Einführungsverordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz (152.073)
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Einführungsverordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz

152.073
20. Oktober 2004 Einführungsverordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz (EV BehiG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG [SR 151.3] ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 2

Bauten und Anlagen
1. Während des Baubewilligungsverfahrens Zuständig für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a [SR
151.3] ist die Leitbehörde gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG [BSG 724.1] ). Erfordert ein Bauvorhaben keine Koordination, ist die Baubewilligungsbehörde gemäss Artikel 8 f. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret (BewD [BSG 725.1] ) zuständig.

Art. 3

2. Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens Zuständig für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Art. 4

Dienstleistungen und Aus- und Weiterbildungsangebote des Gemeinwesens
1 Behörde des Kantons oder der Gemeinde, welche die Dienstleistung oder die Aus- und Weiterbildung anbietet, sofern die Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung in ihren Aufgabenbereich fällt und sie verfügungsberechtigt ist.
2 öffentlichen Rechts übertragen, ist diejenige Behörde des Kantons zuständig, die das Erfüllen der übertragenen Leistungen überwacht.
3 Entscheid an die übergeordnete Behörde mit Verfügungsbefugnis.
4 zuständig, sofern das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Art. 5

Dienstleistungen Privater Zuständig für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs gemäss Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a BehiG ist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Art. 6

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG [BSG 155.21] ).
2 den Rechtsanspruch im ordentlichen Verfahren gemäss Artikel 144 ff. des Gesetzes vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO [BSG 271.1]

Art. 7

Inkrafttreten, Befristung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009. Bern, 20. Oktober 2004 Egger-Jenzer Anhang
20.10.2004 V BAG 04–81, in Kraft am 1. 1. 2005
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