Verordnung über die vorübergehende Anhebung der Förderbeiträge für Massnahmen im Energiebereich
Verordnung über die vorübergehende Anhebung der Förderbeiträge für Massnahmen im Energiebereich vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts - krise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe); gestützt auf das Energiereglement vom 5. November 2019 (EnR); in Erwägung: Zur Verstärkung des Gebäudeprogramms des Kantons Freiburg, das seit 2017 in Kraft ist, werden die Förderbeiträge bestimmter Massnahmen im Sinne des Energiereglements für einen befristeten Zeitraum erhöht. Diese Massnahmen werden in Anwendung des kantonalen Wiederankurbe - lungsplans zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg getroffen und gelten für Verfügungen, die das Amt für Energie zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. De - zember 2022 erlässt. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Beiträge für Massnahmen zur Förderung der rationellen Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien gemäss Energiereglement werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhöht.
Art. 2 Artikel 42 Abs. 2 EnR
1 Der Förderbeitrag pro Quadratmeter wärmegedämmtes Bauteil gemäss Arti - kel 42 Abs. 2 EnR wird um 30 Franken erhöht.
Art. 3 Artikel 43 Abs. 2 EnR
1 Die Beitragssätze gemäss Artikel 43 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:
a) + 1500 Franken pro Anlage;
b) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 4 Artikel 44 Abs. 3 EnR
1 Die Beitragssätze gemäss Artikel 44 Abs. 3 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:
a) + 1500 Franken pro Anlage sowie + 25 Franken pro kWth;
b) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 5 Artikel 45 Abs. 2 EnR
1 Die Förderbeiträge gemäss Artikel 45 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:
a) bis 500 kWth: + 90 Franken pro kWth;
b) ab 500 kWth: + 20'000 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro kWth;
c) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 6 Artikel 46 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 46 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht:
a) + 1750 Franken pro Anlage sowie + 75 Franken pro kWth;
b) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 7 Artikel 47 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 47 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht:
a) bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 150 Franken pro kWth;
b) von 100 bis 250 kWth: + 13'500 Franken pro Anlage sowie + 40 Fran - ken pro kWth;
c) von 250 bis 500 kWth: + 1200 Franken pro Anlage sowie + 90 Franken pro kWth;
d) ab 500 kWth: + 21'200 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro kWth;
e) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 8 Artikel 48 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 48 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht:
a) bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 15 Franken pro kWth;
b) von 100 bis 250 kWth: + 3000 Franken pro Anlage sowie + 10 Franken pro kWth;
c) ab 250 kWth: + 4500 Franken pro Anlage sowie + 5 Franken pro kWth;
d) + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär - mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
Art. 9 Artikel 49 Abs. 2 EnR
1 Der Förderbeitrag gemäss Artikel 49 Abs. 2 EnR wird um 600 Franken pro Anlage sowie um 250 Franken pro kW erhöht.
Art. 10 Artikel 50 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 50 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht: Verbesserung Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau + 2 Klassen + 38 Franken/m² EBF + 25 Franken/m² EBF + 15 Franken/m² EBF + 3 Klassen + 50 Franken/m² EBF + 30 Franken/m² EBF + 20 Franken/m² EBF
Verbesserung Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau + 4 Klassen + 65 Franken/m² EBF + 40 Franken/m² EBF + 30 Franken/m² EBF + 5 Klassen + 78 Franken/m² EBF + 50 Franken/m² EBF + 40 Franken/m² EBF + 6 Klassen + 90 Franken/m² EBF + 60 Franken/m² EBF + 50 Franken/m² EBF
Art. 11 Artikel 51 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 51 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht: Erreichter Standard Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau Minergie (-A) + 75 Franken/m² EBF + 50 Franken/m² EBF + 40 Franken/m² EBF Minergie-P (-A) + 100 Franken/m² EBF + 75 Franken/m² EBF + 60 Franken/m² EBF Zusatzbeitrag ECO + 5 Franken/m² EBF + 5 Franken/m² EBF + 5 Franken/m² EBF
Art. 12 Artikel 52 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 52 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht: Erreichter Standard Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau Minergie-P + 38 Franken/m² EBF + 20 Franken/m² EBF + 15 Franken/m² EBF Zusatzbeitrag Mi - nergie-A + 5 Franken/m² EBF + 5 Franken/m² EBF + 5 Franken/m² EBF Zusatzbeitrag ECO + 3 Franken/m² EBF + 3 Franken/m² EBF + 3 Franken/m² EBF
Art. 13 Artikel 53 Abs. 2 EnR
1 Die Beiträge gemäss Artikel 53 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be - träge erhöht: Erreichter Standard Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau GEAK A/A + 33 Franken/m² EBF + 18 Franken/m² EBF + 13 Franken/m² EBF
Art. 14 Anspruch auf einen Beitrag
1 Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag im Sinne dieser Verordnung.
Art. 15 Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis zur Ausschöpfung des für das Gebäudeprogramm vorgesehenen Betrags gemäss kantonalem Wiederankurbelungsplan zur Be - wältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 01.12.2020 2020_161 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 01.12.2020 2020_161
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