Dekret über die politischen Rechte (141.11)
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Dekret über die politischen Rechte

141.11
5. 1980 Dekret über die politischen Rechte (DPR) [Titel Fassung vom 28. 3. 2006] Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 30 Absatz 2, 40e, 42 Absatz 2, 45 Absatz 4 und 49 des Gesetzes vom
5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR), [Ingress Fassung vom 20. 11. 2001] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Das Dekret über die politischen Rechte regelt das Verfahren für die Wahlen des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Ständerates und des Bernjurassischen Rates sowie das Verfahren für die Wahlen der Kreisbehörden [Fassung vom 8. 9. 2009] . I. Grossratswahlen

Art. 2

Inhalt der Wahlvorschläge [Fassung vom 20. 11. 2001]
1 Bezeichnung tragen.
2 und keinen Namen mehr als zweimal.
3 einzigen Wahlvorschlag stehen.
4 Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben. [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 3

Unterzeichner und Vertreter des Vorschlages
1 handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2 Einreichung des Vorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden als Vertreter und Stellvertreter.
4 der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
5 mindestens einen Sitz erhalten haben, keine Unterschriften gemäss Absatz 1 einreichen. Der Wahlvorschlag muss die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.

Art. 4

Einreichungsfrist und -ort; Einsichtnahme
1 Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. In Wahlkreisen mit mehreren Verwaltungskreisen [Fassung vom 17. 11. 2008] sind die Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt (Zentralstelle) einzureichen.
2 beim Regierungsstatthalteramt einsehen.

Art. 5

Ablehnung des Vorschlages durch vorgeschlagene Personen [Fassung vom 20. 11. 2001] Eine vorgeschlagene Person kann bis spätestens am 72. Tage (elftletzten Freitag) [Fassung vom 22. 6.
1993] vor dem Wahltag beim Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle schriftlich erklären, dass sie ihren Vorschlag ablehne; in diesem Falle wird sein Name von Amtes wegen gestrichen. [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 6

Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Im Allgemeinen
1
2 so wird dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert deren er den Mangel beheben kann. Der Vertreter soll insbesondere Bezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können; er kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind, gestrichen werden mussten oder die dem Vorschlag nicht zustimmen, Ersatzvorschläge einreichen.
3 diese Erklärung, ist der Vorgeschlagene nicht wählbar, oder steht sein Name bereits auf einem andern Wahlvorschlag, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
4 einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
5 Wahltag beim Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle eingetroffen sein. [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 7

2. Mehrfach Vorgeschlagene
1 a auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises steht oder b in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird, fordert die zuständige Behörde unverzüglich auf, bis zum 72. Tage (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll.
2 Vorgeschlagenen auf sämtlichen Vorschlägen gestrichen.

Art. 8

3. Zuständige Behörde
1 a ist Sache des Regierungsstatthalteramtes des Wahlkreises bzw. der Zentralstelle. Die bereinigten Wahlvorschläge werden unverzüglich der Staatskanzlei überwiesen. [Fassung vom 20. 11. 2001]
2 b.

Art. 9

Liste und Listenverbindungen
1 Regierungsrates mit Ordnungsnummern versehen.
2 [Fassung vom 22. 6.
1993] vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.
3 [Aufgehoben am 20. 11. 2001]

Art. 10

[Fassung vom 24. 8. 1981] Veröffentlichung der Listen [Fassung vom 20. 11. 2001]
1 die Listen des Wahlkreises in den amtlichen Anzeigern [Fassung vom 26. 1. 2010] [Fassung vom 20. 11.
2001]
2

Art. 11

Druck und Zustellung der Wahlzettel
1 Staatskanzlei für sämtliche Listen Wahlzettel drucken.
2 Kandidaten mit genügender Unterscheidbarkeit (Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort) und sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen. Der Listenvertretung ist während wenigstens eines Tages Gelegenheit zu geben, die Druckfahne durchzusehen und zuhanden des Regierungsstatthalteramtes des Wahlkreises bzw. der Zentralstelle Bemerkungen anzubringen. [Fassung vom 20. 11. 2001]
3
4 Wahlzettel mit Vordruck bestellen und zum Selbstkostenpreis beziehen. [Fassung vom 20 .11. 2001]
5 Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag im Besitze eines vollständigen Satzes aller Wahlzettel sowie der Wahlanleitung sind.

