Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus
V D/1/1 Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus (Sachversicherungsgesetz, SachVG) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 48 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Rechtsform, Aufgaben und Mittel
Art. 1 Rechtsform und Sitz
1 Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbstständi - ge Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Glarnersach hat folgende Aufgaben:
a. Versicherung von Gebäuden im Monopol gegen Feuer- und Ele - mentarschäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
b. Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Ge - bäuden im Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden so - wie andere Gefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
c. Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
d. * Führung des Bereichs Prävention (Schadenverhütung) und Inter - vention (Schadenbekämpfung);
e. Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen ge - gen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren.
2 Die Versicherungsbereiche erfüllen ihre Aufgaben jeweils selbsttragend und beachten die anerkannten versicherungstechnischen Grundsätze und Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste Risikopolitik.
3 Die Glarnersach haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vermögen.
Art. 3 Beteiligungen und Zusammenarbeit
1 Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung dienen. Insbesondere kann sie Verbindungen mit anderen Institutionen eingehen, Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Schadenpools beteiligen. 1) GS I A/1/1 SBE XI/7 441 1
V D/1/1 2. Organisation 2.1. Organe
Art. 4
1 Die Organe der Glarnersach sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle. 2.2. Verwaltungsrat
Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie vier bis sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Präsi - denten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen Gründen abberufen.
3 Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Ver - tretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen im Verwaltungsrat zusammen nicht in der Überzahl sein.
Art. 6 Wahlvoraussetzungen
1 Wählbar in den Verwaltungsrat sind Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen.
2 Die Mehrheit des Verwaltungsrats verfügt insbesondere über ausgewiese - ne Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versicherung, Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.
Art. 7 Konstituierung und Bildung von Ausschüssen
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann diesen, dessen einzelnen Mitgliedern oder Dritten die Vorbereitung bzw. die Ausfüh - rung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen.
3 Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse und der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat.
2
V D/1/1
Art. 8 Befugnisse
1 Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die Überwachung der Geschäftsführung.
2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a. Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz, insbesondere des Geschäfts- und Organisationsreglements, der Reglemente zum Schätzungsverfahren, zur Schadenregulierung, zur Anpassung der Versicherungswerte, zum Selbstbehalt und den Nebenleistungen sowie des Reglements über den Kulturschaden - fonds;
b. Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversiche - rung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Ver - waltungsrates; diese Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat;
c. Festlegung der Organisation sowie Ausgestaltung des Rech - nungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
d. Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
e. periodische Festlegung der strategischen Ziele unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und jährliche Bericht - erstattung über deren Erreichung;
f. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach;
g. Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
h. Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen, Er - folgsrechnungen) und Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Regierungsrat;
i. Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der externen Revisionsstelle im Revisionsbericht und Berichterstat - tung an den Regierungsrat;
k. Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
l. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung, unter Vor - behalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Ihm fallen überdies alle Aufgaben bzw. Entscheide zu, die gemäss den ge - setzlichen Bestimmungen nicht einem anderen Organ der Glarnersach über - tragen sind. 2.3. Geschäftsleitung
Art. 9 Aufgabe
1 Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Geschäfts- und Organi - sationsreglements die gesamte Geschäftsführung. 3
V D/1/1
Art. 10 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftrag - te oder Organe eines die Glarnersach in ihrem Kerngeschäft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig sein.
2 Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäfts - leitung richten sich nach Artikel 27 des Personalgesetzes 1 ) und unterliegen der Bewilligung des Verwaltungsrates.
3 Bei Interessenkonflikten haben die Mitglieder der Leitungsorgane in den Ausstand zu treten.
4 Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Arti - kel
76 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 ) . 2.4. Rechnungslegung und Revision *
Art. 11
1 Die Glarnersach stellt im Geschäftsbericht ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getrennt nach den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 2 Ab - satz 1 dar. 1a Die Rechnungslegung erfolgt nach anerkannten Standards und Regeln. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. *
2 Der Regierungsrat beauftragt auf Vorschlag des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine befähigte externe Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Ge - schäftstätigkeit (Buchführung, Geschäftsbericht usw.) den gesetzlichen Vor - gaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwal - tungsrat zuhanden des Regierungsrates. 3. Haftung und Personelles
Art. 12 Haftung
1 Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 3 ) .
