Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (641.612)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

vom 22. November 2013 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996¹ und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996² (MinöStV),
verordnet:
¹ SR 641.61 ² SR 641.611

1. Abschnitt: Tarif

Art. 1
Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen

Art. 2 ³ Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System
Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).
Art. 3 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ⁴
¹ Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden:⁵
a. Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System;
b. EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
² Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, wel­che die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985⁶ festgelegten Kriterien erfüllen.
³ Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:
a. im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl von weniger als 10¹³/km aufweisen;
b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG⁷ eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als 5*10¹²/kWh aufweisen; oder
c. die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU) Nr. 582/2011⁸ einhalten.
⁴ Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 2010⁹ über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).
⁶ SR 814.318.142.1
⁷ Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt ge-ändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richt­linie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Anglei-chung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
⁸ Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Än-derung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.
⁹ Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Strassenverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden.
Art. 3 a ¹⁰ Rückerstattung für Fahrten mit Schienenfahrzeugen
Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).
Art. 3 b ¹¹ Rückerstattung für Fahrten mit Schiffen
¹ Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten:
a. zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden; oder
b. zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009¹² eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
² Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).
¹² SR 745.1
Art. 3 c ¹³ Rückerstattung für Ersatz-, Verstärkungs- und Leerfahrten
Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3 b gilt auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).

3. Abschnitt: ...

Art. 4 und 5 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2683 ).

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 6
Die Steuer wird rückerstattet auf:
a. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tank­fahrzeuge;
b. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kessel­wagen.

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs
¹ Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.¹⁵
² Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].
³ Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2683 ).
Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer
¹ Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:
a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstat­tungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
e. Obst- und Beerenplantagen;
f. Obst- und Forstbaumschulen;
g. Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
i. Wald;
j. Chinaschilf;
k. Schnittblumenkulturen.
² Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:

Faktor

a. Wiesland:

– extensiv genutzt

0,7

– anderes

1,0

b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden

0,3

c. offenes Ackerland

1,7

d. Rebland

2

e. Obst- und Beerenplantagen

1,5

f. Obst- und Forstbaumschulen

1,5

g. Gemüseland

4,5

h. Streueflächen

0,3

i. Wald

0,15

j. Chinaschilf

1

k. Schnittblumenkulturen

3

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 9
¹ Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
² Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:
a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl auf­geteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
³ Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Perso­nen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

Art. 10 ¹⁶
¹ Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:
a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;
b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;
d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
² Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ).

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 11
¹ Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
² Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996¹⁷ über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 1997 48 , 2001 3383 , 2002 3647 , 2006 3929 , 2007 1819 2697 , 2008 693 , 2010 3211 , 2011 5639 ]
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
...¹⁸
¹⁸ Die Änderung kann unter AS 2013 4489 konsultiert werden.
Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3361 ).
(Art. 1)

Steuerbegünstigungen

Zolltarif­nummer²⁰

Warenbezeichnung

Ermässigter
Steuersatz

Verwendung

Steuer

Steuer­zuschlag

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

Gruppe 1: öffentlicher Verkehr

2707.

1010

Benzol

154.–

0.00

2010

Toluol

154.–

0.00

3010

Xylol

154.–

0.00

4010

Naphthalin

154.–

0.00

5010

andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen

154.–

0.00

9110

Kreosotöle

154.–

0.00

9910

andere Erzeugnisse der Nr. 2707

154.–

0.00

2709.

0010

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

154.–

0.00

2710.

1211

Benzin und seine Fraktionen

175.80

0.00

1212

White Spirit

161.50

0.00

1219

Öle dieser Nummer

172.80

0.00

1911

Petroleum:

–  in Strassenfahrzeugen verbraucht:

–  –  nach Artikel 3

165.60

0.00

–  –  nach Artikel 2

439.50

0.00

–  in Schienenfahrzeugen
oder Schiffen verbraucht

165.60

0.00

1912

Dieselöl:

–  in Strassenfahrzeugen verbraucht:

–  –  nach Artikel 3

195.20

0.00

–  –  nach Artikel 2

481.10

0.00

–  in Schienenfahrzeugen
oder Schiffen verbraucht

195.20

0.00

1919

Öle dieser Nummer:

–  in Strassenfahrzeugen verbraucht:

–  –  nach Artikel 3

195.20

0.00

–  –  nach Artikel 2

481.10

0.00

–  in Schienenahrzeugen
oder Schiffen verbraucht

195.20

0.00

Zolltarif­nummer

Warenbezeichnung

Ermässigter
Steuersatz

Verwendung

Steuer

Steuer­zuschlag

2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodiesel­anteil ohne Steuererleichterung

