Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung (0.747.363.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung

Abgeschlossen in London am 28. April 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 Inkrafttreten für die Schweiz am 14. Juli 1996 (Stand am 27. Mai 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 28. Sept. 1992 ( AS 1993 1909 )
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch eine Übereinkunft einheitliche internationale Regeln für Bergungsmassnahmen festzulegen,
in Anbetracht dessen, dass wichtige neue Umstände, insbesondere die zunehmende Sorge um den Schutz der Umwelt, die Notwendigkeit der Überarbeitung der inter­nationalen Regeln deutlich gemacht haben, die gegenwärtig in dem am 23. Sep­tember 1910² in Brüssel beschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot enthal­ten sind,
eingedenk des bedeutenden Beitrags, den wirksame und rechtzeitige Bergungs­massnahmen zur Sicherheit von in Gefahr befindlichen Schiffen und anderen Ver­mögensgegenständen und zum Schutz der Umwelt leisten können,
überzeugt von der Notwendigkeit sicherzustellen, dass ausreichende Anreize für die­jenigen vorhanden sind, die für in Gefahr befindliche Schiffe und andere Vermö­gens­gegenstände Bergungsmassnahmen unternehmen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.747.363.2

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens
a) bedeutet Bergungsmassnahme jede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegen­stand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten;
b) bedeutet Schiff jedes See- oder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder je­des schwimmfähige Bauwerk;
c) bedeutet Vermögensgegenstand jeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfasst gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld;
d) bedeutet Umweltschaden eine erhebliche physische Schädigung der menschli­chen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeres­ressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer­wiegende Ereignisse verursacht wird;
e) bedeutet Zahlung jeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden;
f) bedeutet Organisation die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
g) bedeutet Generalsekretär den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2 Anwendung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn in einem Vertragsstaat ein gericht­liches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, das sich auf Rege­lungsgegenstände des Übereinkommens bezieht.
Art. 3 Plattformen und Bohreinrichtungen
Dieses Übereinkommen ist auf feste oder schwimmende Plattformen oder der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtungen nicht anzuwenden, wenn sich diese Plattformen oder Einrichtungen zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden.
Art. 4 Staatsschiffe
1.  Dieses Übereinkommen ist unbeschadet des Artikels 5 auf einem Staat gehö­rende oder von ihm betriebene Kriegsschiffe oder sonstige nicht Handelszwecken dienende Schiffe, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität geniessen, nicht an­zu­wenden, sofern dieser Staat nicht etwas anderes beschliesst.
2.  Beschliesst ein Vertragsstaat, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder andere in Absatz 1 bezeichnete Schiffe anzuwenden, so hat er dies dem Gene­ralsekretär unter Angabe der Bedingungen einer solchen Anwendung zu notifizie­ren.
Art. 5 Behördlich überwachte Bergungsmassnahmen
1.  Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkommen über behördliche oder behördlich überwachte Ber­gungsmassnahmen unberührt.
2.  Jedoch stehen Bergern, die solche Bergungsmassnahmen durchführen, die Rechte und Rechtsbehelfe zu, die dieses Übereinkommen für Bergungsmassnahmen vorsieht.
3.  Inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Rechts­behelfe einer zur Durchführung von Bergungsmassnahmen verpflichteten Behörde zustehen, wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich diese Behörde befindet.
Art. 6 Bergungsverträge
1.  Dieses Übereinkommen ist auf alle Bergungsmassnahmen anzuwenden, soweit nicht ein Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.
2.  Der Kapitän ist befugt, im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Ber­gungsmassnahmen abzuschliessen. Der Kapitän oder der Eigentümer des Schiffes ist befugt, solche Verträge im Namen des Eigentümers der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände abzuschliessen.
3.  Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 7 sowie die Pflicht zur Ver­hütung oder Begrenzung von Umweltschäden unberührt.
Art. 7 Nichtigerklärung und Abänderung von Verträgen
Ein Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können für nichtig erklärt oder abgeändert werden,
a) wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
b) wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung im Verhältnis zu den tatsächlich er­brachten Leistungen übermässig hoch oder übermässig gering ist.

