Vereinbarung (0.512.136.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Durchführung militärischer Übungen oder Ausbildungen sowie die Unterstützung durch den Aufnahmestaat Abgeschlossen am 2. November 2004 In Kraft getreten am 2. November 2004 (Stand am 21. Juni 2005)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
(hiernach «die Teilnehmer» genannt):
unter Berufung auf das am 19. Juni 1995¹ in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut), welches auf das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) verweist;
eingedenk dessen, dass die Gesetzgebungen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs die Todesstrafe abgeschafft haben;
eingedenk des Konzeptes über die Entsendung der Streitkräfte der Teilnehmer für die Durchführung von gegenseitig vereinbarten militärischen Übungs- und Ausbildungsvorhaben, und
in Erwägung, dass die Streitkräfte eines Teilnehmers der Unterstützung des Aufnahmestaates bedürfen, wenn sie für solche Übungs- und Ausbildungsvorhaben entsandt werden;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.510.1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
a. Die «entsandte Truppe» ist das Personal der Streitkräfte eines Teilnehmers, das – zusammen mit seinem zivilen Gefolge, mit Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Material, Ausrüstung und Verpflegung sowie mit sämtlichen Ressourcen für den Land-, See- und Lufttransport einschliesslich ihrer, für die erwähnte Entsendung erforderlichen, Unterstützungsdienste – zur Durchführung von gegenseitig vereinbarten Übungs- oder Ausbildungsvorhaben ins Hoheitsgebiet des anderen Teilnehmers entsandt wird.
b. Der «Aufnahmestaat» ist der Teilnehmer der eine entsandte Truppe auf seinem Hoheitsgebiet empfängt und während gegenseitig vereinbarten Übungs- oder Ausbildungsvorhaben zeitweise aufnimmt.
c. Die «Unterstützung durch den Aufnahmestaat» ist die zivile und militärische Hilfe, die ein Teilnehmer während gegenseitig vereinbarter Übungs- oder Ausbildungsvorhaben, die innerhalb seines Hoheitsgebiets einschliesslich seines Luftraums und seiner Hoheitsgewässer durchgeführt werden, an eine entsandte Truppe leistet.
d. Die «Militärbehörden» sind die zuständigen Dienststellen oder militärischen Verbände eines Teilnehmers, welche nötigenfalls in der Durchführungsvereinbarung bezüglich eines Übungs- oder Ausbildungsvorhabens näher bezeichnet werden.
e. Die «Ausbildungsplätze» sind die in den Übungsplänen festgelegten Gebiete im Aufnahmestaat, in welche die entsandte Truppe zur Durchführung des betreffenden Übungs- oder Ausbildungsvorhabens entsandt wird.
f. «Übungs- oder Ausbildungsvorhaben» umfassen unilaterale, bilaterale und multilaterale Übungs- und Ausbildungsaktivitäten, beinhaltend sowohl die Verbands- wie auch die Einzelausbildung, Austausche und Verbandszuweisungen; ausgenommen davon ist die Ausbildung von Einzelpersonen an akademischen Kursen sofern diesbezüglich anderweitige Vereinbarungen vorliegen.
g. Die «Durchführungsvereinbarung» ist eine Folgevereinbarung zur vorliegenden Vereinbarung, welche für Übungs- oder andere Ausbildungsaktivitäten abgeschlossen wird. Diese regelt im Einzelnen die Bedürfnisse der entsandten Truppe sowie die Mittel, die der Aufnahmestaat dafür zur Verfügung stellt. Die Durchführungsvereinbarung regelt auch die Verfahren, welche die Teilnehmer betreffend der Unterstützung durch den Aufnahmestaat einzurichten haben, und wenn nötig den Übungs- oder Ausbildungsablauf. Eine Durchführungsvereinbarung ist dieser Vereinbarung untergeordnet und entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung auszulegen.
Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
1.  Diese Vereinbarung bestimmt die Verantwortlichkeiten und allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben sowie die Regelung der Unterstützung durch den Aufnahmestaat. Die vorliegende Vereinbarung beschreibt ebenfalls die Standards, die Art, das Niveau sowie die Methoden der Unterstützung, die der Aufnahmestaat während den Übungs- oder Ausbildungsvorhaben der entsandten Truppe gegenüber zu erbringen hat.