Art. 12

Wahlergebnisse
1. Leere und ungültige Wahlzettel Für die Ermittlung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel (Art. 32 GPR [BSG
141.1] ) ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.

Art. 13

2. Kandidatenstimmen
1
2 verstorben sind.

Art. 14

3. Ungültige Kandidatenstimmen
1 Wiederholungen gestrichen.
2 gestrichen; auf Wahlzetteln mit Vordruck die letzten gedruckten Namen.

Art. 15

4. Zusatzstimmen
1 Zusatzstimmen (Art. 33 GPR [BSG 141.1] ) auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde. Unterscheiden sich die Listen derselben politischen Gruppierung nicht nach regionalen Gesichtspunkten, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, die bei der Einreichung als Stammliste bezeichnet wurde. [Fassung vom 20. 11. 2001]
2 Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder
Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
3

Art. 16

Aufgaben der Ausmittlungsbehörden
1 a die Zahl der Stimmberechtigten und der eingelangten Stimmrechtsausweise; b die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahlzettel; c die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste; e die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen); f die Zahl der leeren Stimmen.
2 auf die Listen sowie die Gewählten und die Ersatzleute. [Fassung vom 20. 11. 2001]
3 dem Regierungsrat Bericht.
4 a des Gesetzes über die politischen Rechte vorgesehene Verordnung geregelt.
5

Art. 17

Ablehnung der Wahl und Rücktritt [Fassung vom 20. 11. 2001]
1 Empfang der Wahlanzeige schriftlich beim Regierungsrat erklären.
2 erklären ihren Rücktritt schriftlich beim Präsidenten des Grossen Rates zuhanden des Regierungsrates. Ia. Wahl des Bernjurassischen Rates [Titel eingefügt am 13. 9. 2004]

Art. 18

[Fassung vom 13. 9. 2004] Grundsatz Für die Wahl des Bernjurassischen Rates gelten die Bestimmungen von Kapitel I in Bezug auf die Grossratswahlen, mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 5 sowie unter Vorbehalt von Artikel 19.

Art. 19

[Fassung vom 13. 9. 2004] Ablehnung der Wahl und Rücktritt
1 Empfang der Wahlanzeige schriftlich bei der Staatskanzlei erklären.
2 wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich beim Präsidenten des Bernjurassischen Rates zu Händen der Staatskanzlei. II. Regierungsrats- und Ständeratswahlen

Art. 19a

[Eingefügt am 18. 4. 2005] Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 sind, und keinen Namen mehr als einmal.
2 der vorgeschlagenen Personen angeben.
3 [Eingefügt am
17. 11. 2008]

Art. 19b

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
2. Unterzeichner
1 handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
3 Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden als Vertretung und Stellvertretung.
4 der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 19c

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
3. Einreichung
1 Staatskanzlei eingetroffen sein.
2

Art. 19d

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
4. Bereinigung
1
2
3 angesetzt, innert deren der Mangel behoben werden kann.

Art. 19e

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
5. Bekanntmachung Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern [Fassung vom 26. 1. 2010] .

Art. 20

[Fassung vom 17. 11. 2008] Druck der Wahlzettel [Fassung vom 18. 4. 2005] Die Staatskanzlei lässt die amtlichen Wahlzettel (ohne Vordruck) herstellen.

Art. 20a

[Eingefügt am 17. 11. 2008] Gestaltung der Namenliste
1 auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Liste in folgender Reihenfolge aufgeführt: a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge, b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge.
2 a Familien- und Vornamen, b Geburtsjahr, c Wohnort, d gegebenenfalls den Vermerk «bisher» und
e die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.
3 sind.

Art. 21

[Fassung vom 17. 11. 2008] Wahlakt
1. Ausfüllen der Wahlzettel Es können handschriftlich so viele Namen wählbarer Personen je einmal eingetragen werden, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind.