Art. 13 Personal
1 Das Personal der Glarnersach wird öffentlich-rechtlich nach den Bestim - mungen des kantonalen Personalrechts angestellt.
2 Der Verwaltungsrat kann für Mitarbeitende des Aussendienstes privat - rechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen. 1) GS II A/6/1 2) GS I A/1/1 3) GS II F/2
4
V D/1/1
3 Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes 4 ) . 4. Aufsicht
Art. 14 Regierungsrat
1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er genehmigt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft peri - odisch deren Umsetzung.
2 Dem Regierungsrat kommen insbesondere folgende weiteren Aufgaben bzw. Rechte zu:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
b. Beauftragung einer externen Revisionsstelle;
c. Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
d. Genehmigung der Reglemente sowie der Verträge von strategi - scher Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und l);
e. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2.
Art. 15 Landrat
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus. 5. Zusammenarbeit mit Behörden
Art. 16 Gemeinden
1 Die Gemeinden haben der Glarnersach sämtliche für die Ausübung derer Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Versicherung und dem Kulturscha - denfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu.
Art. 17 Kanton
1 Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden ent - spricht derjenigen der Gemeinden, insbesondere haben Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte im Rahmen der prozessrechtlichen Bestim - mungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Erledi - gung von Schadenfällen nötig ist.
2 Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und mit dem Verwaltungsrat. 4) GS II A/6/1 5
V D/1/1
Art. 17a
* Datenbearbeitung
1 Die Glarnersach ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten und erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. Sie darf Personen - daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an Dritte bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 6. Gebäudeversicherung im Monopol 6.1. Umfang
Art. 18 Obligatorium
1 Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern.
2 Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.
Art. 19 Monopol
1 Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elemen - tarschäden muss bei der Glarnersach erfolgen; für die gleichen Gefahren dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
2 Nicht vom Versicherungsmonopol der Glarnersach erfasst werden Indus - trie- und Hotelbauten.
Art. 20 Gebäude
1 Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten werden kann sowie zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude.
2 Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften fest - gesetzten Mindestwert nicht erreicht;
b. solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnis - bauten), wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden;
c. Stollen, Kavernen, Tunnels;
d. nicht umfassend genutzte landwirtschaftliche Ställe und Scheunen auf Meldung des Eigentümers.
Art. 21 Industrie- und Hotelbauten
1 Als industrielle Bauten gelten alle betriebsnotwendigen Gebäude von Betrieben, die gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz aufgrund einer Ver - fügung des Staatssekretariats für Wirtschaft den Sondervorschriften für in - dustrielle Betriebe unterstellt sind.
6
V D/1/1
2 Als Hotelbauten gelten Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gästebet - ten.
Art. 22 Beginn der Versicherungspflicht
1 Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Gebäude.
Art. 23 Beginn der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Antrag für die Bauzeitversi - cherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder der Post übergeben worden ist.
Art. 24 Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung
1 Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung enden bei Totalschaden oder Abbruch des Gebäudes.
2 Die Beendigung der Versicherungsdeckung wegen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 25 bleibt vorbehalten.
Art. 25 Ausschluss von der Versicherung
1 Gebäude, die namentlich infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Be - nützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumutba - re Abwehrmassnahmen nicht gemildert worden sind, können von der Ver - sicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
2 Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beseitigen; in ausserordentli - chen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen getroffen worden sind.
4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme in die Versicherung sind neben dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen. 6.2. Versicherte Gefahren
Art. 26 Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmäs - sig entstehen durch:
a. Feuer, Rauch, Hitze;
b. Blitzschlag;
c. Explosion.
2 Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind. 7
V D/1/1
3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luft- und Raumfahrzeu - ge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.
Art. 27 Elementarschäden
1 Die Gebäude sind des Weiteren versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmässig entstehen durch:
a. Sturm;
b. Hagel;
c. Hochwasser, Überschwemmungen;
d. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch;
e. Felssturz, Steinschlag;
f. Erdrutsch, Rüfe.
2 Nicht gedeckt sind Schäden durch:
a. Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost;
b. Eindringen von Regen-, Schnee- sowie Hang- und Sickerwasser durch Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden;
c. Schneelast an Bedachungsmaterialien, Schneefängen, Dachrin - nen, Kaminen;
d. Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen;
e. Rückstau aus Ab- und Entwässerungsleitungen sowie Kanalisatio - nen;
f. Grundwasser;
g. schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenverän - derungen.