2.  Sofern nötig, werden in der entsprechenden Durchführungsvereinbarung die Einzelheiten der allgemeinen Unterstützungsbedürfnisse, einschliesslich der logistischen, finanziellen und organisatorischen Absprachen festgelegt.
3.  Sieht die vorliegende Vereinbarung nichts anderes vor, so gelten die Bestimmungen betreffend der Unterstützung des Aufnahmestaates ab Ankunft der ersten Bestandteile der entsandten Truppe im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und gelten fort, bis der letzte Bestandteil dieser Truppe das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verlassen hat.
4.  Die vorliegende Vereinbarung ist dem Recht des Aufnahmestaates sowie allen anderen internationalen Abkommen zwischen den Teilnehmern untergeordnet; im Falle von Widersprüchen gehen die betreffenden Gesetze oder Abkommen vor.
5.  Während der Beteiligung an Übungs- oder Ausbildungsvorhaben nach dieser Vereinbarung richtet sich die Rechtsstellung des Personals der entsandten Truppe nach dem PfP-Truppenstatut, welches seinerseits auf das NATO-Truppenstatut verweist.
6.  Sollte ein Teilnehmer nicht in der Lage sein, eine Tätigkeit nach dieser Vereinbarung planmässig durchzuführen, so hat dieser Teilnehmer den anderen bei der erstbesten Gelegenheit darüber zu informieren.
Art. 3 Bereiche der Zusammenarbeit
1.  Die Organisation und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben wird zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweiz und dem Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien vereinbart.
2.  Die Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Teilnehmer schliessen insbesondere die folgenden Bereiche mit ein:
a. allgemeine militärische Schulung und Ausbildung sowohl der einzelnen Mitglieder als der Verbände aller Streitkräfte;
b. Personalaustausch;
c. Gemeinsame Übungen;
d. Erfahrungsaustausch und Entwicklung des militärdidaktischen Materials und der Ausbildungsprogramme;
e. Ausbildung für friedensunterstützende Operationen;
f. Ausbildung von Personal für die Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung;
g. Informationen über die Streitkraftorganisation, über die Struktur und die Ausrüstung von militärischen Einheiten sowie über die Personalführung;
h. Ausbildung für den Ordnungsdienst;
i. Militärmedizinische Ausbildung;
j. Militärisches Durchhaltetraining («adventurous training»);
k. Luftwaffenausbildung;
l. Militärsport.
3.  Solche Aktivitäten können Personal eines Teilnehmers mit einbeziehen, das mit dem Einverständnis des anderen Teilnehmers in dessen Hoheitsgebiet Übungs- oder Ausbildungsvorhaben durchführt.
Art. 4 Planung und Koordination
Wenn nötig treffen sich die Vertreter der Teilnehmer zur Beurteilung, Koordination und Planung der Übungen und Ausbildung nach dieser Vereinbarung.