–  in Strassenfahrzeugen verbraucht:

–  –  nach Artikel 3

195.20

0.00

–  –  nach Artikel 2

481.10

0.00

–  in Schienenahrzeugen
oder Schiffen verbraucht

195.20

0.00

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

–  verflüssigt:

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

1110

–  –  Erdgas

  66.70

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

1210

–  –  Propan

  38.80

0.00

1310

–  –  Butane

  38.80

0.00

1410

–  –  Ethylen, Propylen, Butylen
        und Butadien

  38.80

0.00

1910

–  –  andere

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

–  –  –  aus Biomasse oder anderen
            erneuerbaren Energieträgern

  66.70

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

–  –  –  andere

  38.80

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

–  in gasförmigem Zustand:

2110

–  –  Erdgas

  66.70

0.00

2910

–  –  andere

  66.70

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische, gasförmige

1011

  91.80

0.00

2110

  91.80

0.00

2210

  91.80

0.00

2310

  91.80

0.00

2411

  91.80

0.00

2911

  91.80

0.00

2905.

1110

Methanol

  59.90

0.00

3826.

0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung

–  in Strassenfahrzeugen verbraucht:

–  –  nach Artikel 3

172.80

0.00

–  –  nach Artikel 2

458.70

0.00

–  in Schienenfahrzeugen
oder Schiffen verbraucht

172.80

0.00

Gruppe 2:
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei

2710.

1211
1912

Benzin und seine Fraktionen
Dieselöl

175.80
195.20

0.00
0.00

Verwendung für die Tarifnummern

2710.1211–3826.0010:

Für die Land- und Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau sowie die Berufsfischerei

2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung

195.20

0.00

3826.

0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung

172.80

0.00

Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen

2707.

1010
2010
3010
4010
5010

9110
9910

Benzol
Toluol
Xylol
Naphthalin
andere aromatische
Kohlenwasserstoffmischungen
Kreosotöle
andere Erzeugnisse der Nr. 2707

    8.80
    8.80
    8.80
    8.80

    8.80
    8.80
    8.80

0.00
0.00
0.00
0.00

0.00
0.00
0.00

Verwendung für die Tarifnummern

2707.1010–3826.0010:

– Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
– Antrieb von stationä­ren Stromerzeugungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen
– Ausprobieren von neuen Motoren eige­ner Konstruktion auf dem Prüfstand
– Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

2709.

0010

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

    8.80

0.00

2710.

1211
1212
1219
1911

1912
1919


2010

Benzin und seine Fraktionen
White Spirit
Öle dieser Nummer
Petroleum

Dieselöl
Öle dieser Nummer


Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

    8.80
    9.20
    3.—
    9.50

    3.—
    3.—


    3.—

0.00
0.00
0.00
0.00

0.00
0.00


0.00

2901.

1091
2421
2991

Kohlenwasserstoffe, acyclische,
andere als gasförmige

    8.80
    8.80
    8.80

0.00
0.00
0.00

2902.

1110
1910
2010
3010
4110
4210
4310
4410
6010
7010
9010

Kohlenwasserstoffe, cyclische

    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80

0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00

2905.

1110
1210
1410
1610
1920
2210
2910

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80

0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00

2909.

1910
2010
3010
4310
4420
4910
5010
6010

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80
    8.80

0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00

3811.

9010

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle

    8.80

0.00

3814.

0010

Zusammengesetzte organische
Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    8.80

0.00

3817.

0010

Alkylbenzol- und
Alkylnaphthalin-Gemische

    8.80

0.00

3824.

9920

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8.80

0.00

3826.

0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

  

    3.—

0.00

...

Treibstoffe aus anderen
Ausgangs­stoffen

    8.80

0.00

2710.

1992

Heizöle zu Feuerungszwecken:

–  extraleicht

–  mittel und schwer

    3.—

je 1000 kg
Fr.

    3.60

0.00

je 1000 kg
Fr.

0.00

– Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
– Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen
– Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

2711.

Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe:

– Antrieb von
Gasturbinen zur Kompression des Erdgases in Transit­leitungen usw.
– Antrieb von
Gasturbinen und
-motoren stationärer Stromerzeugungsan­lagen und Wärme-Kraft-Kopplungs­anlagen
– Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener
Konstruktion auf dem Prüfstand
– Antrieb von Gasturbinen und -motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

–  verflüssigt:

1110

–  –  Erdgas

    2.10

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

1210

–  –  Propan

    1.10

0.00

1310

–  –  Butane

    1.10

0.00

1410

–  –  Ethylen, Propylen, Butylen
        und Butadien

    1.10

0.00

1910

–  –  andere

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

–  –  –  aus Biomasse oder anderen
            erneuerbaren Energieträgern

    2.10

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

–  –  –  andere

    1.10

0.00

je 1000 kg
Fr.

je 1000 kg
Fr.

–  in gasförmigem Zustand:

2110

–  –  Erdgas

    2.10

0.00

2910

–  –  andere

    2.10

0.00

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

je 1000 l
bei 15 °C
Fr.

2901.

1011
2110
2210
2310
2411
2911

Kohlenwasserstoffe, acyclische, gasförmige

    1.10
    1.10
    1.10
    1.10
    1.10
    1.10

0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00

– Antrieb von Gasturbinen und -motoren stationärer Stromerzeugungsan­lagen und Wärme-Kraft-Kopplungs­anlagen
– Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf dem Prüfstand
– Antrieb von Gasturbinen und
-motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

Gruppe 4: andere

2710.

1291

Benzin und seine Fraktionen

    –.90

0.00

Petrochemische Umwandlung

2710.

1291

Benzin und seine Fraktionen

    2.60

0.00

Industrielle Feuerung

2710.

1911

Flugpetrol

    9.50

0.00

Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand

2710.

1999

Gasöl

    3.—

0.00

Zum Waschen der Rohgase in petrochemischen Anlagen

²⁰ Siehe SR 632.10 Anhang

Anhang 2

(Art. 7 Abs. 3)

Normverbrauch landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Flächenziffer von 12 oder weniger

Flächenziffer

Normverbrauch in Liter

Flächenziffer

Normverbrauch in Liter

Benzin

Dieselöl

Benzin

Dieselöl

1

242

186

  7

1092

  840

2

397

305

  8

1216

  935

3

546

420

  9

1334

1026

4

690

531

10

1447

1113

5

829

638

11

1555

1196

6

963

741

12

1658

1275

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1 und 2)

Normverbrauch in der Forstwirtschaft

Norm­verbrauch in Litern

Benzin

Dieselöl

1. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit eige­nen Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Geländefahr­zeugen im Wald:

– bis 500 ha Waldfläche, je Hektare

  1,2

  0,8

– über 500 ha Waldfläche, je Hektare

  1,0

  0,7

2. Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege mit eigenen oder fremden Maschinen:

a. Pflanz- bzw. Forstgartenbetriebe:

– Bodenbearbeitungsmaschinen, je Hektare bearbeite­te
Flä­che

  50

  30

– Motorspritzen, je Hektare gespritzte Fläche

  60

  35

b. Pflanzungen und Jungwaldpflege:

– Pflanzlochbohrer, je Hektare bepflanzte Fläche

  24

  15

– Säuberungs- und Durchforstungsgeräte, je Hektare
ge­pflegte Fläche

  70

  50

3. Arbeiten zur Holzgewinnung, Fällen und Aufrüsten mit eige­nen oder fremden Maschinen:

– Motorsägen, je Kubikmeter Festmeter

  0,3

  0,2

– Vollernter, je Kubikmeter Festmeter

  1,2

  0,9

– Spaltmaschinen, je Kubikmeter Festmeter

  0,5

  0,3

– handgeführte Entrindungsmaschinen, je Kubikmeter Fest­meter

  0,5

  0,3

– Gross-Entrindungs- und Entastungsmaschinen, je Ku­bikme­ter Festmeter

  0,8

  0,7

– Reisighackmaschinen und Klein-Schnitzelmaschinen bis 100 PS, je Kubikmeter Schnitzel

  0,7

  0,6

– Gross-Schnitzelmaschinen über 100 PS, je Kubikmeter Schnitzel

  1,2

  1,1

4. Holztransporte mit eigenen oder fremden Maschinen und Fahr­zeugen:

a. Rücken mit Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Gelände­fahrzeugen, ausgenommen Vollernter, je Ku­bikmeter transportiertes Holz

  0,6

  0,4

b. Rücken mit Motorseilwinden, Festseilkranen und Mobil­seil­kranen

– bis 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz

  1,0

  0,8

– über 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz

  1,2

  0,9

Anhang 4 ²¹

²¹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2683 ).
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