Verordnung über den Datenabgleich mit den Finanzinformationssystemen (152.041.2)
CH - BE

Verordnung über den Datenabgleich mit den Finanzinformationssystemen

14. Dezember 2005 Verordnung über den Datenabgleich mit den Finanzinformationssystemen (Finanzdatenabgleichsverordnung, FDAV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 5 und 38 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [BSG 152.04] , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf die Finanzinformationssysteme (FIS) der Kantonsverwaltung, der Universität Bern, der Berner Fachhochschule und der psychiatrischen Kliniken des Kantons.

Art. 2

Bearbeitete Daten In den FIS können folgende Personendaten durch Datenabgleich aus anderen Informatiksystemen aktualisiert werden, soweit sie in diesen vorliegen: a Name, Vorname, Allianzname, Firma, b Anrede, c Korrespondenzsprache, d Adressen, e Bankverbindung, f Geburts- und Todesdatum, g Datum der Gründung und Auflösung, h AHV- und ZPV-Nummer, i Zivilstand, k Angaben zur Mehrwertsteuerpflicht, l Aktualisierungen und Gültigkeiten.

Art. 3

Abgleichverfahren Der Abgleich erfolgt durch periodischen Bezug der aktuellen Daten aus folgenden Informatiksystemen: a Zentrale Personenverwaltung (ZPV) (betrieben durch die Finanzdirektion), b PERSISKA (betrieben durch die Finanzdirektion), c SUSA (betrieben durch die Polizei- und Militärdirektion).

Art. 4

Benachteiligungsverbot Erhält eine Behörde durch das Abgleichverfahren Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, kann sie die betroffene Person mit angemessener Nachfrist zur Meldung auffordern. Sanktionen für die Verletzung der Meldepflicht dürfen nicht verhängt werden, bevor die Aufforderung zur Meldung erfolgt und die Nachfrist abgelaufen ist.

Art. 5

Verantwortliche Behörde Die für den Datenschutz verantwortliche Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [BSG 152.04] ist a für das FIS der Kantonsverwaltung die Finanzverwaltung, b für das FIS der Universität die Universität Bern, c für das FIS der Fachhochschule die Berner Fachhochschule, d für das FIS der psychiatrischen Kliniken die Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Bern, 14. Dezember 2005 Annoni Anhang
14.12.2005 V BAG 06–13, in Kraft am 1. 2. 2006
Markierungen
Leseansicht