Verordnung über die vorübergehende Anhebung der Förderbeiträge für Massnahmen im Energiebereich
                            Verordnung über die vorübergehende Anhebung der  Förderbeiträge für Massnahmen im Energiebereich  vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen  Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts  -  krise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg;  gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe);  gestützt auf das Energiereglement vom 5. November 2019 (EnR);  in Erwägung:  Zur Verstärkung des Gebäudeprogramms des Kantons Freiburg, das seit 2017  in Kraft ist, werden die Förderbeiträge bestimmter Massnahmen im Sinne des  Energiereglements für einen befristeten Zeitraum erhöht.  Diese Massnahmen werden in Anwendung des kantonalen Wiederankurbe  -  lungsplans zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge  des Coronavirus im Kanton Freiburg getroffen und gelten für Verfügungen,  die das Amt für Energie zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. De  -  zember 2022 erlässt.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Beiträge für Massnahmen zur Förderung der rationellen Energienutzung  und der Nutzung erneuerbarer Energien gemäss Energiereglement werden  nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Artikel 42 Abs. 2 EnR
                            1  Der Förderbeitrag pro Quadratmeter wärmegedämmtes Bauteil gemäss Arti  -  kel 42 Abs. 2 EnR wird um 30 Franken erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Artikel 43 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beitragssätze gemäss Artikel 43 Abs. 2 EnR werden um die folgenden  Beträge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  + 1500 Franken pro Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Artikel 44 Abs. 3 EnR
                            1  Die Beitragssätze gemäss Artikel 44 Abs. 3 EnR werden um die folgenden  Beträge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  + 1500 Franken pro Anlage sowie + 25 Franken pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Artikel 45 Abs. 2 EnR
                            1  Die Förderbeiträge gemäss Artikel 45 Abs. 2 EnR werden um die folgenden  Beträge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 500 kWth: + 90 Franken pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab 500 kWth: + 20'000 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro  kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Artikel 46 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 46 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  + 1750 Franken pro Anlage sowie + 75 Franken pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Artikel 47 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 47 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 150 Franken pro  kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 100 bis 250 kWth: + 13'500 Franken pro Anlage sowie + 40 Fran  -  ken pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 250 bis 500 kWth: + 1200 Franken pro Anlage sowie + 90 Franken  pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 500 kWth: + 21'200 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro  kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Artikel 48 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 48 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 15 Franken pro  kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 100 bis 250 kWth: + 3000 Franken pro Anlage sowie + 10 Franken  pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 250 kWth: + 4500 Franken pro Anlage sowie + 5 Franken pro kWth;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwär  -  mers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer  bestehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Artikel 49 Abs. 2 EnR
                            1  Der Förderbeitrag gemäss Artikel 49 Abs. 2 EnR wird um 600 Franken pro  Anlage sowie um 250 Franken pro kW erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Artikel 50 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 50 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:  Verbesserung  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  + 2 Klassen  + 38 Franken/m² EBF  + 25 Franken/m² EBF  + 15 Franken/m² EBF  + 3 Klassen  + 50 Franken/m² EBF  + 30 Franken/m² EBF  + 20 Franken/m² EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbesserung  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  + 4 Klassen  + 65 Franken/m² EBF  + 40 Franken/m² EBF  + 30 Franken/m² EBF  + 5 Klassen  + 78 Franken/m² EBF  + 50 Franken/m² EBF  + 40 Franken/m² EBF  + 6 Klassen  + 90 Franken/m² EBF  + 60 Franken/m² EBF  + 50 Franken/m² EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Artikel 51 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 51 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:  Erreichter Standard  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  Minergie (-A)  + 75 Franken/m²  EBF  + 50 Franken/m²  EBF  + 40 Franken/m²  EBF  Minergie-P (-A)  + 100 Franken/m²  EBF  + 75 Franken/m²  EBF  + 60 Franken/m²  EBF  Zusatzbeitrag ECO  + 5 Franken/m²  EBF  + 5 Franken/m²  EBF  + 5 Franken/m²  EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Artikel 52 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 52 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:  Erreichter Standard  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  Minergie-P  + 38 Franken/m²  EBF  + 20 Franken/m²  EBF  + 15 Franken/m²  EBF  Zusatzbeitrag Mi  -  nergie-A  + 5 Franken/m²  EBF  + 5 Franken/m²  EBF  + 5 Franken/m²  EBF  Zusatzbeitrag ECO  + 3 Franken/m²  EBF  + 3 Franken/m²  EBF  + 3 Franken/m²  EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Artikel 53 Abs. 2 EnR
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel 53 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Be  -  träge erhöht:  Erreichter Standard  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  GEAK A/A  + 33 Franken/m²  EBF  + 18 Franken/m²  EBF  + 13 Franken/m²  EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anspruch auf einen Beitrag
                            1  Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag im Sinne dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung gilt bis zur Ausschöpfung des für das Gebäudeprogramm  vorgesehenen Betrags gemäss kantonalem Wiederankurbelungsplan zur Be  -  wältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im  Kanton Freiburg, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2020  Erlass  Grunderlass  01.12.2020  2020_161  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.11.2020  01.12.2020  2020_161