Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen de... (821.40.62)
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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19) vom 14.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 11.09.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19); in Erwägung: Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlos - sen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die Wirtschaftsförde - rungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Bestimmten Studien zufolge leistet die Freiburger Tourismusbranche einen wirtschaftlichen Beitrag an das BIP des Kantons in der Höhe von etwa 935 Millionen Franken pro Jahr. Sie weist also infolge des Coronavirus (COVID-
19) einen linearen wirtschaftlichen Verlust von monatlich etwa 80 Millionen Franken auf. Die Tätigkeit in der Tourismusbranche ist aufgrund der COVID-19-Krise be - reits jetzt vollständig zum Erliegen gekommen. Der Tourismus und insbeson - dere die Beherbergungsbetriebe werden sich nur langsam wieder erholen und werden die zuletzt verzeichneten Gästezahlen wohl erst in einiger Zeit wieder erreichen. Angesichts der aktuellen Krise muss die Verstärkung der bestehenden Fi - nanzhilfen, sei es durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel oder die Er - leichterung der Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen, als ein Projekt von grosser Bedeutung und von allgemeinem Interesse für die kanto - nale Tourismusbranche im Sinne von Artikel 48 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) erachtet werden. Die offiziellen Tourismusträger gemäss Artikel 6 ff. TG, nämlich der Frei - burger Tourismusverband (FTV), die sieben regionalen Tourismusorganisa - tionen und die Rechtseinheiten, die ihre Rolle übernehmen, werden mit ei -
nem Einbruch ihrer Einnahmen insbesondere aus den Aufenthaltstaxen und den kommerziellen Aktivitäten konfrontiert sein. Zahlreiche Fixkosten sind nicht reduzierbar. Der FTV und die regionalen Tourismusorganisationen schätzen den Liquiditätsmangel nach Verbrauch eines grossen Teils ihrer bi - lanzierten Rückstellungen für das Jahr 2020 auf etwa 970'000 Franken. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Freiburger Tourismusbranche mit den folgenden Mitteln abgeschwächt wer - den:
a) erleichterte Bedingungen für die Gewährung von finanziellen Beiträgen durch den Tourismusförderungsfonds (TFF) im Sinne von Artikel 47 ff. des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) und Er - weiterung der ordentlichen Hilfe im Sinne von Artikel 51 ff. TG auf die Übernahme eines Teils der Miet- und Pachtzinsen unter Ausschluss von Wohnungsmietzinsen;
b) Darlehen für den Freiburger Tourismusverband (FTV) für sich und die regionalen Tourismusorganisationen als offizielle Tourismusträger, die im Sinne von Artikel 6 TG als gemeinnützig anerkannt sind.
2 Als Ergänzung zu den Zielen nach Artikel 1 TG sollen diese Massnahmen den Fortbestand der Tourismusdienstleister, die Leistungen des TFF erhalten, und der offiziellen Tourismusträger, die als Partner der Branche auftreten, si - chern und so eine raschere Wiederaufnahme der Tätigkeit im Bereich Touris - mus und Freizeit im Kanton ermöglichen.

Art. 2 Finanzielle Mittel

1 Ein Betrag von 5 Millionen Franken wird als zusätzlicher Beitrag zum jähr - lichen Beitrag des Staats im Sinne von Artikel 48 Abs. 1 TG in den TFF ein - gezahlt.
2 Ein Betrag von 1 Million Franken wird dem FTV für sich und für die touris - tischen Partnerorganisationen in Form eines zinslosen Darlehens im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Bst. a TG zur Verfügung gestellt.

Art. 3 TFF – Bedingungen für ordentliche Beiträge

1 In Abweichung von den Bedingungen gemäss Artikel 47, 50, 51 und 52 TG sowie 72 des Reglements vom 21. Februar 2006 über den Tourismus (TR) gelten für ordentliche Beiträge gestützt auf die vorliegende Verordnung die folgenden Bedingungen:
a) Betroffene Anlagen: Beherbergungsbetriebe und Freizeitanlagen, mit denen der Betreiber den überwiegenden Teil seines Umsatzes erwirt - schaftet;
b) Referenzbetrag: Bei privaten Projekten kann der Referenzbetrag bis zu
100 % des verzinsbaren Fremdkapitals entsprechen;
c) Arten von Fremdkapital: Verzinsbare Darlehen und/oder Bürgschaften, die im Rahmen der wirtschaftlichen Massnahmen infolge der COVID-
19-Pandemie vom Bund oder vom Kanton gewährt wurden, werden zu - sätzlich zum Fremdkapital im Sinne von Artikel 52 Abs. 1 Bst. a TG berücksichtigt;
d) Dauer des Zinskostenbeitrags: Der Beitrag an die Zinskosten nach den Buchstaben a–c wird während höchstens 21 Monaten ab der Beitragszu - sicherung, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2021 ausgezahlt.
2 Die ordentliche Hilfe kann ausnahmsweise auf die allfällige Übernahme ei - nes Teils der vom Betreiber geschuldeten Miet- und Pachtzinsen ausgeweitet werden. Es gelten dafür die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: Das Gesuch um einen auf Miet- und Pachtzinsen aus - geweiteten Beitrag kann vom Betreiber gestellt werden;
b) Forderungsverzicht: Der Beitrag des TFF entspricht höchstens der vom Eigentümer zugestandenen Miet- oder Pachtzinsreduktion;
c) Bundesbeiträge: Es muss ein Gesuch um einen vom Bund verbürgten Überbrückungskredit im Sinne der Bundesverordnung vom 25. März zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Co - ronavirus gestellt worden sein;
d) Reduktion der Tätigkeit: Es muss eine um über 80 % verminderte Ge - schäftstätigkeit für Beherbergung und Freizeit zwischen März und Mai
2020 nachgewiesen werden;
e) Kumulierungsverbot: Die Beiträge nach Absatz 1 und nach diesem Ab - satz können nicht kumuliert werden;
f) Dauer des Beitrags: Der Beitrag an die Miet- und Pachtzinsen nach den Buchstaben a–e wird während höchstens 12 Monaten ab der Beitragszu - sicherung, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2021 ausgezahlt.
3 Der Verwaltungsausschuss des TFF trifft alle erforderlichen Massnahmen, um eine gute und gerechte Verwaltung und Aufteilung der gewährten Zusatz - beiträge zu gewährleisten.

Art. 4 FTV – Bedingungen für ein Darlehen und Rückzahlung

1 Die Bedingungen für ein Darlehen zugunsten des FTV gestützt auf diese Verordnung lauten wie folgt:
a) Höchstbetrag: 1 Million Franken;
b) Das Darlehen ist zinslos;
c) Rückzahlung: in Tranchen bis am 31. Dezember 2029;
d) Verwendung: Das Darlehen muss hauptsächlich zur Zahlung der nicht reduzierbaren Kosten des FTV bei ausbleibenden Aufenthaltstaxen die - nen.
2 Der FTV darf über das Darlehen zu seinem eigenen Nutzen und/oder zum Nutzen der in Artikel 6 Abs. 1 Bst. b TG erwähnten Tourismusträger verfü - gen. Falls der FTV diese Tourismusträger unterstützt, muss er die Bedingun - gen nach Absatz 1 Bst. b und d auf diese anwenden und Verträge mit ihnen abschliessen.

Art. 5 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.04.2020 Erlass Grunderlass 01.04.2020 2020_040
01.09.2020 Art. 5 Titel geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 11.09.2020 2020_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.04.2020 01.04.2020 2020_040

Art. 5 Titel geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 5 Abs. 1 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 5 Abs. 2 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

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