Kapitel II Durchführung der Bergungsmassnahmen

Art. 8 Pflichten des Bergers sowie des Eigentümers und des Kapitäns
1.  Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Ver­mögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, verpflichtet,
a) die Bergungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen;
b) bei der Erfüllung der unter Buchstabe a bezeichneten Pflicht die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
c) andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei ver­nünftiger Betrachtungsweise erfordern;
d) das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn er von dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, vernünftigerweise darum ersucht wird, jedoch mit der Massgabe, dass die Höhe seines Bergelohns nicht beeinträchtigt wird, wenn sich ein solches Ersuchen als nicht vernünftig erweisen sollte.
2.  Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, sind gegenüber dem Berger verpflichtet,
a) mit diesem während der Bergungsmassnahmen in jeder Hinsicht zusammenzu­arbeiten;
b) hierbei die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
c) das Schiff oder die sonstigen Vermögensgegenstände, nachdem sie in Sicher­heit gebracht worden sind, zurückzunehmen, wenn der Berger ihn vernünfti­gerweise darum ersucht.
Art. 9 Rechte der Küstenstaaten
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des betroffenen Küstenstaats, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts für seine Küste oder in Bezug auf verwandte Interessen Massnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung zu treffen, die sich aus einem See­unfall oder aus damit zusammenhängenden Handlungen ergibt, von denen bei ver­nünftiger Betrachtungsweise schädliche Auswirkungen erheblichen Ausmasses zu erwarten sind, und zwar einschliesslich des Rechts eines Küstenstaats, in Bezug auf Bergungsmassnahmen Weisungen zu erteilen.
Art. 10 Pflicht zur Hilfeleistung
1.  Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist.
2.  Die Vertragsstaaten treffen die zur Durchsetzung der in Absatz 1 dargelegten Pflicht erforderlichen Massnahmen.
3.  Der Schiffseigentümer hat für eine Verletzung der dem Kapitän nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht einzustehen.
Art. 11 Zusammenarbeit
Erlässt ein Vertragsstaat Regelungen oder fasst er Beschlüsse in Angelegenheiten, die sich auf Bergungsmassnahmen beziehen, wie etwa das Gestatten des Anlaufens von Häfen durch Schiffe, die in Seenot geraten sind, oder das Bereitstellen von Ein­richtungen für Berger, so hat er hierbei die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Bergern, anderen Beteiligten und Behörden zu berücksichtigen, um eine wirksame und erfolgreiche Durchführung von Bergungsmassnahmen zur Rettung von Menschenleben oder von in Gefahr befindlichen Vermögensgegenständen so­wie zur allgemeinen Verhütung von Umweltschäden sicherzustellen.