Art. 5 Verpflichtungen des Aufnahmestaates
Der Aufnahmestaat:
a. bewilligt und erleichtert durch alle nötigen Massnahmen: (1) den Empfang der entsandten Truppe an den vorgesehenen Grenzübergängen,
(2) ihre Verschiebung zu den vereinbarten Ausbildungsplätzen,
(3) die Durchführung der Übungs- oder Ausbildungsaktivität, und
(4) die Zurückbegleitung der entsandten Truppe zu und durch die vorgesehenen Abfahrtsorte,
in Übereinstimmung mit den vereinbarten Übungs- und Unterstützungsplänen;
b. erlaubt der entsandten Truppe, die über sein Hoheitsgebiet führenden Luftwege entsprechend den vereinbarten Plänen und Verfahren zu benutzen;
c. trifft alle nötigen Vorkehrungen, um die Verwendung von Lufthafeneinrichtungen sowie der Luft-, Strassen- und Schienenwege zu erleichtern, damit die Einreise, der Empfang und die Zurückverschiebung der entsandten Truppe sowie deren Versorgungsvorräte gemäss Übungsplan gewährleistet werden kann;
d. bewilligt und schafft gemäss der entsprechenden Durchführungsvereinbarung die Voraussetzung für die Beschaffung und Verwendung von einheimischen Ressourcen. Dies schliesst, falls ausdrücklich erwünscht die Dienstleistungen gewerblicher Quellen zur Deckung der Bedürfnisse der entsandten Truppe an Material und Ausrüstung einschliesslich Treibstoff, Verpflegung, Gerätschaften, Fahrzeuge, Fernmeldeeinrichtungen, Unterkünfte, Krankenhäuser sowie Arbeits- und anderer Dienstleistungen mit ein;
e. bewilligt vorbehältlich ordnungsgemässer Anmeldung die jeweils separat zu meldende Einfuhr, die innerstaatliche Beförderung sowie die Ausfuhr von Material, Verpflegung, Waffen und Munition, welche die entsandte Truppe für die Durchführung der Übungs- und Ausbildungsvorhaben benötigt;
f. unterstützt die entsandte Truppe im Hinblick auf die für die betreffende Übungs- oder Ausbildungsaktivität zu durchlaufenden Zollverfahren; setzt diese über besondere Voraussetzungen für die sichere Einfuhr, die innerstaatliche Beförderung sowie die Ausfuhr von Gefahrengütern und insbesondere von Sprengstoffen und Munition, welche diese für die Durchführung der Übungs- und Ausbildungsvorhaben benötigt, in Kenntnis;
g. stellt so weit wie möglich sicher, dass die Güter und Leistungen zu Gunsten der entsandten Truppe dem Standard entsprechen, der für das eigene Militärpersonal vergleichbaren Ranges oder vergleichbarer Klassifizierung entspricht; dies sofern die Teilnehmer nicht etwas anderes vereinbart haben;
h. liefert Kostenschätzungen betreffend der vom Aufnahmestaat zu leistenden Güter und Dienstleistungen;
i. bewilligt auf Ersuchen der entsandten Truppe die Installation von Verbrauchs-, Mess- und -Kontrollgeräten für die versorgungswirtschaftlichen Einrichtungen und Dienstleistungen; dies unter der Voraussetzung, dass diese Geräte am Ende der Übungs- oder Ausbildungsaktivität wieder abgebaut werden und die entsandte Truppe für jeden Schaden einsteht, welcher der Infrastruktur durch eine solche Überwachungstätigkeit zugefügt wurde;
j. gibt Auskunft über die umweltschutzrechtlichen Vorschriften, die während der Übungs- oder Ausbildungsaktivität anwendbar sind, wobei die umweltschutzrechtlichen Grundsätze und Verfahren mit Bezug auf die Ausbildungsplätze in den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen zu bestimmen sind.
Art. 6 Verpflichtungen der entsandten Truppe
Die entsandte Truppe:
a. führt Übungs- und Ausbildungsvorhaben in Übereinstimmung mit der entsprechenden Durchführungsvereinbarung durch und verwendet die Einrichtungen des Aufnahmestaates gemäss der in der vorliegenden Vereinbarung umschriebenen Verfahren;
b. erstattet dem Aufnahmestaat nach den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Vereinbarung alle von den Militärbehörden des Aufnahmestaates einvernehmlich erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Nicht davon betroffen sind die zum zeitlich beschränkten Gebrauch übergeben Gegenstände; diese sind sorgfältig zu behandeln und den zuständigen Militärbehörden des Aufnahmestaates vor der Abfahrt so wie erhalten zurückzugeben. Die normale Abnützung infolge ordentlicher Nutzung bleibt vorbehalten;
c. erfüllt vorbehältlich der entsprechenden Bestimmungen der PfP- und NATO-Truppenstatute die Zollformalitäten und -verfahren des Aufnahmestaates;
d. stellt nach Notwendigkeit an den Grenzübergängen und Abfahrtsorten das Verbindungspersonal, das für die Koordination sämtlicher logistischer Aktivitäten mit den einheimischen Zivilbehörden sorgt;
e. befolgt die umweltschutzrechtlichen Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Übungs- oder Ausbildungsaktivität sowie jede im Aufnahmestaat betreffend Aufbewahrung, Transport, Verwendung, Handhabe und Beseitigung von Gefahrengut und Munition in Kraft stehende Vorschrift;
f. befolgt die in den entsprechenden Übungsplänen und Durchführungsvereinbarungen gesamthaft enthaltenen detaillierten Verfahren und Abmachungen in Bezug auf administrative und personalrechtliche Fragen einschliesslich der Währungseinfuhr, des Beizugs von Übersetzern, der Fahrzeugverschiebungen, der Melde- und Repatriierungsverfahren im Todesfall und pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit.
