Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen Stipendienfonds
IV E/1 Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen Stipendienfonds Vom 15. Mai 1859 (Stand 15. Mai 1859) (Erlassen von der Landsgemeinde am 15. Mai 1859)
Art. 1
1 Mit Zugrundelegung des grossmütigen Legats von Herrn Richter H. Brun - ner sel. von Glarus wird ein kantonaler Stipendienfonds gebildet, mit der Be - stimmung, dass aus dessen Zinsen unvermögenden jungen Leuten, welche sich zu einem höhern wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Berufe vorzubilden beabsichtigen, angemessene Unterstützung gewährt werden soll.
Art. 2
1 Zu diesem Behufe wird der Ragatzerzoll- und der Forstkassafonds mit dem vorberührten Legat vereinigt. Der Landrat erhält Auftrag und Vollmacht, die erforderlichen reglementarischen Bestimmungen über Benutzung und Ver - wendung dieses neugebildeten Fonds, nach Anleitung von Artikel 1 dieses Beschlusses, zu erlassen und überdies den Zeitpunkt zu bestimmen, wann der Fonds zur Benutzung geöffnet werden soll. LB 3 42 1
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