Art. 28 Ausgeschlossene Gefahren
1 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch:
a. Veränderung der Atomkernstruktur;
b. Kontamination ausserhalb der Schadenstätte;
c. Meteoriten, Erdbeben;
d. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizeilicher Gewalt;
e. Überschallknall;
f. Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
2 Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, ausge - schlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung ein - zubeziehen.
8
V D/1/1 6.3. Versicherungswerte
Art. 29 Neuwertversicherung
1 Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
Art. 30 Zeitwertversicherung
1 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes 50 Prozent des Neuwer - tes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert.
2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung, die durch Alterung, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist.
Art. 31 Steigende Bauzeitversicherung
1 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude im Gang, gilt der dem Baufortschritt ent - sprechende Wert als Versicherungswert.
Art. 32 Versicherungswert nach Ermessen
1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei unersetzbaren historischen Bauten, kann der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfah - rungswerten nach Ermessen festgelegt werden. 6.4. Versicherungsaufnahme
Art. 33 Schätzungen
1 Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt:
a. nach Vollendung der Bauarbeiten;
b. alle zehn Jahre (Revisionsschätzung);
c. auf begründetes Gesuch des Eigentümers;
d. auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
2 Gebäudeschätzungen sind grundsätzlich kostenlos; der Eigentümer trägt die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.
Art. 34 Pflichten des Eigentümers
1 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungsorgane das Gebäude ungehindert betreten können.
2 Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflich - tet, der Schätzung beizuwohnen und alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 9
V D/1/1
3 Erhöhungen der Gefahren durch Nutzungsänderungen oder andere Um - stände bzw. ungenügende Versicherungsdeckung sind vom Eigentümer un - verzüglich der Glarnersach zu melden.
4 Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukeh - ren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Art. 35 Anpassung der Versicherungswerte
1 Die Versicherungswerte werden dem Stand der Baukosten angepasst, wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben.
2 Ist ein Gebäude durch bauliche Massnahmen verändert oder durch ein ver - sichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Ver - sicherungswerte entsprechend angepasst.
Art. 36 Versicherungsbestätigung
1 Die Gebäudeversicherung hat dem Versicherungsnehmer eine Ver - sicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss gibt über Versicherungssumme, Kubatur, Altersentwertung, Prämiensatz, all - fällige Ausschlüsse. 6.5. Versicherungsprämien
Art. 37 Prämienhöhe
1 Die Prämien sind so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung von Risi - ko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um
a. die Schäden zu bezahlen;
b. angemessene Reserven zu bilden;
c. die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für den Kulturschadenfonds zu leisten;
d. die übrigen betriebsnotwendigen Kosten sowie Ausgaben zu de - cken.
Art. 38 Prämienzahlung
1 Die Prämie wird jährlich im Voraus erhoben und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres bzw. wurde der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien nur für diese Zeit geschuldet.
3 Im Schadenfall ist die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet; es be - steht kein Anspruch auf Rückerstattung.
4 Bei teilweisem Ausschluss aus der Versicherung erfolgt keine Prämienre - duktion.
10
V D/1/1
Art. 39 Prämienschuldner
1 Die Prämie hat zu leisten, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist; für ausstehende Prämien haftet der Erwerber eines Gebäudes mit dem bisherigen Eigentü - mer solidarisch.
2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
Art. 40 Vollstreckung
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren voll - streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
2 Für die Prämien besteht für die Glarnersach ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen anderen Pfandrechten nach Massgabe von Artikel 227 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch (EG ZGB) 1 ) .
Art. 41 Verjährung der Prämien
1 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.
Art. 42 Prämienrückerstattung
1 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet. 6.6. Verfahren im Schadenfall
Art. 43 Anzeigepflicht und Säumnisfolge
1 Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden.
2 Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn
a. die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
b. die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis erfolgt;
c. die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.
Art. 44 Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung
1 Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenab - wehr und Schadenminderung zu treffen. 1) GS III B/1/1 11
V D/1/1
Art. 45 Schadenermittlung
1 Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
2 Ohne ihre Zustimmung dürfen am Gebäude oder am Grundstück keine Ver - änderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Vorkehrungen ge - mäss Artikel 44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.