Art. 7 Sicherheit und Polizeibefugnisse
1.  Der interne Schutz der der entsandten Truppe zur Verfügung gestellten Anlagen sowie die sichere Verwahrung von Material und Munition liegen in der Verantwortung desjenigen Teilnehmers, der diese Anlagen gemäss dieser Vereinbarung benutzt. Zu diesem Zweck arbeitet das Personal der entsandten Truppe mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen, wobei jeder seine nationale Gesetz­gebung berücksichtigt.
2.  Die der entsandten Truppe zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass diese in der Lage ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ausserhalb dieser Anlagen ist die entsandte Truppe nur in Bezug auf ihr eigenes Personal befugt, Polizeigewalt – einschliesslich Festnahmen – auszuüben; dies unter der Voraussetzung, dass die Behörden der entsandten Truppe danach sobald als möglich mit den Behörden des Aufnahmestaates in Verbindung treten.
3.  Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass die Übungs- und Ausbildungsvorhaben nicht durch Personen, welche den Ausbildungsplatz unbefugt betreten, gestört werden.
Art. 8 Beteiligung von Drittstaaten
1.  Beabsichtigt ein Teilnehmer, Personal der Truppe eines Drittstaates in Übungs- oder Ausbildungsaktivitäten im Hoheitsgebiet des anderen nach dieser Vereinbarung einzuschliessen, so hat dieser Teilnehmer dies dem Aufnahmestaat während der Planung so früh wie möglich mitzuteilen, ist aber für Vereinbarungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats zukommt, nicht verantwortlich. Unabhängig davon, ob der Drittstaat Partei des NATO- oder PfP-Truppenstatuts ist oder nicht, kann zwischen dem Aufnahmestaat und dem Drittstaat eine Sondervereinbarung erforderlich sein.
2.  Organisiert ein Teilnehmer Übungs- oder Ausbildungsaktivitäten im Hoheitsgebiet eines Drittstaates oder nimmt er an solchen teil und lädt Truppen des anderen Teilnehmers ein, an diesen Aktivitäten teilzunehmen, so kann er während der Dauer dieser Aktivitäten dessen Truppe nach Möglichkeit unterstützen . Die genaue Art der Unterstützung wird in der für jede Übungs- oder Ausbildungsaktivität abzuschliessenden Durchführungsvereinbarung festgelegt. Für Vereinbarungen oder Verpflichtungen betreffend der Rechtstellung, die der Truppe des anderen Teilnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates zukommt, ist der organisierende Teilnehmer dagegen nicht verantwortlich.
Art. 9 Finanzen und Logistik
1.  Für jede logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die nach gegenseitiger Übereinkunft nicht unentgeltlich erbracht werden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und der entsandten Truppe aushandeln, ob diese in der vom Aufnahmestaat bestimmten Währung in bar («erstattungspflichtige Transaktion»), in Naturalienleistungen («Tauschtransaktion») oder durch «Gleichwert-Zahlung», die in ausschliesslich monetären Begriffen zu definieren ist, abzugelten sind. Dementsprechend erfolgt die Bezahlung der entsandten Truppe an den Aufnahmestaat gemäss der entsprechenden Bestimmungen, die in den Unter­absätzen a, b oder c für jede Art von Transaktion aufgeführt sind, als auch gemäss der Allgemeinen Bestimmungen im weiteren Verlauf dieses Artikels.
a. Erstattungspflichtige Transaktionen: Die entsandte Truppe begleicht ausstehende Salden innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt. In der Preisgestaltung bezüglich erstattungspflichtiger Transaktionen beachten die Teilnehmer folgende Grundsätze: (1) Die verantwortlichen Vertreter der entsandten Truppe und des Aufnahmestaates handeln einen Preis aus, der nicht die, in Paragraph 8 dieses Artikels ausgeschlossenen Abgaben miteinbezieht.