Kapitel III Rechte der Berger

Art. 12 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergelohn
1.  Erfolgreiche Bergungsmassnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn.
2.  Für Bergungsmassnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
3.  Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmassnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.
Art. 13 Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns
1.  Der Bergelohn ist mit dem Ziel festzusetzen, einen Anreiz für Bergungsmass­nahmen zu schaffen, wobei die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die Reihen­folge, in der sie nachstehend aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind:
a) der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögens­gegenstände;
b) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Ver­hütung oder Begrenzung von Umweltschäden;
c) das Ausmass des von dem Berger erzielten Erfolgs;
d) Art und Erheblichkeit der Gefahr;
e) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben;
f) die von den Bergern aufgewendete Zeit sowie die ihnen entstandenen Unkosten und Verluste;
g) die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der die Berger oder ihre Ausrüstung ausge­setzt waren;
h) die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
i) die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsge­genständen, die für Bergungsmassnahmen bestimmt waren;
j) die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie de­ren Wert.
2.  Die Zahlung eines nach Absatz 1 festgesetzten Bergelohns ist von allen Beteilig­ten, denen das geborgene Schiff und die geborgenen sonstigen Vermögensgegen­stände gehören oder zustehen, im Verhältnis des jeweiligen Wertes zu leisten. Jedoch kann ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, dass die Zahlung eines Bergelohns von einem dieser Beteiligten zu leisten ist, wobei dieser Beteiligte gegen die anderen Beteiligten im Hinblick auf deren jeweiligen Anteil ein Rückgriffsrecht hat. Dieser Artikel lässt das Recht, Einwendungen oder Einreden zu erheben, unberührt.
3.  Der Bergelohn ohne die möglicherweise zu entrichtenden Zinsen und erstat­tungsfähigen Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
Art. 14 Sondervergütung
1.  Hat der Berger für ein Schiff, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, Bergungsmassnahmen durchgeführt und hat er nicht einen Bergelohn nach Artikel 13 erlangt, der mindestens der nach dem vorliegenden Artikel zu berechnenden Sondervergütung entspricht, so kann er von dem Schiffsei­gentümer eine den nachstehend bezeichneten Unkosten entsprechende Sondervergü­tung verlangen.
2.  Hat der Berger unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen durch seine Ber­gungsmassnahmen einen Umweltschaden verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 1 von dem Eigentümer an den Berger zu zahlende Sondervergütung um bis zu 30 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten erhöht werden. Das Gericht kann eine solche Sondervergütung aber auch, wenn es dies für billig und gerecht er­achtet, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 dargelegten massgebli­chen Kriterien weiter erhöhen, doch darf die Erhöhung insgesamt keinesfalls mehr als 100 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten betragen.
3.  Im Sinn der Absätze 1 und 2 bedeutet Unkosten des Bergers die von ihm im Rahmen der Bergungsmassnahmen vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie einen angemessenen Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmassnahme eingesetzt worden sind, wobei die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben h, i und j dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.
4.  Die gesamte Sondervergütung nach diesem Artikel ist nur zu zahlen, wenn und soweit sie den Bergelohn übersteigt, den der Berger nach Artikel 13 zu erlangen vermag.
5.  Hat der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt, Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen, so kann ihm die nach diesem Artikel geschuldete Sondervergütung ganz oder teilweise versagt werden.
6.  Dieser Artikel lässt Rückgriffsrechte des Schiffseigentümers unberührt.
Art. 15 Aufteilung zwischen Bergern
1.  Die Aufteilung eines Bergelohns nach Artikel 13 zwischen Bergern erfolgt auf der Grundlage der in jenem Artikel dargelegten Kriterien.
2.  Die Aufteilung zwischen dem Eigentümer, dem Kapitän und anderen im Dienst eines bergenden Schiffes stehenden Personen wird durch das Recht der Flagge des Schiffes bestimmt. Ist die Bergung nicht von einem Schiff aus durchgeführt worden, so bestimmt sich die Aufteilung nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen dem Berger und seinen Bediensteten anzuwenden ist.
Art. 16 Rettung von Menschen
1.  Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, schulden kein Entgelt, doch lässt dieser Artikel diesbezügliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unbe­rührt.
2.  Wer im Rahmen der Leistungen, die aus Anlass des die Bergung auslösenden Unfalls erbracht worden sind, Menschenleben gerettet hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der dem Berger für die Bergung des Schiffes oder der sonsti­gen Vermögensgegenstände oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umwelt­schäden zuerkannten Zahlung.
Art. 17 Leistungen im Rahmen bestehender Verträge
Eine Zahlung nach diesem Übereinkommen wird nicht geschuldet, sofern die erbrachten Leistungen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrach­tungsweise als ordnungsgemässe Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegan­genen Vertrags angesehen werden kann.
Art. 18 Folge eines Fehlverhaltens des Bergers
Die nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung kann einem Berger ganz oder teilweise versagt werden, soweit die Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Art. 19 Verbot von Bergungsmassnahmen
Leistungen, die gegen das ausdrückliche und vernünftige Verbot des Eigentümers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befind­lichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen.

