Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bundesgericht (155.211)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bundesgericht

155.211
25. Oktober 2006 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bundesgericht (EV BGG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und Artikel 130 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für die Zeit bis zum Inkrafttreten des ordentlichen Rechts.

Art. 2

Grundsatz Die Zuständigkeit der Vorinstanzen richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] und der besonderen Gesetzgebung.

Art. 3

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. bei Verweisen auf die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht nur zulässig ist, weil die Verfügung oder der Entscheid der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach den Artikeln 97 bis 102 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) [BS 3 531] unterliegt, bleibt sie es weiterhin.

Art. 4

2. bei bisheriger Zuständigkeit einer eidgenössischen Rekurskommission Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, soweit nach bisherigem Bundesrecht die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig war und das geltende Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsieht.

Art. 5

Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008. Bern, 25. Oktober 2006 Luginbühl Anhang
25.10.2006 V BAG 06–124, in Kraft am 1. 1. 2007
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