(2) Wurde im Vorfeld eines Auftrags kein Festpreis vereinbart, so wird bis zur Aushandlung eines endgültigen Preises für den Auftrag der entsandten Truppe zur Anforderung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen eine Höchstgrenze der Verbindlichkeiten festgelegt. Die zuständigen Behörden der Teilnehmer nehmen umgehend Verhandlungen auf, um einen endgültigen Preis festzusetzen, der die ursprüngliche Höchstgrenze der Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen überschreiten kann. Der Teilnehmer, der beabsichtigt, die Höchstgrenze zu überschreiten, ist beweispflichtig. Falls den zuständigen Behörden der Teilnehmer die Aushandlung eines endgültigen Preises Schwierigkeiten bereitet, können sie Gegenleistung in Naturalien in Erwägung ziehen.
(3) Wenn die Salden beglichen sind, sollten die Teilnehmer nicht versuchen, aus den beglichenen Transaktionen einen Vorteil zu ihren Gunsten abzuleiten.
(4) Im Falle von Sonderanschaffungen des Aufnahmestaates zu Gunsten der entsandten Truppe über einheimische Vertragspartner müssen die Kostenbemessungen mindestens ebenso günstig sein wie der Preis, der den Streitkräften des Aufnahmestaates für identische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, abzüglich der Beträge gemäss Paragraph 8 dieses Artikels. Dennoch kann der in Rechnung gestellte Preis Gebührendifferenzen aufweisen, die zum Beispiel auf Lieferpläne, Lieferstandorte und andere ähnliche Umstände zurückzuführen sind.
(5) Im Falle der Nutzung von Ressourcen des Aufnahmestaates entspricht der, von der entsandten Truppe für die erbrachte logistische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen zu zahlende Betrag dem, den der Aufnahmestaat zum Zeitpunkt des Auftragseingangs seinen eigenen Streitkräften in Rechnung stellt.
b. Tauschtransaktionen: Die Entgeltung der Militärbehörden des Aufnahmestaates durch die entsandte Truppe erfolgt in Naturalien durch Leistung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen, die mit den erbrachten oder verrichteten Leistungen identisch oder ihnen weit­gehend ähnlich sind und die die Militärbehörden des Aufnahmestaates zufrieden stellen. Kann die entsandte Truppe nicht gemäss eines, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion gültigen Leistungsplans in Naturalien zahlen, so kann die Transaktion nach gegenseitiger Übereinkunft als eine erstattungspflichtige Transaktion, gemäss vorangehenden Unterabsatz a, betrachtet werden, es sei denn, dass sich der Preis auf den Zeitpunkt bezieht, an dem die planmässige Bezahlung in Naturalien hätte stattfinden sollen.
c. Gleichwert: Die Bezeichnung «Gleichwert» steht für logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, definiert in monetären Begriffen, unter Heranziehung aktueller oder geschätzter, für den Zeitpunkt der Transaktionsvereinbarung geltender Preise. Die Entgeltung der Militärbehörden des Aufnahmestaates durch die entsandte Truppe erfolgt durch Leistung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienst­leistungen, die den ihr erbrachten oder verrichteten Leistungen gleichwertig sind und die die Militärbehörden des Aufnahmestaates zufrieden stellen. Kommt es innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten ab dem Datum der ursprünglichen Transaktion nicht zu einer «Gleichwert»-Zahlung durch die entsandte Truppe, gemäss eines, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Trans­aktion gültigen Leistungsplans, so gilt die Transaktion als erstattungspflichtige Transaktion und richtet sich nach obenstehenden Unterabsatz a.
2.  In Erfüllung ihrer Koordinierungsrolle in Bezug auf die Gewährleistung der Belieferung aus kommerziellen Quellen erwerben die Militärbehörden des Aufnahmestaates zu Gunsten der entsandten Truppe keine Dienstleistungen und verpflichten sich zu keinen kommerziellen Verträgen, sofern letztere nicht ausdrücklich zugestimmt hat, diese Dienstleistungen, Warenlieferungen usw. anzunehmen und auch einen festgelegten Preis dafür zu zahlen. Sämtliche Dienstleistungen und Lieferungen aus kommerziellen Quellen stützen sich auf formale vertragliche Vereinbarungen.
