Gesetz über Schule und Bildung
IV B/1/3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) Vom 6. Mai 2001 (Stand 1. Januar 2023) Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schu - len und an Privatschulen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Förde - rung anderer Bildungsbereiche und über die Tagesstrukturen. *
2 Auf die Berufsbildung ist dieses Gesetz anwendbar, soweit nicht das Bun - desgesetz über die Berufsbildung oder das betreffende kantonale Einfüh - rungsrecht besondere Regelungen enthalten.
3 ...... *
Art. 2 Bildungsziele
1 Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkei - ten entsprechende Bildung.
2 Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seeli - sche, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.
3 Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.
4 Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zum Lernen und er - weitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.
Art. 3 *
Zusammenarbeit
1 Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehr - personen, Lernende, Schulleitungen, Behörden, Schuldienste, anerkannte Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.
Art. 4 Öffentliches Schulangebot
1 Das Angebot der öffentlichen Schulen obliegt nach Massgabe dieses Ge - setzes dem Kanton, den Gemeinden oder Institutionen, die Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) führen. *
2 Es gewährleistet nach Massgabe dieses Gesetzes, dass jedes Kind eine öffentliche Schule besuchen kann.
3 Die Gemeinde legt die Standorte ihrer Schulen fest und bestimmt die An - zahl der dort geführten Klassen. * SBE VII/9 448 1
IV B/1/3
Art. 5
* Zusammenarbeit zwischen Gemeinden
1 Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.
2 Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz 1 ) .
Art. 6 Privatschulen
1 Die Führung von Privatschulen, die ohne öffentlichen Auftrag Unterricht zur Absolvierung der Schulpflicht (Art. 43 f.) anbieten, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligung wird nach Anhörung der Standortge - meinde erteilt, wenn die Privatschule Gewähr für eine Bildung bietet, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist. *
2 Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Departements. *
3 Das Departement kann bei Privatschulen in der Organisation und im Lehr - plan Abweichungen zulassen.
4 Die Lehrpersonen müssen im Besitze eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sein. *
Art. 7 Unterricht an Privatschulen
1 Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Privatschule gemäss Artikel 6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilli - gung der Schulleitung. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 1 verfügt oder
b. die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt, welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 1 gewährleistet.
Art. 8 Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung
1 Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung ei - nes bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter einer öffentlichen Schule zuerkennen. Privater Einzelunterricht
1 Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder einzeln un - terrichten lassen oder selbst unterrichten, so bedürfen sie einer Bewilligung des Departements.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. der Einzelunterricht durch Personen erfolgt, die im Besitz eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sind, und
b. eine Schulbildung gewährleistet wird, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist. 1) GS II E/2
2
IV B/1/3
3 Das Departement übt die Aufsicht über den privaten Einzelunterricht aus.
Art. 10 Konfessionelle Neutralität
1 Die öffentliche Schule ist konfessionell neutral. Sie soll von den Angehöri - gen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewis - sensfreiheit besucht werden können.
Art. 11 Unentgeltlichkeit
1 Der Besuch der öffentlichen Schulen, die Abgabe von Lehr- und Unter - richtsmitteln sowie des allgemeinen Schulmaterials ist für Kantonseinwoh - ner unentgeltlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Während der obligatorischen Schulzeit können die Schulträger für Arbei - ten, welche mit hohen Materialkosten verbunden sind sowie für Exkursio - nen, Schulverlegungen, Schulreisen und Projekte von den Erziehungsbe - rechtigten einen Beitrag verlangen. *
3 Im Freiwilligen Schulischen Zusatzangebot sowie in der Sekundarstufe II haben die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten für die Lehr- und Un - terrichtsmittel, für das allgemeine Schulmaterial und für spezielles Material selber aufzukommen. An Fachexkursionen, Schulverlegungen und Projekten haben sich die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten angemessen zu beteiligen; die zuständige Behörde legt die Einzelheiten fest. *
4 In Härtefällen kann die zuständige Behörde die Kosten gemäss den Absät - zen 2 und 3 reduzieren oder erlassen. * 2. Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung
Art. 12 *
Schultypen
1 Es bestehen folgende öffentliche Schulen:
a. Volksschule mit: 1. Kindergarten 2. Primarstufe 3. Sekundarstufe I: Oberschule, Realschule, Sekundar - schule, Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium 4. Sonderschulen
b. Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot (Brückenangebot)
c. Sekundarstufe II: Fachmittelschule, Zweiter Teil Mittel- und Ober - stufe Gymnasium, Berufsfachschulen
2 Jeder Schultyp kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt wer - den. Ober-, Real- und Sekundarschule können mit Bewilligung des Departe - ments organisatorisch eng verknüpft oder zu einem Schultyp im Sinne der kooperativen oder integrativen Schulstruktur verbunden werden. 3
IV B/1/3
3 Die Gemeinden führen die Angebote der Volksschule, ausgenommen das Gymnasium und die Sonderschulen. Erweist sich die selbstständige Füh - rung eines Schultyps für eine einzelne Gemeinde als unzweckmässig, so hat sie das Angebot durch kommunale Zusammenarbeit sicherzustellen.
