Abkommen (0.741.619.169)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 18. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Juni 2001 (Stand am 28. November 2014) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Belarus
nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1.  der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Belarus gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2.  der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern,
zugelassen sind;
3.  der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder verlässt, oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) dieses Artikels genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie aufgenommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden, oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d) Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Die Personentransporte, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sowie
– die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei den unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.
4.  Andere als die unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Staaten der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 ² Güterbeförderungen
1.  Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Bewilligung, vor­übergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahrzeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
² Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 26. Febr. 2014, in Kraft getreten durch Noten­austausch am 28. Nov. 2014 ( AS 2014 4705 ).
Art. 5 Anwendung des nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Kabotagebefördungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Vorwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3.  Die zuständige Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder anderen Behörden des Staates der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertragsparteien in einem Protokoll³ vereinbart, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.
³ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen für Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens eine Gemischte Kommission ein, die sich aus den Vertretern der zuständigen Behörden zusammensetzt.
2.  Diese Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Die Entscheide der Gemischten Kommission treten in Kraft nach gegenseitiger Mitteilung der Erfüllung der nationalen Vorschriften auf diplomatischem Weg.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist⁴.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
2.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 18. Dezember 2000 in zwei Originalen in französischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Belarus:

Max Friedli

Alexander V. Lukaschow

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