Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (121.1)
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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 121.1 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom 13.06.2017 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Artikel 12 Absatz 3 und Ar tikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates 3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Aus länderinnen und Ausländern, soweit der Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat.

Art. 2

Grundsätze
1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemein de, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.
2 Der Heimatort im Sinne von Artikel 22 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 4 ) bestimmt sich nach dem Bürgerrecht einer Gemeinde nach Absatz 1.

Art. 3

Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen
1 Das Bürgerrecht wird nach dem Zusammenschluss einzelner Einwohnerge meinden oder gemischter Gemeinden im Personenstandsregister mit dem neu en Gemeindenamen geführt.
1) BSG 101.1
2) SR 141.0
3) Vortrag vom 8. Februar 2017, Tagblatt des Grossen Rates, Junisession 2017, Beilage 2014.POM.383
4) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Bürgerinnen und Bürger können innerhalb eines Jahres nach dem Inkraft treten des Zusammenschlusses bei der zuständigen kantonalen Stelle beantra gen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird.
2 Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

Art. 4

Erwerb des Bürgerrechts und Verlust des Burgerrechts
1 Mit dem Erwerb des Burgerrechts einer Burgergemeinde erwerben Schweize rinnen und Schweizer das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemein de oder das Bürgerrecht der entsprechenden Heimatgemeinde, sofern diese vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.
2 Mit dem Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde erlischt das Bur gerrecht der entsprechenden Burgergemeinde.

Art. 5

Findelkind
1 Das im Kanton aufgefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht derjenigen Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde, in der es aufgefunden worden ist.
3 Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung)
3.1 Schweizerinnen und Schweizer

Art. 6

Voraussetzungen
1 Schweizerinnen und Schweizer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht ei ner Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde, in das Burgerrecht einer Burgergemeinde sowie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie eine enge Verbundenheit mit der Gemeinde nachweisen.
2 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Voraussetzungen festlegen.

Art. 7

Verfahren auf Gemeindeebene
1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde einzureichen. Das Einburgerungsgesuch ist bei der Burgergemein de einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft, ob die kommunalen und kantonalen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 121.1
3 Ist dies der Fall, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht oder das Burgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zu ständige kantonale Stelle.

Art. 8

Verfahren auf Kantonsebene
1 Die zuständige kantonale Stelle beschränkt sich auf eine formelle Prüfung des Gesuchs.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, genehmigt sie den kommunalen Entscheid und erteilt das Kantonsbürgerrecht, sofern die Schweizerin oder der Schweizer dieses noch nicht besitzt.

Art. 9

Wirksamkeit und Fristen
1 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts oder des Burgerrechts wird erst mit der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 wirksam.
2 Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch in nert angemessener Frist.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer

Art. 10

Grundsatz
1 Ausländerinnen und Ausländer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht ei ner Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbür gerrecht aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ertei lung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie diejenigen nach Artikel 7 der Kantonsverfassung und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfül len.
2 Die Gemeinden können durch Reglement weitergehende Voraussetzungen festlegen.

Art. 11

Formelle Voraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Gesuchseinreichung seit min destens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt im Sinne von Artikel 33 Ab satz 1 BüG in der Gemeinde haben, in der sie um Einbürgerung ersuchen (Ein bürgerungsgemeinde).
2 Sie müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
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Art. 12

Materielle Voraussetzungen 1 Erfolgreiche Integration
1 Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerinnen und Auslän der a die entsprechenden Vorgaben des Bundesrechts erfüllen, b mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind, c zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungs verfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt, d über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können.
2 Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, welche die Voraussetzun gen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d aufgrund einer Behinderung oder andau ernden Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist in klar begründe ten Fällen angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 13

2 Einbürgerungstest und Sprachnachweis
1 Die Gemeinden überprüfen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buch stabe b und d mit einem Test. Sie können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 14

3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister-Informationssystem VO STRA eingetragen sind, können nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden.
2 Strafen und Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 1 ) , die nicht im Strafregis ter-Informationssystem VOSTRA eingetragen sind, sind angemessen zu be rücksichtigen.
3 Verurteilungen im Ausland werden sinngemäss berücksichtigt.
1) SR 311.1
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Art. 15

Verfahren auf Gemeindeebene
1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde einzureichen. Sie prüft, ob die kommunalen, kantonalen und eidge nössischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gemeinde auf deren Ersuchen mit, ob die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sind.
3 Sind die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Voraussetzungen er füllt, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht zu und überweist das Ge such zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.

Art. 16

Verfahren auf Kantonsebene
1 Die zuständige kantonale Stelle prüft, ob die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Ist dies der Fall, sichert sie das Kantonsbürgerrecht zu und holt die Einbürge rungsbewilligung des Bundes ein, bevor die kantonale Einbürgerungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 3 entscheidet.