4 Der Landrat ist befugt, im Bereich der Volksschule die Schultypen anders zu organisieren.
Art. 13 Kindergarten
1 Der Kindergarten umfasst die ersten zwei Schuljahre. *
2 ...... *
3 Der Kindergarten ergänzt die Erziehung der Kinder in der Familie und in anderen Lebensgemeinschaften. Er fördert die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Kinder. Er führt sie zur Schulfähigkeit.
4 ...... *
Art. 14 Primarstufe
1 In der Primarstufe wird den Kindern die Elementarbildung vermittelt. Die Beobachtungsfähigkeit, das Denken und Lernen werden entwickelt, die Ge - müts- und Charakterbildung sowie die körperlichen Fähigkeiten gefördert. Der Erziehung zu selbstständiger Arbeit und zur Pflege der Gemeinschaft wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
2 Die Primarstufe umfasst das dritte bis achte Schuljahr. *
Art. 15–17
* ......
Art. 18 Sekundarstufe
I
1 Die Sekundarstufe I bildet den Abschluss der Volksschule. Sie schliesst an das achte Schuljahr an und dauert drei Schuljahre. *
2 Sie umfasst die Oberschule, die Realschule, die Sekundarschule, die Un - terstufe und den ersten Teil der Mittelstufe des Gymnasiums. Die Gemein - den können das elfte Schuljahr der Oberschule auch als Angebot mit hohem Praxisanteil alleine oder gemäss Artikel 12 Absatz 3 gemeinsam führen. Sie können die Führung von Teilbereichen dieses Angebots Dritten übertragen. *
3 Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die an der Primarstufe erworbe - nen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie schafft die Voraussetzungen für den Eintritt ins Erwerbsleben, für weiterführendes Lernen in der Berufsausbil - - tung dienende Kenntnisse.
4 Der Regierungsrat regelt den Zugang und die Aufnahmeverfahren zu den verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe I. Die Regelungen gewährleis - ten die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.
Art. 19
* ......
4
IV B/1/3
Art. 20 *
Oberschule
1 Die Oberschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und er - weitert die Allgemeinbildung und fördert handwerkliche und gestalterische Fähigkeiten. Sie bereitet auf die Berufsausbildung und das Erwerbsleben vor.
Art. 21 *
Realschule
1 Die Realschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und er - weitert die Allgemeinbildung. Sie fördert die handwerklichen und gestalteri - schen Fähigkeiten. Sie führt zur Berufsausbildung.
Art. 22 *
Sekundarschule
1 Die Sekundarschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung. Sie bezweckt das Erreichen erhöhter Anfor - derungen für die Berufsausbildung und bereitet auf den Übertritt in höhere Schulen vor.
Art. 22a *
Sportschule
1 Der Kanton führt bei Bedarf eine Sportschule auf der Sekundarstufe I.
2 Der Landrat entscheidet über den Schulbetrieb bei geringem Bedarf. Er kann die Führung der Schule einer Gemeinde oder Dritten übertragen.
