Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden
Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) vom 2. Juni 2008 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantona - les Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: 1 Abwehrmassnahmen § 1 Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Beiträge werden entrichtet für Massnahmen zur Verhütung von Wild - schäden an Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzun - gen. 2 Kein Beitrag wird gewährt: 1. an das Einzäunen von Liegenschaften, die der Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel dienen; 2. an Massnahmen von Projekten, für die gemäss der Waldgesetz - gebung 2 ) Kantonsbeiträge entrichtet werden; 3. für zumutbare Abwehrmassnahmen gemäss Art. 28 und 29 kJSG 3 ) ; 4. für Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsge - bäuden. 1) NG 841.1 2) NG 831.1; NG 831.11 3) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Beiträge an Abwehrmassnahmen in der Forst- und Landwirtschaft 1 Zur Abwehr von Wildschäden kann der Kanton an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen einen Beitrag von 20 bis 60 Prozent leisten. 2 Die Höhe des Beitrages richtet sich insbesondere danach, ob die Massnahme teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dient. 3 Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn das Gesuch vor der Realisierung der Massnahme eingereicht wurde. § 3 Beitragsgesuch 1 Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Notwendigkeit der Massnahme zu begründen. Das beim Amt einzureichende Beitragsgesuch muss einen Kurzbe - schrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag enthalten. § 4 Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald 1 Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein. * § 5 Entscheid 1 Der Entscheid des Amtes wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuch - steller in der Regel 30 Tage nach erfolgter Zustellung des vollständigen Gesuchs schriftlich zugestellt. § 6 Kontrolle 1 Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführ - ten Abwehrmassnahmen. 2 Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert. § 7 Abrechnung, Beitragsauszahlung 1 Die Abrechnung über die ausgeführten Abwehrmassnahmen ist dem Amt spätestens binnen zweier Monate nach Abnahme der ausgeführten Arbeiten zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnung und veranlasst die Überweisung des Beitrages. 2
2 In begründeten Fällen kann das Amt die Frist für die Einreichung der Abrechnung erstrecken. 2 Entschädigung von Wildschäden 2.1 Entschädigungsberechtigung § 8 Grundsätze 1 Entschädigungen für Wildschäden werden nur an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet. 2 Wildschäden an eingebrachter Ernte werden nicht vergütet. 3 Wildschäden werden nur vergütet, wenn es sich nicht um Bagatell - schäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhü - tung getroffen wurden. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen kön - nen bei der Entschädigung berücksichtigt werden. 4 Schäden an Nutztieren und Kulturen werden in der Regel nur vergütet, wenn diese von Füchsen, Mardern, Kolkraben, Staren, Amseln oder Wachholderdrosseln während der Schonzeit verursacht worden sind. 5 Die Kosten für die Entsorgung von Tierkadavern werden vergütet. 6 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht: 1. für Grasschäden auf Viehalpen; 2. wenn der Schaden weniger als 100 Franken beträgt; 3. wenn Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können. § 9 Landwirtschaft 1 Der durch jagdbares Wild verursachte Schaden an Gebäuden, land - wirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren wird entschädigt. 2 Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt. 3 Der Ertragsausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten wer - den. § 10 Forstwirtschaft 1 Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäu - me ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können. 3
§ 11 Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft 1 Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen. 2 Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt. § 12 2. in der Forstwirtschaft 1 Der am Wald verursachte Schaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten, einheimischen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutz - massnahmen gewährleistet ist. 2 Die Einwirkungen sind tragbar, wenn auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen, einheimi - schen Baumarten gewährleistet ist. Beim Schutzwald beträgt diese Limi - te 90 Prozent der Waldfläche. § 13 Wildschaden durch Tiere geschützter Arten 1 Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Ha - bicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschä - den werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes 4 ) entschädigt. § 14 Selbsthilfe 1 Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16 kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung 5 ) . § 15 Herabsetzung, Verweigerung 1 Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verwei - gert, wenn: 1. der Schaden zu spät gemeldet worden ist; 2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende An - gaben enthält; 3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht worden ist; 4. die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht ge - troffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen ver - nachlässigt haben; 4) SR 922.0 5) NG 841.11 4