Art. 22

2. Ungültige Wahlzettel
1
2 [Absatz 2 Fassung vom 17. 11. 2008] a nicht amtlich sind; b anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c mehr Namen enthalten, als Behördemitglieder zu wählen sind; d ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen lassen, insbesondere sämtliche Personen, denen der Wähler stimmen will, nur ungenügend bezeichnen.
3 [Aufgehoben am 17. 11. 2008]
4 vorbehalten.

Art. 23

3. Ungültige Kandidatenstimmen
1 [Aufgehoben am 17. 11. 2008]
2
3 ungenügend bezeichnet sind. [Fassung vom 18. 4. 2005]

Art. 24

Wahlergebnisse
1. Grundsätze
1 Stimmen ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.
2 Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3 gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 37).
4 vorbehalten.

Art. 24a

[Eingefügt am 22. 6. 1993]
2. Vertretung des Berner Jura im Regierungsrat
1 der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.
2 ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz freizubleiben.

Art. 25

Stichwahlen
1. Grundsätze [Fassung vom 18. 4. 2005]
1 Wahlgang (Stichwahl) statt. [Fassung vom 18. 4. 2005]
2
37).
3

Art. 25a

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
2. Wählbarkeit Wählbar sind Personen, welche gültig zum ersten Wahlgang oder zur Stichwahl vorgeschlagen worden sind.

Art. 25b

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
3. Rückzug
1 eingetroffen sein.
2

Art. 25c

[Eingefügt am 18. 4. 2005]
4. Neue Wahlvorschläge
1 müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 26

Mitteilung der Ergebnisse [Fassung vom 18. 4. 2005] Der Regierungsrat teilt das erwahrte Ergebnis der Wahl den Gewählten, dem Grossen Rat und bei Ständeratswahlen auch dem Bundesrat mit. III. Wahl der Regierungsstatthalter

Art. 26a

[Fassung vom 1. 9. 1998] Wahlanordnung
1
2 Anzeigern bekanntgegeben.

Art. 27

[Fassung vom 1. 9. 1998] Anmeldung
1. Einreichungsfrist und -ort; Inhalt [Fassung vom 1. 9. 1998]
1 Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2
3 jedoch von mindestens zehn im Verwaltungskreis [Fassung vom 28. 3. 2006] Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 28

2. Bereinigung
Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten Anmeldungen. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 6 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 29

[Fassung vom 16. 3. 1995] Stille Wahl
1 nur eine gültige Anmeldung vorliegt.
2 gültig Angemeldeten als gewählt erklärt; für die Besetzung der restlichen Stellen gilt Artikel 30.

Art. 30

Fehlen von Anmeldungen Werden in einem Verwaltungskreis für eine Wahl keine Kandidaten form- und fristgerecht angemeldet oder enthalten die bereinigten Anmeldungen weniger Kandidaten, als Stellen zu besetzen oder Sitze zu vergeben sind, so wird für die noch zu besetzenden Stellen oder Sitze das Verfahren gemäss den Artikeln 27–29 wiederholt. Der Wahltag wird jedoch erst festgesetzt, wenn Aussicht auf eine Anmeldung wählbarer Kandidaten besteht.

Art. 30a

[Eingefügt am 3. 2. 1987] Rückzug von Anmeldungen
1 bei der Staatskanzlei eingetroffen sein. [Fassung vom 1. 9. 1998]
2

Art. 31

Öffentlicher Wahlgang
1. Voraussetzungen
1 wurde. [Fassung vom 16. 3. 1995]
2 [Fassung vom 1. 9. 1998]
3 Anzeigern . [Eingefügt am 1. 9. 1998]

Art. 32

[Fassung vom 17. 11. 2008]
2. Vorbereitung und Durchführung
1 Wahlzettel, Ermittlung der Wahlergebnisse) gelten vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss die Artikel 20 bis 24.
2 a Es dürfen keine Kandidatennamen ohne Einverständnis der betroffenen Personen auf die ausseramtlichen Wahlzettel aufgenommen werden. b Das Papier für die Herstellung solcher Wahlzettel muss bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden. c Die Wahlzettel dürfen auf der Rückseite nicht bedruckt werden und sich überhaupt in keiner Weise von den amtlichen unterscheiden; sie müssen jedoch auf der bedruckten Seite deutlich als ausseramtliche Wahlzettel bezeichnet sein und die vorzunehmende Wahl angeben. d Wahlzettel, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, sind ungültig.
3 Wahlzettel von Anfang an oder infolge von Streichungen weniger Namen, als Behördemitglieder zu wählen sind, können handschriftlich weitere Namen wählbarer Personen je einmal eingetragen werden.