3.  Sowohl die entsandte Truppe als auch die Behörden des Aufnahmestaates führen über sämtliche Transaktionen zwischen den Teilnehmern Buch.
4.  Den Rechnungen sind die Empfangsbescheinigungen der entsandten Truppe beizufügen; sie sind entweder vor Ort zu begleichen oder innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu Gunsten dieser Truppe an die Militärbehörden der entsandten Truppe zu übersenden. Die Rechnungen sollten die in Rechnung gestellten Kosten für logistische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen einzeln spezifizieren.
5.  Sofern es vertraglich nicht anders festgelegt wurde oder keine Unstimmigkeit bezüglich der Kosten oder der Entgegennahme von Dienstleistungen besteht, zahlt die entsandte Truppe vor Verlassen des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates für Warenlieferungen, Ausrüstung oder Dienstleistungen aus kommerziellen Quellen wie Verpflegung, Fahrzeugverleih und Waschservice. Bei Vorliegen von Differenzen ist alles zu unternehmen, um diese Unstimmigkeit baldmöglichst auszuräumen und die Salden zu begleichen.
6.  Sofern verfügbar, gewährleistet der Aufnahmestaat dem Personal der entsandten Truppe Verpflegung und Unterkunft unter den gleichen Standardbedingungen, wie den Angehörigen seiner eigenen Streitkräfte.
7.  Ohne schriftliche Zustimmung des Aufnahmestaates leitet die entsandte Truppe logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen weder vorläufig noch endgültig an einen anderen Staat oder eine andere Organisation weiter.
8.  Soweit es bestehende Gesetze, Vorschriften und internationale Vereinbarungen erlauben, stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sicher, dass in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Steuern, Zollgebühren und ähnliche Abgaben erhoben werden. Werden solche Steuern, Zollgebühren und ähnliche Abgaben fällig, so sind diese von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates auf vorteilhafteste Weise im Rahmen einer zufriedenstellenden Umsetzung der, in dieser Vereinbarung getroffenen Abmachungen zu handhaben.
9.  Weitere Einzelheiten über finanzielle Abmachungen, einschliesslich derer des Saldenausgleichs, werden gegebenenfalls in der entsprechenden Implementierungsvereinbarung spezifiziert.
Art. 10 Disziplin und Gerichtsbarkeit
1.  Die Vereinbarungen bezüglich der für das Personal der entsandten Truppe geltenden Gerichtsbarkeit richten sich nach Artikel VII des NATO-Truppenstatuts.
2.  Wird Personal der entsandten Truppe von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates in Gewahrsam genommen, müssen der Führungsstab der Übungs- oder Ausbildungsaktivität sowie die Spitzenvertreter des Aufnahmestaates und der entsandten Truppe umgehend benachrichtigt werden. Diese benachrichtigen ihrerseits ihre zuständigen Militärbehörden.
3.  In Fällen, in denen die Behörden des Aufnahmestaates das Recht haben, in Übereinstimmung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Gerichtsbarkeit über Mitglieder der entsandten Truppe auszuüben, wird diese Gerichtsbarkeit innerhalb des normalen auf Zivilpersonen anwendbaren Strafrechtssystems ausgeübt.
Art. 11 Führung
1.  Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Konzepte und Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Teilnehmern in der entsprechenden Durchführungsvereinbarung bezüglich der jeweiligen Übungs- oder Ausbildungsaktivität festgelegten Konzepten und Verfahren zu entsprechen.
2.  Bei Feindseligkeiten auf Grund einer Kriegserklärung oder aus anderen Gründen, darf das Personal der entsandten Truppe – in welcher Rolle auch immer – nicht in aktiven Operationen eingesetzt werden. Die Behörden des Aufnahmestaates unterstützen dieses bei der Einholung von Weisungen ihrer Regierung und erleichtern diesem so weit als möglich die Einhaltung dieser Weisungen.
Art. 12 Ansprüche und Haftung
1.  Ansprüche, die aus der Umsetzung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden vom Aufnahmestaat in Übereinstimmung mit Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts behandelt. Besondere administrative Abmachungen können in der entsprechenden Durchführungsvereinbarung geregelt werden.