Art. 46 Schadensumme
1 Ist ein Gebäude vollständig zerstört, entspricht die zu entschädigende Schadensumme dem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes indexierten Neu - wert.
2 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäude - teile zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 50 Prozent des Neuwertes, be - schränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert.
3 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederhergestellt, werden der Verkehrswert, maximal jedoch der einfache Zeitwert, mindestens aber die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet.
4 Für uneingeschränkt funktionstüchtige Gebäudekomponenten, deren Wie - derherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhält - nismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden.
5 Bei unvollendeten Gebäuden bemisst sich die zu entschädigende Scha - densumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts.
6 Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Streitigkeiten betreffend das Baugesuch steht diese Frist still.
Art. 47 Nebenleistungen
1 Ersetzt werden des Weiteren die Kosten:
a. für den notwendigen Abbruch, die Aufräumung und die vor - schriftsgemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäude - teile;
b. für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen soweit sie das Gebäude betreffen;
c. die dadurch entstehen, dass neben der Schadenbehebung andere Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
d. für die Schutt- und Geröllräumung in der unmittelbaren Gebäu - deumgebung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flä - chen.
12
V D/1/1
Art. 48 Unterversicherung
1 Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem der Versicherungswert zur Schaden - höhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Art. 49 Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensum
- me
1 Die Schadenleistung kann im Verhältnis des Verschuldensgrades gekürzt werden, wenn der Eigentümer
a. den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat;
b. den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeun - terhalt oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschrif - ten begünstigt hat;
c. durch Veränderungen am Schadenplatz die Schadensumme nega - tiv beeinflusst hat;
d. die Schadenmeldung so spät eingereicht hat, dass Schadenursa - che und Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
e. die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat.
2 Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.
Art. 50 Auszahlung
1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Scha - den behoben ist. Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzah - lungen geleistet werden.
2 Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schadenplatz aufgeräumt worden ist.
3 50 000 Franken übersteigende Versicherungsleistungen werden vom Tag des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum hypothekarischen Referenzzinssatz des Eidgenössischen Volkswirtschafts - departements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht ver - zinst.
Art. 51 Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenübli - chen Rahmen zu halten.
Art. 52 Sicherung der Grundpfandgläubiger
1 Bestehen auf dem Schadenobjekt Grundpfandrechte, darf die Entschädi - gung nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer ausbezahlt werden (Art. 822 ZGB). 13
V D/1/1
2 Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vor - behalten bleibt Artikel 822 Absatz 2 ZGB.
3 Die Glarnersach haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Ent - schädigung. Diese Haftung besteht aber nur soweit, als die Grundpfand - gläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind.
4 Bei Ausschluss gemäss Artikel 25 gilt diese Haftung gemäss Absatz 3 bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens jedoch während zwei - er Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflichtig bleibt.
5 Der Eigentümer ist der Glarnersach für diese Leistungen rückerstattungs - pflichtig.
Art. 53 Rückgriff
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet. Die Glarnersach ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er der Gebäudeversiche - rung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.
Art. 54 Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
1 Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung ge - deckt ist, kann vom Landrat auf Antrag des Regierungsrates auf einen be - stimmten Prozentsatz der bestehenden Reserven beschränkt werden.
2 Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte ent - fallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt; bis zur Festsetzung der Versicherungsleistung aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sis - tieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken. 7. Versicherung im Wettbewerb
Art. 55 Umfang
1 Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungs - gesellschaften Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden sowie weitere Gefahren.
2 Der Verwaltungsrat kann die Glarnersach ermächtigen, weitere Ver - sicherungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz 1 versicherten Sa - chen in Zusammenhang stehen.
14
V D/1/1
3 Er legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen fest, wobei er diesbe - züglich die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Ver - sicherungsvertrag berücksichtigt.
Art. 56 Geschäftskreis
1 Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonde - ren Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, so - fern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen.
Art. 57 Versicherungsantrag
1 Wer bei der Glarnersach eine Versicherung im Wettbewerb abschliessen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
2 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind entweder im Ver - sicherungsantrag aufzuführen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antrages zu übergeben.
3 Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedin - gungen abhängig zu machen.
Art. 58 Versicherungsbestätigung
1 Die Glarnersach hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestäti - gung (Police) auszuhändigen, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten sind.