Kapitel IV Ansprüche

Art. 20 Privileg
1.  Dieses Übereinkommen lässt ein Privileg, das dem Berger nach einem inter­nationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt.
2.  Der Berger kann sein Privileg nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forde­rung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.
Art. 21 Pflicht zur Sicherheitsleistung
1.  Wer für eine nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung einzustehen hat, muss auf Verlangen des Bergers für dessen Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten.
2.  Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
3.  Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände dür­fen von dem Hafen oder Ort, den sie nach Abschluss der Bergungsmassnahmen zuerst erreicht haben, nicht ohne Zustimmung des Bergers entfernt werden, solange nicht für dessen Forderung hinsichtlich des betreffenden Schiffes oder Vermögens­gegenstands eine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist.
Art. 22 Vorläufe Zahlung
1.  Das für den Anspruch des Bergers zuständige Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung anordnen, dass dem Berger ein als billig und gerecht erachteter Betrag als Abschlag gezahlt wird, und zwar zu Bedingungen – gegebenenfalls einschliess­lich derjenigen für eine Sicherheitsleistung –, die nach den Umständen des Falles billig und gerecht sind.
2.  Im Fall einer vorläufigen Zahlung nach diesem Artikel ermässigt sich die Sicher­heit nach Artikel 21 entsprechend.
Art. 23 Verjährung
1.  Jeder Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen verjährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ber­gungsmassnahmen abgeschlossen worden sind.
2.  Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der in Anspruch genommen wird, diese Frist jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Anspruchs­teller verlängern. Die Frist kann in gleicher Weise weiter verlängert werden.
3.  Der Rückgriff eines Haftenden kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Verjährungsfrist innerhalb der Frist erfolgen, die das Recht des Staa­tes vorsieht, in dem das Verfahren anhängig gemacht wird.
Art. 24 Zinsen
Der Anspruch des Bergers auf Zinsen für jede nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das mit der Sache befasste Gericht befindet.
Art. 25 Staatseigene Ladung
Dieses Übereinkommen darf ohne Zustimmung des Eigentümerstaats nicht als Grundlage für ein Verfahren zur Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von staatseigener nichtgewerblicher Ladung, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts Staatenimmunität geniesst, oder für ein dingliches Verfahren in Bezug auf solche Ladung herangezogen werden.
Art. 26 Ladung für humanitäre Zwecke
Dieses Übereinkommen darf nicht als Grundlage für eine Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von Ladung, die ein Staat für humani­täre Zwecke spendet, herangezogen werden, wenn sich ein solcher Staat bereit erklärt hat, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
Art. 27 Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Die Vertragsstaaten fördern, soweit dies möglich ist und die Parteien zustimmen, die Veröffentlichung der in Bergungssachen ergangenen Schiedssprüche.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2.  Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung un­terzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3.  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 29 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem 15 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebun­den zu sein.
2.  Für einen Staat, der seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten ausdrückt, wird eine solche Zustimmung ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem er die Zustimmung ausgedrückt hat.
Art. 30 Vorbehalte
1.  Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, dieses Überein­kommen nicht anzuwenden,
a) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnenwässern stattfinden und alle beteilig­ten Schiffe zur Schifffahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
b) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnengewässern stattfinden und kein Schiff beteiligt ist;
c) wenn alle Betroffenen Staatsangehörige dieses Staates sind;
d) wenn es sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen um Kulturgut des Meeres von prähistorischer, archäologischer oder historischer Bedeutung han­delt und sie sich auf dem Meeresboden befinden.
2.  Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3.  Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückneh­men. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 31 Kündigung
1.  Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt wer­den.
2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3.  Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Kündigungsur­kunde genannten längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. 32 Revision und Änderung
1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
2.  Der Generalsekretär hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Überein­kommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn acht Vertragsstaaten oder ein Viertel der Vertragsstaaten, wenn diese Zahl höher ist, dies verlangen.
3.  Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung bezogen.
Art. 33 Depositar
1.  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2.  Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeit­punkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkom­mens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von jeder nach Artikel 32 angenommenen Änderung;
v) vom Eingang jedes Vorbehalts, jeder Erklärung oder jeder Notifikation aufgrund dieses Übereinkommens;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
3.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkom­mens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Ver­einten Nationen³.
³ SR 0.120
Art. 34 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 28. April 1989.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 27. Mai 2020 ⁴

⁴ AS 1996 1635 , 2005 1317 , 2008 99 , 2009 617 , 2012 5793 , 2017 3797 , 2020 2181 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

