;
j) das Auszahlungsdatum der Leistungen des Bundes;
k) der prozentuale Arbeitsausfall;
l) die Zahlungsverbindung mit der Kontonummer des Unternehmens und der Adresse des Bankinstituts.

Art. 4a Verlängerung der A-fonds-perdu-Beiträge

1 Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Massnahme wird bis am
31. Dezember 2020 verlängert.
2 In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die Dossierbearbeitung infolge der Verlängerung:
a) Empfängerkreis: Nur Unternehmen, denen im November 2020 ein Bei - trag gewährt wurde, können eine Beitragsverlängerung erhalten;
b) Umfang des Beitrags: Der Beitrag entspricht der Hälfte der 20 Lohn - prozente, die vom 1. bis 9. respektive bis 31. Dezember 2020 nicht von der Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt werden;
c) Unterstützungszeitraum: Berücksichtigt werden die von der Arbeitslo - senkasse erstellten Abrechnungen für die Kontrollperiode, in der die Schliessung verlängert wird.
d) Modalitäten der Verlängerung: Es muss kein neues Gesuch gestellt wer - den. Der nach vorstehendem Buchstabe berechnete Betrag wird Ende Monat ausgezahlt.

Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen

1 Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehen - den Mittel vergeben werden.
2 Die öffentliche Kasse erlässt einen Entscheid.

Art. 6 Kontrollen

1 Die öffentliche Kasse überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bear - beitung der Dossiers und die Zahlung der Beiträge.
2 Ausserdem gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
3 Die öffentliche Kasse und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen.

Art. 7 Pflichten des begünstigten Unternehmens, Widerruf des Ent -

scheids und Rückerstattung des Beitrags
1 Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
2 Das Unternehmen, das den Beitrag erhält, ist namentlich verpflichtet, die öf - fentliche Kasse sofort über jede Änderung der Abrechnung der Bundesleis - tungen zu informieren, die es von der Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel
4 Abs. 1 Bst. c erhält, damit der kantonale Beitrag angepasst werden kann.

Art. 8 Rückerstattung des Restbetrags durch die öffentliche Kasse

1 Bleibt ein Restbetrag, so erstattet die öffentliche Kasse diesen zurück.

Art. 9 Datenschutz

1 Die öffentliche Kasse hält sich streng an die Datenschutzgesetzgebung.

Art. 10 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung

1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.

Art. 11 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis am 30. Januar 2021. Je nach Entwicklung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2020 Erlass Grunderlass 16.11.2020 2020_150
01.12.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 3 Abs. 1, a), 4. aufgehoben 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, a) aufgehoben 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, b) aufgehoben 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, d) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, e) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, f) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, g) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, h) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, i) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, j) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, k) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4 Abs. 2, l) eingefügt 01.12.2020 2020_172
01.12.2020 Art. 4a eingefügt 01.12.2020 2020_172 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2020 16.11.2020 2020_150

Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 3 Abs. 1, a), 4. aufgehoben 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2 geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, a) aufgehoben 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, b) aufgehoben 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, d) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, e) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, f) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, g) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, h) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, i) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, j) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, k) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4 Abs. 2, l) eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

Art. 4a eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_172

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