Gesetz zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkung... (821.40.12)
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Gesetz zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende

Gesetz zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSG-COVID-19) vom 14.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 06.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Be - reich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); gestützt auf die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Er - werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (CO - VID-19-Verordnung Erwerbsausfall); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf die Botschaft 2020-DEE-20 des Staatsrats vom 1. September
2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) auf die Freiburger Wirtschaftsakteure und insbesondere auf die Unternehmerinnen und Unternehmer sowie die Selbstständigerwerbenden ab - gefedert werden.
2 Es regelt die Vergabe eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 SubG in Form
a) eines Ergänzungsbeitrags zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Führungskräfte gemäss COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche - rung (KAE-Ergänzung), oder
b) einer Entschädigung für Selbstständigerwerbende, die von der COVID-
19-Verordnung Erwerbsausfall ausgeschlossen sind, da ihr Einkommen, das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebend ist, unter
10'000 Franken oder über 90'000 Franken liegt (EO-Entschädigung).

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 25 Millionen Franken als Nachtrags - kredit im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) gewährt. Von diesem Betrag werden
700'000 Franken für den administrativen Aufwand in Verbindung mit der Vergabe der Subventionen eingesetzt.
2 Zur Finanzierung der gestützt auf dieses Gesetz vorgesehenen Finanzhilfen wird bei der Finanzverwaltung ein Kredit zugunsten der für Volkswirtschaft zuständigen Direktion 1 ) eröffnet. Er wird unter der Kostenstelle
3505/3199.007 mit dem Vermerk «Kosten in Verbindung mit der COVID-
19-Epidemie / KAE-Ergänzung–EO-Entschädigung» im Budget der für die Wirtschaftsförderung zuständige Verwaltungseinheit
2 ) (die Wirtschaftsförde - rung) verbucht.
3 In Abweichung von Artikel 35 Abs. 2 und 2 bis FHG kann dieser Kredit durch Einnahmen kompensiert werden. Ein allfälliger ungedeckter Saldo wird gestützt auf Artikel 40a FHG in den Budgets der folgenden Jahre ausge - glichen.
4 Angesichts der gesetzlich festgelegten Gesuchstellungsfrist kann ein Teil des Kredits auf das Jahr 2021 übertragen werden.
5 Die Massnahmen des Plans zur Wiederankurbelung der Wirtschaft und die - jenigen des Gesetzes zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie bleiben vorbehalten, sofern sie angenommen werden.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge – KAE-Ergänzung

1 Die Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge in Form von KAE-Ergänzun - gen lauten wie folgt:
a) Empfängerkreis: Personen, die gestützt auf die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung des Bundes in Abweichung von Artikel 31 Abs. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) KAE bezogen haben, das heisst:
1. mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerin - nen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;
2. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betriebli - chen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge - bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können;
1) Heute: Volkswirtschaftsdirektion.
2) Heute: Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg.
3. mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner der Personen nach Ziffer 2;
b) Berechnung des Kantonsbeitrags: Der Kantonsbeitrag deckt die Diffe - renz zwischen der im Rahmen der COVID-19-Epidemie gewährten KAE und der Erwerbsausfallentschädigung (EO). Sie wird im Verhält - nis zu den im Unternehmen ausgefallenen Arbeitsstunden der Leis - tungsempfängerin oder des Leistungsempfängers berechnet;
c) Anrechnungsperiode: Der Kantonsbeitrag wird für den Zeitraum von April bis Mai 2020 vergeben;
d) Höchstbetrag: Der Kantonsbeitrag beläuft sich auf höchstens 2560 Franken pro Monat für eine Vollzeitbeschäftigung, dies entspricht ei - nem Gesamtbetrag von höchstens 5120 Franken;
e) Zahlung: Der Betrag wird dem beitragsberechtigten Unternehmen aus - gezahlt, das ihn versteuert und als Einnahme verbucht;
f) Frist für die Gesuchstellung: 31. Januar 2021.