Art. 32a

[Eingefügt am 1. 9. 1998] Stichwahlen
1. Wählbarkeit Wählbar sind Personen, welche gültig zum ersten Wahlgang oder zur Sicherheit angemeldet worden sind.

Art. 32b

[Eingefügt am 1. 9. 1998]
2. Rückzug Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

Art. 32c

[Eingefügt am 1. 9. 1998]
3. Neue Anmeldungen
1 müssen spätestens am Freitag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 jedoch von mindestens zehn im Verwaltungskreis [Fassung vom 28. 3. 2006] Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 32d

[Eingefügt am 1. 9. 1998]
4. Stille Wahl Der Regierungsrat erklärt die angemeldeten Kandidierenden als gewählt, wenn für jede zu besetzende Stelle nur eine gültige Anmeldung vorliegt. III.a ... [Aufgehoben am 9. 6. 2010]

Art. 33–36g

[Aufgehoben am 9. 6. 2010] IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 36h

[Fassung vom 18. 4. 2005] Fristen Die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 25b Absatz 1, Artikel 25c Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30a Absatz 1, Artikel 32b Absatz 1 und Artikel
32c Absatz 1 [Fassung vom 9. 6. 2010] angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe im Original am letzten Tag der Frist bis 16.00 Uhr bei der betreffenden Behörde eintrifft. Im Übrigen finden Artikel 80 und 81 GPR [BSG 141.1] Anwendung.

Art. 37

[Fassung vom 9. 6. 2010] Losziehung Die Losziehung wird bei den Regierungsrats-, Ständerats- und Regierungsstatthalterwahlen (Art. 24 Abs.
3 und Art. 25 Abs. 2) in der Sitzung des Regierungsrates durch dessen Präsidenten vorgenommen.

Art. 38

Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen
1 mit einer vom Gewählten bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat den Gewählten unter Fristansetzung auf, zu erklären, welche Wahl er annehme oder für welches Amt er sich entscheide. Erklärt sich der Gewählte nicht, so entscheidet das Los.
2 können, so setzt ihnen der Regierungsrat eine Frist zum Rücktritt an; kann sich mehr als einer der Gewählten hierzu nicht entschliessen, so entscheidet das Los, welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.
3 Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl ungültig erklärt, es sei denn, eine von ihnen trete freiwillig zurück.
4 V. Schlussbestimmungen

Art. 39

Inkrafttreten Das Dekret tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [BSG 141.1] Kraft [1. 1. 1981] . Bern, 5. Mai Krähenbühl Maeder Anhang
5.5.1980 GS 1980/87, in Kraft am 1. 1. 1981 Änderungen
24.8.1981 D GS 1981/157, in Kraft am 1. 1. 1982
3.2.1987 GS 1987/64, in Kraft am 1. 7. 1987
22.6.1993 D GS 1993/411, in Kraft am 1. 1. 1994
16.3.1995 D über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 95–68 (Art. 29), in Kraft am
1. 1. 1997 [RRB Nr. 2348 vom 6. 9. 1995]
1.9.1998 BAG 98–55, in Kraft am 1. 1. 1999
6.6.2000 BAG 00–122, in Kraft am 1. 1. 2001
20.11.2001 D BAG 04–11, in Kraft am 1. 1. 2006
13.9.2004 D BAG 05–44, in Kraft am 1. 1. 2006
18.4.2005 D BAG 05–75, in Kraft am 1. 1. 2006
28.3.2006 D BAG 08–135, in Kraft am 1. 1. 2009 bzw. 1. 1. 2010
17.11.2008 D BAG 09–89, in Kraft am 1. 1. 2010
8.9.2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen , BAG 10–54 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2011
26.1.2010 D BAG 10–84, in Kraft am 1. 1. 2011
9.6.2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter, BAG 10–53 (Art. 15), in Kraft am 1.
1. 2011
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