2.  Ansprüche aus einer in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung durchgeführten Aktivität, auf die Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts nicht angewendet werden kann, werden von demjenigen Teilnehmer behandelt, welcher einvernehmlich als geeigneter befunden und dementsprechend in der betreffenden Durchführungsvereinbarung bezeichnet wurde.
3.  Im Falle von Schäden am oder verursacht durch gemeinsames Eigentum der Teilnehmer, wo die Kosten für die Schadensbehebung nicht von einer Drittpartei zu ersetzen sind, tragen die Teilnehmer diese zu gleichen Teilen.
4.  Die Teilnehmer entschädigen Unternehmer nicht für Haftungsansprüche von Drittparteien.
Art. 13 Informationsschutz
1.  Sämtliche klassifizierten Informationen oder sämtliches klassifiziertes Material, das in Verbindung mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wird oder entsteht, wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden, gegenwärtig zwischen den Teilnehmern in Kraft stehenden Sicherheitsvereinbarungen verwendet, übermittelt, gelagert, gehandhabt und aufbewahrt.
2.  Informationsbegehren betreffend einen der Teilnehmer werden an diesen Teilnehmer überwiesen.
Art. 14 Medizinische und zahnärztliche Versorgung
1.  Der Kommandant der entsandten Truppe ist verantwortlich, dass das Personal dieser Truppe vor der Teilnahme an der betreffenden Übungs- oder Ausbildungs­aktivität medizinisch und zahnärztlich gesund ist. Das Personal der entsandten Truppe ist vor dem Einsatz bezüglich sämtlicher bereits verschriebener Medikamente mengenmässig so zu versehen, dass während der gesamten Einsatzperiode eine kontinuierliche Behandlung gewährleistet ist.
2.  Die Behörden des Aufnahmestaates stellen zwecks Erfüllung aller Notfalleinsätze so weit wie möglich sicher, dass innerhalb des Luftraums des Aufnahmestaates allen für die medizinische Evakuierung nötigen Luftfahrzeugen, inklusive Helikopter, der entsandten Truppe prioritärer Zugang zum, innerhalb und vom entsprechenden Ausbildungsplatz bewilligt wird.
3.  Die medizinische Grundversorgung und die Notfallzahnbehandlung durch die medizinischen Dienste des Aufnahmestaates sowie die Evakuierung mit Luftfahrzeugen einschliesslich Helikoptern werden kostenlos erbracht und unterstehen denselben Zugangsbedingungen wie für Mitglieder der Streitkräfte des Aufnahmestaates. Bedarf es hingegen der Ressourcen des Aufnahmestaates für den Transfer von verletztem Personal in ein Krankenhaus der Wahl der entsandten Truppe, übernehmen die Behörden der entsandten Truppe die Verantwortung für sämtliche Entschädigungen, derart entstandener Transportkosten.
4.  Die Kosten für alle nötigen Nachbehandlungen werden von den Militärbehörden der entsandten Truppe getragen.
5.  Die Behörden der entsandten Truppe entschädigen die Behörden des Aufnahmestaates sowohl für Notevakuierungen durch zivile Ambulanzflugzeuge als auch für, auf ihr Personal ausgedehnte medizinische Versorgung in einheimischen zivilen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, dass sich die entsandte Truppe zur Kostenbegleichung solcher Behandlungen auf ein anwendbares internationales oder bilaterales Abkommen zur Kranken- oder Sozialversicherung berufen kann.
Art. 15 Sicherheitsuntersuchungen
1.  Bei der Abklärung eines Unfalles oder Ereignisses durch die Militärbehörden des Aufnahmestaates, an dem Personal der entsandten Truppe beteiligt ist, können die Behörden der entsandten Truppe einen Beobachter stellen, der jeder formellen Untersuchung betreffend solch einem Unfall oder Ereignis beiwohnt. Der Beobachter darf weder ein Kreuzverhör führen, noch darf er in irgendeiner anderen Form an diesem teilnehmen. Zudem hat kein Anrecht an den Untersuchungsberatungen bezüglich der Erkenntnisse und Empfehlungen beizuwohnen. Der Beobachter ist in der Regel nicht höher im Rang als der Untersuchungsleiter. Die entsandte Truppe trägt alle Kosten, die sich aus ihrer Teilnahme an einer Untersuchung ergeben.