3 Der Kanton leistet an die Kosten der Schule einen Grundbeitrag. Soweit die weiteren Kosten nicht durch Gemeindebeiträge und Schulgelder der Erzie - hungsberechtigten gedeckt werden können, sind dafür Zuwendungen Dritter einzusetzen.
4 Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich den Betrieb, die Aufsicht sowie die Höhe der Gemeindebeiträge und der Schulgelder.
Art. 23 *
Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium
1 Die Lehrgänge im neunten und zehnten Schuljahr an der Kantonsschule (Art. 32) bereiten schulisch besonders begabte Lernende auf die nachfolgen - den Klassen des Gymnasiums vor. Mit dem elften Schuljahr beginnt gemäss eidgenössischem Recht die Vorbereitung auf die Maturität.
Art. 24 *
......
Art. 25 *
Sonderschulung
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ha - ben ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen.
2 Der Kanton sorgt für das Angebot und die interkantonale Zusammenarbeit. 5
IV B/1/3
3 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffe - nen Massnahmen (Art. 48-51) als ungenügend, entscheidet die Fachstelle Sonderpädagogik aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen.
4 Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Sonderschulung 1 ) . Er regelt insbesondere
a. die Angebote und Organisation der Kompetenzzentren,
b. das Verfahren über die Anordnung von verstärkten Massnahmen,
c. die speziellen Anforderungen an die Lehrpersonen,
d. den Anteil der Erziehungsberechtigten an den Betreuungskosten.
Art. 26
* Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot
1 Der Kanton führt zur Ergänzung der in der obligatorischen Schulzeit erwor - benen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Brückenangebot. Es richtet sich an Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten, dient der Festigung der Berufsreife sowie der Integration und erleichtert damit den Einstieg in Er - werbsleben oder in eine Berufsausbildung. Der Kanton kann die Führung von Teilbereichen Dritten übertragen.
2 Der Landrat regelt das Weitere auf Stufe Verordnung 2 ) .
Art. 27–31
* ......
Art. 32 Kantonsschule
1 Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschu - le führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.
2 Die Kantonsschule wird von der Schulleitung geführt und steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrats. Der Landrat regelt die Grundzüge der Orga - nisation sowie der Aufsicht. *
3 ...... *
Art. 33–35
* ......
Art. 36 Auswärtige Bildungsgänge
1 Der Kanton ist bestrebt, den Zugang seiner Einwohnerinnen und Einwohner zu Bildungsgängen, die im Kanton nicht angeboten werden, durch den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen sicherzustellen und zu erleichtern. 1) GS IV B/31/1 2) GS IV B/50/1
6
IV B/1/3
2 Interkantonale Vereinbarungen gemäss Absatz 1 fallen in die Zuständigkeit des Landrates.
Art. 37–38 *
......
Art. 39 Erwachsenenbildung
1 Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden An - forderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Auf - gaben notwendig sind.
2 Der Kanton kann die allgemeine Erwachsenenbildung durch Beiträge un - terstützen.
Art. 40 *
...... 3. Lernende
Art. 41 Rechte der Lernenden
1 Lernende haben Anspruch auf einen alters- und stufengerechten Unter - richt, der sich am aktuellen Wissensstand, an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und am Lehrplan orientiert.
2 Sie haben in ihrer Schule Anspruch auf eine dem Alter, dem Stand der Bil - dung und der Urteilsfähigkeit angemessene Information und Mitwirkung so - wie auf eine gerechte Behandlung.
Art. 42 Pflichten der Lernenden
1 Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht und die Schulveranstaltun - gen vorschriftsgemäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen.