Art. 17

Wirksamkeit und Fristen
1 Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder die Einbürgerungsbewilli gung des Bundes verweigert, fällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts dahin.
2 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts und somit des Schweizer Bürger rechts wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wirksam.
3 Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch in nert angemessener Frist.
3.3 Ehrenbürgerrecht und Ehrenburgerrecht

Art. 18

1 Die Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden und Burgergemeinden können Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht verleihen.
2 Das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht entfaltet keine Rechtswir kungen.
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3.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19

Kein Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung und Einburgerung.

Art. 20

Gesuchseinreichung
1 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partner schaft leben, können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.
2 Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, wenn a sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sind, b sie mit den Eltern oder dem Elternteil zusammenleben und c die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.
3 Minderjährige und Verbeiständete, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, müssen das Gesuch um selbstständige Einbürgerung oder selbstständi ge Einburgerung durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Ver treter stellen.
4 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts oder Burgerrechts schriftlich zu erklären.

Art. 21

Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person reicht die zur Prüfung des Gesuchs erforderli chen Unterlagen ein und gibt vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die Verhältnisse, welche die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen.
2 Ändern sich die Verhältnisse nach der Gesuchseinreichung, meldet sie dies unaufgefordert und unverzüglich und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.

Art. 22

Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde si chert das Gemeindebürgerrecht zu.
2 Die Burgergemeinden bestimmen das zuständige Einburgerungsorgan in ei nem Reglement.
3 Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht. Er kann seine Befugnis an die zuständige Direktion delegieren.
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4 Verlust durch behördlichen Beschluss (Entlassung)

Art. 23

Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesuch wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt oder ihr dieses für den Fall der Entlassung zu gesichert ist.
3 Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet selbstständig über das Begehren und informiert die zuständige kantonale Stelle.

Art. 24

Verfahrensbestimmungen
1 Die Bestimmungen nach Artikel 20 und 21 gelten sinngemäss.
5 Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren

Art. 25

Datenbearbeitung
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten der gesuchstellenden Person und von Personen nach Artikel
12 Absatz 1 Buchstabe e BüG, einschliesslich besonders schützenswerter Per sonendaten, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
2 Sie geben im Einzelfall Personendaten nach Absatz 1 untereinander bekannt, sofern die Empfängerinnen und Empfänger diese zur Erfüllung ihrer gesetzli chen Aufgaben benötigen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie den zum Vollzug des BüG zuständigen Stellen des Bundes und anderer Kanto ne unaufgefordert Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.
3 Andere Stellen des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen auf deren begründete Anfrage hin Personendaten nach Absatz 1 unentgeltlich bekannt zu geben, sofern diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 26

Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts
1 ter nachgewiesen. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben sich aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.
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2 Das Burgerrecht wird unter Mitwirkung der Burgergemeinde im Personen standsregister zu administrativen Zwecken vermerkt. Die Burgergemeinden können für den Nachweis des Burgerrechts eigene Personenverzeichnisse füh ren.
3 Die Burgergemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen.

Art. 27

Rechtsschutz
1 Mit Beschwerde gegen Verfügungen über die Einbürgerung und Einburgerung können nur Rechtsverletzungen gerügt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .

Art. 28

Gebühren
1 Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden kön nen für ihre behördlichen Tätigkeiten nach diesem Gesetz höchstens kostende ckende Gebühren erheben.
2 Burgergemeinden können die Einkaufssumme in ihren Reglementen frei fest legen.
3 Von Minderjährigen, die ihr Gesuch selbstständig stellen, werden reduzierte Gebühren erhoben. Sind sie in das Gesuch eines Elternteils einbezogen, ist das Verfahren für sie kostenfrei.
4 Die Gebühren können im Voraus eingefordert werden.
6 Ausführungsbestimmungen

Art. 29

1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Insbesondere regelt er a die Behandlungsfristen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3, b die Mindestanforderungen an die erfolgreiche Integration im Sinne von Ar tikel 12 sowie deren Nachweis, c wie und in welchem Umfang der Sozialhilfebezug und die Rückzahlung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen sind, namentlich beim Sozialhilfebezug von Familien,
1) BSG 155.21
9 121.1 d den Inhalt und das Verfahren der Tests nach Artikel 13, und wer vom Test befreit ist, e die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz und für die weiteren Aufgaben nach dem BüG, f welches Gemeindebürgerrecht die eingebürgerte Person im Sinne von Ar tikel 22 Absatz 2 BüG erwirbt.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Hängige Gesuche
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
2 Die Gemeinde schliesst hängige Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
3 Der Kanton schliesst die ihm von den Gemeinden übermittelten Gesuche in nerhalb eines Jahres ab.

Art. 31

Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Bürgerinnen und Bürger, deren Einwohnergemeinde oder gemischte Gemeinde nach dem 1. Januar 2014 durch Zusammenschluss erweitert wor den oder neu entstanden ist, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen, dass ihr Bürgerrecht nach Massgabe von Artikel
3 Absatz 2 im Personenstandsregister eingetragen wird.

Art. 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebür gerrecht (KBüG) (BSG 121.1) wird aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bern, 13. Juni 2017 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees
121.1 10 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2017 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
11 121.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 17-058
121.1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 17-058
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