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Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie

Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie vom 17.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 17.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 6. November 2020; auf Antrag des Büros des Grossen Rates vom 6. November 2020, beschliesst:

Art. 1 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Grundsätze

1 Während der Coronavirus-Pandemie haben die Mitglieder des Grossen Ra - tes, die imstande sind, zu debattieren und abzustimmen, aber aus bestätigten gesundheitlichen Gründen nicht physisch an den Sessionen teilnehmen kön - nen oder ein Risiko für andere darstellen, das Recht, von zuhause aus an den Debatten teilzunehmen und abzustimmen.
2 Das Recht von zuhause aus abzustimmen gilt nicht, wenn durch Sitzenblei - ben und Aufstehen oder geheim abgestimmt wird.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates, die von zuhause aus an der Session teil - nehmen, werden beim Quorum nicht berücksichtigt.

Art. 2 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Modalitäten

1 Das Büro bestimmt für jede Session, ob die Anwendung dieser Rechte auf - grund der gesundheitlichen Situation gerechtfertigt ist.
2 Mitglieder des Grossen Rates, die vom Recht Gebrauch machen möchten, von zuhause aus an einer Session teilzunehmen, müssen sich rechtzeitig an - melden.

Art. 3 Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen

1 Wenn die Umstände es erfordern, kann das Büro erlauben, dass die Kom - missionssitzungen oder einige von ihnen ausschliesslich per Videokonferenz abgehalten werden.
2 Bei Kommissionssitzungen, die in physischer Präsenz abgehalten werden, ist eine Teilnahme von zuhause aus nicht gestattet.

Art. 4 Verfahren und Informatiksystem

1 Die Teilnahme an Sessionen von zuhause aus und die Abhaltung von Kom - missionssitzungen per Videokonferenz erfolgt mit einem Verfahren und ei - nem Informatiksystem, das die Authentifizierung der betroffenen Personen und die Sicherheit der Abstimmungen sowie gegebenenfalls die Vertraulich - keit der geheimen Beratung gewährleisten muss.
2 Das Verfahren und das Informatiksystem müssen vorab vom Büro geneh - migt werden.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 92 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 dringlich erklärt und tritt ungeachtet eines allfälligen Re - ferendumsbegehrens sofort in Kraft.
2 Es bleibt solange in Kraft, wie es aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Pandemie erforderlich ist.
3 Das Büro des Grossen Rates prüft die Situation regelmässig und hebt dieses Gesetz nach Ablauf seiner Geltungsdauer formell auf.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.2020 Erlass Grunderlass 17.11.2020 2020_146 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.11.2020 17.11.2020 2020_146
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