2.  Die Behörden der entsandten Truppe werden normalerweise mit Kopien der relevanten Untersuchungsbefunde und -empfehlungen bedient. Begehren um weitergehende Informationen werden von den Behörden des Aufnahmestaates wohlwollend behandelt.
3.  Im Einvernehmen mit dem Aufnahmestaat können die Behörden der entsandten Truppe im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates weitere technische Untersuchungen durchführen, wenn das ihre Gesetze oder Vorschriften erfordern. Die entsandte Truppe trägt sämtliche Kosten, die durch solche technischen Untersuchungen entstehen.
Art. 16 Verfahren beim Tod eines Angehörigen der entsandten Truppe
1.  Der Tod eines Mitgliedes der entsandten Truppe im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates muss der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates gemeldet werden. Der Tod muss durch einen staatlich anerkannten Arzt des Aufnahmestaates bescheinigt werden.
2.  Verlangt die zuständige Behörde des Aufnahmestaates die Durchführung einer Autopsie am Verstorbenen, so muss diese durch einen zu diesem Zweck ernannten Arzt des Aufnahmestaates durchgeführt werden. Des Weiteren kann ein von den Behörden der entsandten Truppe gestellter Arzt der Autopsie beiwohnen; der Zeitpunkt und der Ort der Autopsie sind von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu bestimmen.
3.  Die Behörden der entsandten Truppe können Vorbereitungen für die Verfügung über den Leichnam treffen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates die Bewilligung dazu erhalten. Eine Repatriierung des Leichnams geschieht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Aufnahmestaates. Die Behörden der entsandten Truppe benachrichtigen die Behörden des Aufnahmestaates auf Anfrage über die Vorkehrungen, die für den Transport des Leichnams aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates getroffen worden sind. Die entsandte Truppe trägt dafür sämtliche Kosten.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten mit Bezug auf die Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden ausschliesslich mittels Verhandlungen zwischen den Teilnehmern gelöst.
Art. 18 Änderung
Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Teilnehmer jederzeit schriftlich geändert werden. Änderungen treten am Datum der zweiten Unterschrift in Kraft.
Art. 19 Bestehende Vereinbarungen
1.  Die folgenden Memoranden sind als Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 2 (2) der vorliegenden Vereinbarung zu betrachten:
a. Memorandum of Understanding vom 24. Mai/30. Juli 1993² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend Austauschprogrammen im Bereich der Militärausbildung;
b. Memorandum of Understanding vom 9. März 1995³ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend taktischem Luftkampftraining mit verschiedenen Flugzeugtypen auf der Nordsee-Luftkampf­trainings­anlage.
2.  Die Teilnehmer werden die zwei obenerwähnten Memoranden zu gegebener Zeit an die vorliegende Vereinbarung anpassen.
² In der AS nicht publiziert.
³ In der AS nicht publiziert.
Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der zweiten Unterschrift in Kraft und bleibt in Kraft, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen oder von einem der beiden Teilnehmer durch schriftliche Erklärung gekündigt wird, wobei die Kündigung sechs Monate nach dem Tag wirksam wird, an dem sie dem anderen Teilnehmer schriftlich zugegangen ist.
2.  Wird diese Vereinbarung gekündigt:
a. so finden die Bestimmungen der Artikel 9 (Finanzen und Logistik), 12 (Ansprüche und Haftung) und 17 (Beilegung von Streitigkeiten) weiterhin Anwendung, bis sämtliche ausstehenden Zahlungen, Ansprüche und Streitigkeiten endgültig erledigt sind; und
b. so finden die Bestimmungen von Artikel 13 (Informationsschutz) weiterhin Anwendung, bis sämtliche Informationen und sämtliches Material entweder dem Teilnehmer, von dem sie stammen, zurückerstattet wurden oder bis diese zerstört worden sind.
Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind.
In zweifacher Ausfertigung auf Englisch unterzeichnet.
Bern, 2. November 2004

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Samuel Schmid

Für die
Regierung des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Simon Featherstone

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