2 Sie sind ihrem Alter und dem Stand der Bildung entsprechend für den eige - nen Lernprozess mitverantwortlich.
3 Sie haben den anderen Lernenden, den Lehrpersonen und den Schulbe - diensteten mit Anstand zu begegnen.
Art. 43 *
Beginn der Schulpflicht
1 Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr erfüllt haben, werden auf Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
2 Die Schulkommission kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten im Ein - zelfall über den Beginn der Schulpflicht abweichend entscheiden. Das Wei - tere bestimmt die landrätliche Schulverordnung. 7
IV B/1/3
Art. 44
* Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts
1 Die obligatorische Schulpflicht dauert elf Jahre. Das Schulbesuchsrecht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Sekundarstufe I, auch wenn die Lernenden damit mehr als elf Schuljahre absolvieren.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulkommission auf schriftli - ches Gesuch der Erziehungsberechtigten Lernende nach dem Absolvieren von zehn Schuljahren aus der Schulpflicht entlassen.
Art. 45 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden
1 Gegen Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2 Disziplinarische Anordnungen im Rahmen des Unterrichtsbetriebes treffen die Lehrpersonen nach pflichtgemässem Ermessen. Weitergehende Mass - nahmen dürfen nur aufgrund eines kantonalen oder kommunalen Erlasses angeordnet werden und fallen unter Vorbehalt von Absatz 3 in die Zustän - digkeit der Schulleitung. *
3 Nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung kann die Schulkommission Lernende vom Schulbesuch ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen ist ein sofortiger Ausschluss möglich. *
4 Sind die ausgeschlossenen Lernenden noch schulpflichtig, sorgt die Schul - kommission dafür, dass die Schulpflicht an einem geeigneten Ort erfüllt wer - den kann. Im letzten Jahr der Schulpflicht kann die Schulkommission statt dessen für die Vermittlung einer Arbeitsstelle besorgt sein, wenn dies den Interessen des oder der Lernenden besser entspricht. Die Schulkommission teilt ihre Entscheide dem Departement in jedem Fall mit; den zuständigen Stellen im Sozial-, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen jeweils dann, wenn dies angezeigt erscheint. *
Art. 46
* Schulort, Schultransport
1 Jedes Kind hat grundsätzlich die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich dauernd aufhält. Die Schulleitung bestimmt die Zuteilung zu den ein - zelnen Standorten.
2 Falls der Schulbetrieb dies zulässt, kann auf Gesuch der Erziehungsbe - rechtigten die Schule an einem anderen Standort besucht werden. Umteilun - gen, welche für den Schulbesuch oder die Kinderbetreuung wesentliche Er - leichterungen ergeben, gehen dabei vor. Für die Bewilligung des Schulbe - suchs ausserhalb der Gemeinde ist die Schulkommission der Wohngemein - de zuständig, über die Aufnahme entscheidet die Schulkommission am Standort der Schule. Die Schulkommissionen einigen sich über die Entschä - digung der aufnehmenden durch die abgebende Gemeinde.
3 Für Kinder, die infolge geografischer Wohnlage die Volksschule einer aus - serkantonalen Gemeinde besuchen, trifft das Departement die notwendigen Vereinbarungen; die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
8
IV B/1/3
4 Wo die Verhältnisse es erfordern, haben die Gemeinden für Lernende mit besonders weitem Schulweg Transportmöglichkeiten zu schaffen. Die zu - sätzlichen Transportkosten für selbst gewählte Schulstandorte gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
Art. 47 Beurteilung und Promotion der Lernenden
1 Die Lernenden werden ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt.
2 Der Regierungsrat erlässt Promotionsvorschriften 1 ) , welche namentlich In - halt und Art der Beurteilung, deren schulische Folgen und deren Eröffnung regeln.
Art. 48 *
Förderangebot Sprachheilkindergarten
1 Sprachbehinderte Lernende können in einem von den Gemeinden geführ - ten Sprachheilkindergarten gefördert werden.
Art. 49 *
Förderangebot für Lernende mit Lern- und Leistungsschwierig - keiten
1 Zur Stützung und Förderung von Lernenden, die wegen teilweisen oder ge - nerellen Lern- und Leistungsschwierigkeiten vorübergehend oder dauernd die Lernziele der Volksschule nicht oder nur teilweise erfüllen, treffen die Gemeinden ambulante Fördermassnahmen (Schulische Heilpädagogik, Lo - gopädie, Psychomotorik). Sie können Einführungs- und Kleinklassen führen.
