Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

(Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 78 Absatz 4, 79 und 80 Absatz 1 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983³
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ). ³ BBl 1983 II 1197

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck
¹ Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.
² Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

2. Abschnitt: Jagd

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit stand­ortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein.
² Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagd­sy­s­tem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
³ Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Ab­schuss und den Bestand der wichtigsten Arten.
⁴ Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eid­genössische Jagdstatistik erstellen.
Art. 4 Jagdberechtigung
¹ Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
² Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgeleg­ten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
³ Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagd­gästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten
¹ Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli
b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni
c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
d. Reh vom 1. Februar bis 30. April
e. Gämse vom 1. Januar bis 31. Juli
f. Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
g. Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August
h. Fuchs vom 1. März bis 15. Juni
i. Dachs vom 16. Januar bis 15. Juni
k. Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August
l. Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober
m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli
n. Fasan vom 1. Februar bis 31. August
o. Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August;
p. Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September
² Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.
³ Während des ganzen Jahres können gejagt werden:
a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
b. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.
⁴ Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
⁵ Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁴ (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Be­stände zu vermindern oder die Arten­vielfalt zu erhalten.
⁶ Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten
¹ Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vor­handen und genügende Schonung gewährleistet ist.
² Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedro­hen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tier­arten.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 7 Artenschutz
¹ Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
² Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt⁵ (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorse­hen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten.
³ Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Depar­te­ment eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entspre­chenden Vorschriften.
⁴ Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
⁵ Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
⁶ Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kan­tone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Be­deu­tung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantona­len Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 9 Bewilligungen des Bundes
¹ Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:
a. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeug­nisse ein-, durch- oder ausführen will;
b. Tiere geschützter Arten aussetzen will;
c. jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
d. ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.
² Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.
Art. 10 Haltung geschützter Tiere
¹ Wer geschützte Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung.
² Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen geschützte Tiere gehalten werden dürfen.
Art. 11 Schutzgebiete
¹ Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreser­vate von internationaler Bedeutung aus.
² Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus.
³ Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bun­desrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden.
⁴ Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden.
⁵ In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantona­len Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.
⁶ Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutz­bestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete.⁶
⁶ Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 31 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

4. Abschnitt: Wildschaden

Art. 12 Verhütung von Wildschaden
¹ Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
² Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.⁷
²bis Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.⁸
³ Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.⁹ Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfe­mass­nahmen ergriffen werden dürfen.
⁴ Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vor­heriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestan­des treffen.
⁵ Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.¹⁰ Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.¹¹
⁷ Fassung gemäss Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
⁸ Eingefügt durch Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
⁹ Fassung gemäss Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 )
¹¹ Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 13 Entschädigung von Wildschaden
¹ Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutz­tieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergrif­fen werden dürfen.
² Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Mass­nahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berück­sichtigt werden.
³ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.¹²
⁴ Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhö­ren der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Ent­schä­digungspflicht.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).

5. Abschnitt: Information, Ausbildung und Forschung

Art. 14
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wild­­­lebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.
² Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutz­gebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.¹³
³ Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Aus­nah­mebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.
⁴ Der Bund führt die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung und For­schung dienen, Beiträge gewähren.
⁵ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säuge­tie­ren und Vögeln.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 43 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).

6. Abschnitt: Haftpflicht und Versicherung

Art. 15 Haftpflicht
¹ Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür.
² Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts¹⁴ über die unerlaub­ten Handlungen.
¹⁴ SR 220
Art. 16 Versicherung
¹ Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest.
² Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungs­recht unmittelbar gegen den Versicherer.
³ Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908¹⁵ über den Ver­sicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegenge­halten werden.
⁴ Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.
¹⁵ SR 221.229.1

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 17 Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:¹⁶
a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet;
b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;
c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert;
d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft;
e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt;
g. Tiere aussetzt;
h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt;
i.¹⁷
für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713 ).
Art. 18 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:¹⁸
a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie aus­zusetzen;
b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen auf­bewahrt;
d. Hunde wildern lässt;
e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken besei­tigt;
h. den Jagdbetrieb behindert.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
⁴ Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
⁵ Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
¹⁸ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁹ über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
¹⁹ SR 313.0
Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
¹ Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:
a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich ver­letzt;
b. eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vor­sätz­lich begangen oder versucht hat.
² Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.
³ Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festle­gen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.

8. Abschnitt: Strafverfahren

Art. 21 Strafverfolgung
¹ Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005²⁰ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009²¹ vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.²²
³ Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012²³ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005²⁴, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014²⁵ oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966²⁶ dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.²⁷
²⁰ SR 631.0
²¹ SR 641.20
²² Fassung gemäss Ziff. I 35 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
²³ SR 453
²⁴ SR 455
²⁵ SR 817.0
²⁶ SR 916.40
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
Art. 22 ²⁸ Mitteilungspflicht
¹ Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mit­zuteilen.
² Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagd­berechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
³ Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung auf­bewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewah­ren.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die An-passung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
Art. 23 Schadenersatz
In Pachtgebieten ist der Pächter, in den übrigen Gebieten der Kanton oder die Gemeinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstan­de­nen Schaden Ersatz zu verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obli­ga­tionenrechts²⁹.
²⁹ SR 220

9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 24 Vollzug durch den Bund ³¹
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 25 Vollzug durch die Kantone ³²
¹ Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
² Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel (Art. 7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Bundes³³.
³ Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundes­amt mitzuteilen.
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
³³ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 25 a ³⁴
³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 128 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räu­men und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
1. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 ³⁵ über Jagd und Vogelschutz wird aufge­ho­ben.
2. und 3. ... ³⁶
³⁵ [BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852 , 1977 1907 Art. 1, 2 , 1981 497 Art. 1]
³⁶ Die Änd. können unter AS 1988 506 konsultiert werden.
Art. 28 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 50 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1988³⁸
³⁸ BRB vom 29. Febr. 1988
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