5. die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben; 6. die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist; 7. die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht ausgeführt wurden; 8. die Pflanzungen nicht mit standortgerechten, einheimischen Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen angelegt sind; 9. die Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinan - ziert werden. 2.2 Wertansätze § 16 Landwirtschaftliche Schäden 1 Bei Gras- und Kulturschäden wird der Ertragsausfall nach der Weglei - tung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bau - ernverbandes entschädigt. 2 Wildschäden an Nutztieren werden gemäss den Richtlinien des Bundsamtes für Veterinärwesen über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen entschädigt. 3 Für Kern- und Steinobstbäume gelten folgende Wertansätze: Standjahr Baumform Hochstand Fr. Baumform Halbstamm Fr. Baumform Spindel,Spalier Fr. 1 175.– 145.– 90.– 2 195.– 165.– 110.– 3 215.– 185.– 130.– 4 235.– 205.– 150.– 5 255.– 225.– 170.– 6 275.– 245.– 190.– 7 295.– 265.– höchstens 200.– 8 315.– 285.– 9 335.– 305.– 10 355.– 325.– je weiteres Jahr 20.– 20.– 5
4 Für einjährige Nussbäume beträgt der Wertersatz Fr. 200.–. Für jedes weitere Jahr wird ein Zuschlag von Fr. 25.– entrichtet; die Entschädi - gung beträgt höchstens Fr. 600.–. § 17 Forstwirtschaftliche Schäden 1 Für die Ermittlung forstwirtschaftlicher Schäden holt das Amt die Stel - lungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein. * 2 Die Schadenerfassung erfolgt objektweise, bezogen auf eine lokalisier - bare Jungwuchs- und Pflanzenfläche oder einen eindeutig abgrenzba - ren Bestand. 3 Für Schäden am Jungwald gelten folgende Wertansätze und Limiten: Grösse des Baumes Stellung im Be - stand: herr - schend, Fr. Stellung im Be - stand: be - herrscht (Nebenbe - stand), Fr. Höchstzahl je Are unter 0.6 m Höhe 5.– 2.– 50 0.6–1.5 m Höhe 8.– 5.– 40 über 1.5 m Höhe / Ø in 1.3 m über Boden unter 4.0 11.– 6.– 30 Ø in 1.3 m über Boden 4.0–7.9 18.– 9.– 20 Ø in 1.3 m über Boden 8.0–11.9 28.– 15.– 10 Ø in 1.3 m über Boden 12.0– 15.9 45.– 22.– 6 Ø in 1.3 m über Boden 16.0– 19.9 74.– 40.– 4 4 Die Höchstzahl bezieht sich auf herrschende und beherrschte Bäume. 6
2.3 Verfahren § 18 Schadenmeldung 1 Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden. 2 Gesuchsformulare können beim Amt, bei der Wildhüterin oder dem Wildhüter bezogen werden. § 19 Schatzung 1 Das Amt ist für die Schatzung des Wildschadens zuständig. Es hat nach erfolgtem Eingang der Schadenmeldung ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. 2 Es kann Sachverständige beiziehen. 3 Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schatzung bis zur Ernte zugewartet werden. 4 Die Geschädigten sind berechtigt, bei der Schatzung anwesend zu sein. § 20 Schatzungskosten 1 Die Schatzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Der antragstel - lenden Person können diese Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schatzung ergibt, dass offensichtlich kein Wildscha - den oder ein Bagatellschaden vorliegt. § 21 Entscheid 1 Wird die Schadenschatzung von den Geschädigten anerkannt, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Der anerkannte Entscheid betreffend die Entschädigung von Wildschäden ist endgültig. 2 Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Wildschäden. 3 Der Entscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Ge - suchsteller schriftlich eröffnet. 7
3 Schlussbestimmungen § 22 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 5. April 1993 über die Beiträge an Schutzvorkeh - ren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildscha - denreglement) 6 ) wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. 6) NG 841.115; A 1993, 657 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1175 16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018 16.05.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1 geändert 2023-018 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1175
§ 4 Abs. 1 16.05.2023
01.09.2023 geändert 2023-018
§ 17 Abs. 1 16.05.2023
01.09.2023 geändert 2023-018 10
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