Art. 4 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge – EO-Entschädigung

1 Die Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge in Form von EO-Entschädi - gungen lauten wie folgt:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Personen:
1. die im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausüben, und
2. deren voraussichtliches AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen
2019 unter 10'000 Franken oder über 90'000 Franken liegt, und
3. deren Firma nicht auf Anordnung der Bundes- oder Kantonsbe - hörden schliessen musste, aber trotzdem einen direkten oder indi - rekten Erwerbsausfall aufgrund der von den Behörden getroffenen Massnahmen im Zeitraum gemäss Buchstabe c hinnehmen muss - ten;
b) Berechnung der Kantonsbeiträge: Der Kantonsbeitrag beläuft sich auf
80 % des als entgangen erklärten Monatseinkommens;
c) Anrechnungsperiode: Der Kantonsbeitrag wird für den Zeitraum von April bis Mai 2020 vergeben;
d) Höchstbetrag: Der Kantonsbeitrag beläuft sich auf höchstens 2560 Franken pro Monat für eine Vollzeitbeschäftigung, dies entspricht ei - nem Gesamtbetrag von höchstens 5120 Franken;
e) Zahlung: der Betrag wird der beitragsberechtigten Person direkt ausge - zahlt, die ihn versteuert und als Einnahme verbucht;
f) Frist für die Gesuchstellung: 31. Januar 2021.

Art. 5 Vollzugsmodalitäten

1 Für die Umsetzung dieses Gesetzes wird unter der Aufsicht der Wirtschafts - förderung eine eigene Struktur aufgestellt.
2 Für die Einreichung und Bearbeitung der auf dieses Gesetz gestützten Gesu - che gelten die folgenden Modalitäten:
a) Elektronisches Gesuch: Ein einmaliges Gesuch für den gesamten anre - chenbaren Zeitraum ist auf elektronischem Weg über die Website www.promfr.ch an die Wirtschaftsförderung zu richten;
b) zusätzliche Unterlagen: Je nach Art der beantragten Hilfe müssen die folgenden zusätzlichen Unterlagen eingereicht werden:
1. Für einen Beitrag in Form einer KAE-Ergänzung: Kopie der Un - terlagen, die der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zugestellt wur - den, und Kopie der von dieser Kasse erhaltenen Zahlungsabrech - nungen für den Zeitraum, für den dieses Gesetz gilt;
2 für einen Beitrag in Form einer EO-Entschädigung: Kopie der Er - klärung über die voraussichtlichen Einnahmen 2019, die der Kantonalen Ausgleichskasse zugestellt wurde (für Personen, die eine selbstständige Haupterwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufge - nommen haben: Kopie der Erklärung über die voraussichtlichen Einnahmen 2020 und Kopie der Steuerveranlagung 2019 (wenn nicht vorhanden: 2018).
3 Die Wirtschaftsförderung behält sich das Recht vor, zusätzliche Auskünfte zu verlangen.
4 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 6 Datenschutz

1 Die Wirtschaftsförderung sammelt die in Artikel 5 Abs. 2 verlangten Daten.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgabe(n) weitergegeben werden, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten erlaubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Die Wirtschaftsförderung ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Ge - mäss Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz kann sie das Hosting der Daten per Vertrag externalisieren.
4 Die Datenbearbeitung durch die Wirtschaftsförderung oder durch einen be - auftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die na - mentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Da - ten regelt.
5 Eine Verordnung enthält namentlich eine abschliessende Liste der Daten, die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Verwendung der AHV-Nummer (AHVN13) wird nur zur Personenidentifikation verwen - det.

Art. 7 Verschiedene Bestimmungen

1 Es besteht kein Anspruch auf die Finanzhilfen in Form von KAE-Ergänzun - gen und EO-Entschädigungen gemäss diesem Gesetz.
2 Die Auskunftspflicht bleibt auch nach Gewährung des Beitrags bestehen, insoweit Kontrollen durchgeführt werden.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge werden vom Staat zurückgefordert.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz wird gestützt auf Artikel 92 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004 für dringlich erklärt.
2 Es tritt ungeachtet eines allfälligen Referendumsbegehrens mit seiner Ver - öffentlichung in Kraft.
3 Es ist bis am 30. September 2021 befristet.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2020 Erlass Grunderlass 06.11.2020 2020_137 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.10.2020 06.11.2020 2020_137
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