Art. 59 Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und sinngemäss die materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Versicherungsvertrag.
Art. 60 Steuerpflicht
1 Im Rahmen der Versicherung im Wettbewerb ist die Glarnersach steuer - pflichtig. 8. Kulturschadenfonds
Art. 61 Zweck
1 Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementar - schäden an Kulturland aus, sofern diese Elementarschäden üblicherweise nicht versichert werden. 15
V D/1/1
2 Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesu - che an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Ele - mentarschäden.
Art. 62 Gegenstand
1 Die Beiträge werden ausgerichtet für Schäden, die durch Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) verursacht wer - den an:
a. Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland;
b. landwirtschaftlichen Kulturen, Wegen und Strassen.
2 Juristische Personen, insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sind von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Perso - nen, denen das Land verpachtet wurde.
Art. 63 Ausschlüsse
1 Nicht berücksichtigt werden Schäden:
a. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können; dazu zählen auch Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde Sorgfalt oder permanente Überlastung der Böden (Überdüngung, nicht standortgerechte Kulturen) zurückzuführen sind;
b. die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
c. bei denen damit zu rechnen ist, dass sie sich in kurzen Zeitabstän - den wiederholen;
d. die als Folge künstlicher Erdbewegungen, mangelhafter Anlagen oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkung ent - standen sind;
e. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
f. die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind;
g. durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Be - schädigung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Kof - fers);
h. an vergandetem Land.
2 Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende Massnahmen.
Art. 64 Schadenermittlung, Wiederherstellung
1 Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädig - ten selber mit eigenen Mitteln auszuführen.
16
V D/1/1
Art. 65 Entschädigung
1 Der Kulturschadenfonds richtet seine Beiträge in Ergänzung der Leistun - gen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elemen - tarschäden aus.
2 Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen des Kulturschadenfonds vor.
3 Sind die Fondsreserven nicht ausreichend, werden die Schäden gleich - mässig gekürzt. Bereits zugesicherte und ausbezahlte Leistungen erfahren keine Kürzung.
Art. 66 Finanzierung, Haftung
1 Dem Kulturschadenfonds fliessen zu:
a. ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1 bis 3 Rappen je 1000 Franken Gebäudeversicherungssumme; der Verwaltungsrat bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreser - ven den jeweiligen Beitragsansatz;
b. ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30 Prozent des von der Ge - bäudeversicherung im Monopol gemäss Buchstabe a geleisteten Beitrags;
c. die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven;
d. die Überschüsse der Betriebsrechnung sowie allfällige andere Zu - wendungen.
2 Sind zufolge von Katastrophenfällen die Fondsreserven stark reduziert worden, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Verwaltungsrats den Bei - trag gemäss Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Zeit angemessen erhö - hen.
3 Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.
Art. 67 Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen. 9. Rechtsschutz
Art. 68 Einsprache
1 Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz erge - hen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begrün - dung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82 des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes 1 ) . 1) GS III G/1 17
V D/1/1
Art. 69 Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Be - schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen.
2 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Art. 70 Versicherung im Wettbewerb
1 Forderungen aus der Versicherung im Wettbewerb und Ersatzansprüche sind beim Kantonsgericht im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. 10. Schlussbestimmungen
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Sachversicherungsge - setz vom 2. Mai 1993 und die Verordnung vom 2. März 1994 zum Sachversi - cherungsgesetz aufgehoben. Aufgehoben werden zudem alle Bestimmun - gen, die diesem Gesetz widersprechen.
Art. 72 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert: 1 )
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungs - werte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
3 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis spätestens 31. Dezember 2010 im Amt. Der Regie - rungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1. Januar 2011.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Verwaltungskom - mission oder beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wer - den nach altem Recht beurteilt.
Art. 74 Inkrafttreten
1 in Artikel
73 Absatz 3 ist sofort gültig. 1) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
18
V D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 41 05.09.2021 01.01.2023 Art. 17a eingefügt SBE 2022 47 01.05.2022 01.01.2023 Titel 2.4. geändert SBE 2022 30 01.05.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 30 19
V D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014
01.09.2014 SBE 2014 41 Titel 2.4. 01.05.2022 01.01.2023 SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 1a 01.05.2022
01.01.2023 SBE 2022 30
Art. 17a 05.09.2021
01.01.2023 SBE 2022 47
20
Feedback