Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modali... (510.620.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

Abgeschlossen am 17. September 2015 Vom Bundesrat genehmigt am 6. April 2016 In Kraft getreten am 1. Oktober 2016 (Stand am 13. November 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007¹ über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und Artikel 42 der Verordnung vom 21. Mai 2008² über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) ,
und die zuständigen Organe der Kantone,
gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung,
beschliessen:
¹ SR 510.62 ² SR 510.620

1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden

Art. 1 Gegenstand
(Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.
Art. 2 Nutzungsberechtigte Behörden
(Art. 14 Abs. 1 GeoIG)
¹ Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
² Als Behörden gelten:
a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone;
b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regionalstrukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öffent­liche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.
³ Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.
Art. 3 Gewerbliche Leistungen
(Art. 41 GeoIV)
Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.
Art. 4 Umfang des Datenaustausches
¹ Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der Metadaten und sofern vorhanden eines Darstellungsmodells angeboten werden.
² Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entsprechen.
³ Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
⁴ Über die Absätze 1−3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.
Art. 5 Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte
¹ Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden:
a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht werden;
b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.
² Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
³ Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.
Art. 6 Kosten
(Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
¹ Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.
² Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

Art. 7 Beitritt
Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.
Art. 8 Vertragsdauer
¹ Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens acht Kantone den Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert drei Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.
² Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am ersten Tag des dritten auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.
³ Der Vertrag bleibt in Kraft, so lange:
a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufgehoben wird;
b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.
Art. 9 Vertragsänderung
¹ Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.
² Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 10 Kündigung
¹ Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündigen.
² Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.
³ Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts dieser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Liste der beigetretene Kantone (Art. 7) ³

³ AS 2018 3927

Kanton

Beitritt

Inkrafttreten

Zürich

17. Januar 2018

1. April 2018

Bern

15. September 2016

1. Oktober 2016

Uri

17. Mai 2016;

1. Oktober 2016

Schwyz

15. Juni 2016

1. Oktober 2016

Obwalden

  4. Juli 2016

1. Oktober 2016

Nidwalden

  2. September 2016

1. Oktober 2016

Glarus

29. April 2016

1. Oktober 2016

Zug

24. August 2016

1. Oktober 2016

Solothurn

  3. Juni 2016

1. Oktober 2016

Basel-Stadt

15. September 2016

1. Oktober 2016

Basel-Landschaft

30. September 2016

1. Oktober 2016

Schaffhausen

  9. August 2016

1. Oktober 2016

Appenzell Ausserrhoden

24. Januar 2018

1. April 2018

Appenzell Innerrhoden

10. November 2016

1. Februar 2017

St. Gallen

22. Juni 2016

1. Oktober 2016

Graubünden

25. Mai 2016

1. Oktober 2016

Aargau

18. Oktober 2017

1. Januar 2018

Thurgau

20. Juni 2016

1. Oktober 2016

Waadt

30. November 2016

1. Februar 2017

Wallis

28. November 2016

1. Februar 2017

Neuenburg

30. November 2017

1. Februar 2018

Genf

25. August 2016

1. Oktober 2016

Jura

18. Oktober 2018

1. Januar 2019

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