Verordnung über eine zeitlich begrenzte Änderung bestimmter Fristen der Gesetzgebung über die Gemeinden
Verordnung über eine zeitlich begrenzte Änderung bestimmter Fristen der Gesetzgebung über die Gemeinden vom 03.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 11.09.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung 2 des Bundesrats vom 13. März 2020 über Mass - nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verord - nung 2); in Erwägung: Die Massnahmen, die notwendig sind, um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen, haben Auswirkungen auf die Durchführung der Urnengänge in den Gemeinden sowie auf die Gemeindeversammlungen und die Sitzungen der kommunalen und interkommunalen Legislativorgane. Diese Situation erfordert, dass gewisse Bestimmungen der Gesetzgebung über die Gemeinden gelockert werden, namentlich solche über Fristen, um die rechtlichen Folgen der Verschiebung bestimmter Urnengänge, Versamm - lungen und Sitzungen von Legislativorganen zu vermeiden oder auf das strik - te Minimum zu begrenzen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1 Einführung des Generalrats
1 In Abweichung von der sechsmonatigen Frist gemäss Artikel 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) können die Gemeinden entscheiden, den Generalrat für die Legislaturperiode 2021–2026 einzuführen, wenn die Abstimmung darüber spätestens am 30. Oktober 2020 stattfindet.
2 Falls das Ergebnis der Abstimmung über die Einführung des Generalrats zum Zeitpunkt, in dem der Staatsrat die Stimmberechtigten zu den Gesamter - neuerungswahlen der Gemeindebehörden einberuft, nicht definitiv ist, finden diese Wahlen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich mit den verschobenen Wahlen der Gemeinden statt, die sich auf den 1. Januar 2022 zusammen - schliessen.
Art. 2 Änderung der Anzahl Mitglieder der General- und Gemeinderäte
1 In Abweichung von Artikel 27 Abs. 3 und 54 Abs. 3 GG können die Ände - rungen der Zahl der General- und Gemeinderäte, die für die Legislaturperi - ode 2021–2026 in Kraft treten sollen, bis zum 30. Oktober 2020 beschlossen werden.
2 Falls der Beschluss über die Änderung der Zahl der General- und Gemein - deräte zum Zeitpunkt, in dem der Staatsrat die Stimmberechtigten zu den Ge - samterneuerungswahlen der Gemeindebehörden einberuft, nicht definitiv ist, finden diese Wahlen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich mit den ver - schobenen Wahlen der Gemeinden statt, die sich auf den 1. Januar 2022 zu - sammenschliessen.
Art. 3 Erneuerung des Vorsitzes der Generalräte
1 In Abweichung von Artikel 32 Abs. 1 GG bleiben die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Generalräte bis zur Bezeichnung ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 4 Genehmigung der Jahresrechnung 2019
1 In Abweichung von Artikel 95 Abs. 4, 106 Abs. 2 und 122 Abs. 2 GG sowie
Artikel 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. September 1995 über die Agglome -
rationen (AggG) muss die Jahresrechnung 2019 der gemeinderechtlichen Körperschaften bis spätestens am 30. Oktober 2020 genehmigt werden.
Art. 5 Fusionsprojekte, die spätestens am 30. Juni 2020 beim Staatsrat
eingereicht werden
1 Findet die Abstimmung über den Zusammenschluss vor dem 30. September
2020 statt, so gilt Artikel 136c GG auch für Gemeinden, deren unterzeichne - ter Vereinbarungsentwurf spätestens am 30. Juni 2020 beim Staatsrat einge - reicht wird und ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022 vorsieht. Die Geneh - migung des Zusammenschlusses durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.
2 Hat das Datum der Unterzeichnung einer Fusionsvereinbarung nach Absatz
1 zur Folge, dass die Frist von 30 Tagen gemäss Artikel 134d Abs. 4 GG überschritten wird, müssen die betroffenen Gemeinden die Vereinbarung nicht erneut unterzeichnen.
3 Die Präsentation gemäss Artikel 134d Abs. 4 GG muss spätestens zehn Tage vor der Abstimmung über den Zusammenschluss stattfinden.
Art. 6 Verkürzung bestimmter Beschwerdefristen
1 In Abweichung von Artikel 154 Abs. 1 GG und 42 Abs. 1 AggG wird die in diesen Bestimmungen vorgesehene Beschwerdefrist von dreissig Tagen für Beschlüsse, die während der Dauer der Gültigkeit dieser Verordnung getrof - fen werden, auf zwanzig Tage verkürzt.
Art. 7 Gültigkeit
1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus. Für kommunale Beschlüsse, die in Anwendung ihrer Bestimmungen während ihrer Geltungsdauer gefasst wur - den, ist sie auch nach ihrem Ablauf gültig.
3 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen sorgen dafür, dass die zeitlich begrenzten Änderungen dieser Verordnung in den betroffenen Erlas - sen klar angezeigt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2020 Erlass Grunderlass 29.05.2020 2020_069
01.09.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 11.09.2020 2020_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2020 29.05.2020 2020_069
Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106
Art. 7 Abs. 2 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106
Feedback