14. März

1991 B

14. Juli

1996

Albanien

14. Juni

2006 B

14. Juni

2007

Algerien

26. März

2012 B

26. März

2013

Aserbaidschan

12. Juni

2006 B

12. Juni

2007

Australien*

  8. Januar

1997 B

  8. Januar

1998

Belgien

30. Juni

2004 B

30. Juni

2005

Brasilien

29. Juli

2009 B

29. Juli

2010

Bulgarien*

14. März

2005 B

14. März

2006

China*

30. März

1994 B

14. Juli

1996

Hongkong* a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark

30. Mai

1995

14. Juli

1996

Deutschland*

  8. Oktober

2001

  8. Oktober

2002

Dominica

31. August

2001 B

31. August

2002

Dschibuti

12. Oktober

2015 B

12. Oktober

2016

Ecuador*

16. Februar

2005 B

16. Februar

2006

Estland*

31. Juli

2001 B

31. Juli

2002

Fidschi

  8. März

2016 B

  8. März

2017

Finnland

12. Januar

2007

12. Januar

2008

Frankreich*

21. Dezember

2001 B

21. Dezember

2002

Georgien

25. August

1995 B

25. August

1996

Griechenland

  3. Juni

1996 B

  3. Juni

1997

Guinea

  2. Oktober

2002 B

  2. Oktober

2003

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. Dezember

1998

Indien

18. Oktober

1995 B

18. Oktober

1996

Iran*

  1. August

1994 B

14. Juli

1996

Irland*

  6. Januar

1995

14. Juli

1996

Island

21. März

2002 B

21. März

2003

Italien

14. Juli

1995

14. Juli

1996

Jamaika

28. November

2013 B

28. November

2014

Jemen

23. September

2008 B

23. September

2009

Jordanien

  3. Oktober

1995 B

  3. Oktober

1996

Kanada*

14. November

1994

14. Juli

1996

Kenia

21. Juli

1999 B

21. Juli

2000

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Februar

2008

Kongo (Brazzaville)

  7. September

2004 B

  7. September

2005

Kroatien*

10. September

1998 B

10. September

1999

Lettland

17. März

1999 B

17. März

2000

Liberia

18. September

2008 B

18. September

2009

Litauen*

15. November

1999 B

15. November

2000

Madagaskar

26. Juli

2019 B

26. Juli

2020

Marokko

25. Februar

2016 B

25. Februar

2017

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

16. Oktober

1996

Mauritius

17. Dezember

2002 B

17. Dezember

2003

Mexiko*

10. Oktober

1991

14. Juli

1996

Mongolei

  2. September

2015 B

  2. September

2016

Montenegro

19. April

2012 B

19. April

2013

Neuseeland*

16. Oktober

2002 B

16. Oktober

2003

Tokelau

16. Oktober

2002 B

16. Oktober

2003

Niederlande* b

10. Dezember

1997

10. Dezember

1998

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

  1. Oktober

2010

Nigeria

11. Oktober

1990

14. Juli

1996

Niue

27. Juni

2012 B

27. Juni

2013

Norwegen*

  3. Dezember

1996

  3. Dezember

1997

Oman

14. Oktober

1991 B

14. Juli

1996

Palau

29. September

2011 B

29. September

2012

Polen

16. Dezember

2005

16. Dezember

2006

Rumänien

18. Mai

2001 B

18. Mai

2002

Russland*

25. Mai

1999

25. Mai

2000

Saudi-Arabien*

16. Dezember

1991 B

14. Juli

1996

Schweden*

19. Dezember

1995

19. Dezember

1996

Schweiz

12. März

1993

14. Juli

1996

Sierra Leone

26. Juli

2001 B

26. Juli

2002

Slowenien

23. Dezember

2005 B

23. Dezember

2006

Spanien

27. Januar

2005

27. Januar

2006

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

  7. Oktober

2005

Syrien*

19. März

2002 B

19. März

2003

Thailand*

28. November

2019 B

28. November

2020

Tonga

18. September

2003 B

18. September

2004

Tunesien*

  5. Mai

1999 B

  5. Mai

2000

Türkei*

27. Juni

2014 B

27. Juni

2015

Ukraine

15. Juni

2017 B

15. Juni

2018

Vanuatu

18. Februar

1999 B

18. Februar

2000

Vereinigte Arabische Emirate

  4. Oktober

1993 B

14. Juli

1996

Vereinigte Staaten

27. März

1992

14. Juli

1996

Vereinigtes Königreich*

29. September

1994

14. Juli

1996

    Anguilla*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Britische Jungferninseln*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Britisches Antarktis-    Territorium*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Falkland-Inseln und
    abhängige Gebiete
    (Südgeorgien und Südliche
    Sandwich-Inseln)*

29. September

1994

14. Juli

1996

    Guernsey

14. September

2001

14. September

2001

    Insel Man*

29. September

1994

14. Juli

1996

    Jersey*

29. September

1994

14. Juli

1996

    Kaimaninseln*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Montserrat*

29. September

1994

14. Juli

1996

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    St. Helena und Nebengebiete     (Ascension und Tristan da
    Cunha)*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

    Turks- und Caicosinseln*

22. Juli

1998

22. Juli

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Vom 29. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Das Übereink. gilt für das Königreich in Europa.
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