2 Der Regierungsrat regelt das Weitere 2 ) .
Art. 50 Förderangebot für besonders begabte Lernende
1 Besonders begabte Kinder können durch vorzeitige Einschulung, durch Schaffung von fachbezogenen Leistungsgruppen innerhalb der Volksschule, durch das Überspringen einer Klasse oder durch den vorzeitigen Übertritt in höhere Stufen gefördert werden. Die übersprungenen Jahre werden der obli - gatorischen Schulpflicht (Art. 44) angerechnet.
2 Der Regierungsrat regelt das Weitere 3 ) . *
Art. 51 *
Förderangebot für fremdsprachige Lernende
1 Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen Kindern den erleichterten Eintritt in eine Klasse der Volksschule durch besondere Fördermassnahmen.
2 Der Regierungsrat regelt das Weitere 4 ) . 1) GS IV B/31/4 , IV B/4/8 , IV B/4/10 2) GS IV B/31/2 3) GS IV B/31/2 4) GS IV B/31/2 9
IV B/1/3
Art. 52
* Gesundheitsförderung
1 Die Förderung der Gesundheit der Lernenden und die Überwachung durch den Schulmedizinischen und Schulzahnärztlichen Dienst richten sich nach dem Gesundheitsgesetz 3 ) .
Art. 53
* Soziale Massnahmen
1 Erscheint ein Kind in seinem leiblichen oder geistig-seelischen Wohl ge - fährdet oder ist es verwahrlost, so sind die Schulorgane verpflichtet, die zu seinem Schutz notwendigen sozialen Vorkehrungen einzuleiten. Die Schulor - gane arbeiten dabei mit den gemäss Sozialhilfegesetz 4 ) zuständigen Stellen zusammen.
2 Falls dies im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, muss die Schul - kommission der KESB Meldung erstatten. *
Art. 54
* Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Die Gemeinden organisieren den Unterricht im Kindergarten und auf der Primarstufe die Blockzeiten.
2 Sie sorgen für bedarfsgerechte Tagesstrukturen für Schulpflichtige. Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ. *
3 Sie erheben von den Erziehungsberechtigten für die Nutzung der Tages - strukturen einen angemessenen Kostenbeitrag.
4 ...... * 4. Erziehungsberechtigte
Art. 55
* ......
Art. 56 Rechte der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ih - res Kindes orientiert zu werden und in die Beurteilung Einsicht zu erhalten.
2 Sie können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit dies mit dem ord - nungsgemässen Schulbetrieb vereinbar ist.
3 Sie werden auf ihr Ersuchen hin durch die Lehrpersonen oder die Schulor - gane angehört und beraten. *
4 Sie werden über besondere Massnahmen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt und über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb frühzeitig informiert. 3) GS VIII A/1/1 4) GS VIII E/21/3
10
IV B/1/3
5 Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen, um die Mitwirkung der Erzie - hungsberechtigten zu fördern. *
Art. 57 Pflichten der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind regelmässig in die Schule zu schicken und zur Einhaltung von schulischen Anordnungen anzu - halten. Sie können von der Schulleitung dazu angehalten werden, ihr Kind an schulischen Anlässen mit auswärtiger Übernachtung, wie mehrtägige Klassenreisen oder Schulverlegungen, teilnehmen zu lassen. *
2 Sie haben die Lehrpersonen über jene Belange zu orientieren, welche für die schulische Situation des Kindes von Bedeutung sind.
3 Sie haben Einsicht in die Beurteilung ihres Kindes zu nehmen und das Zeugnis oder den Schulbericht zu unterzeichnen.
4 Sie haben nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen über das Ab - senzenwesen 1 ) (Art. 93 Abs. 2) für voraussehbare Absenzen eine Bewilligung einzuholen und für anderweitiges Fernbleiben ihres Kindes vom Schulunter - richt den Grund mitzuteilen.
5 ...... * 5. Lehrpersonen
Art. 58 *
Lehrpersonen
1 Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter dem Begriff Lehrpersonen alle Lehrkräfte der Volks- und Sonderschule zu verstehen. Für die Lehrpersonen des Freiwilligen Schulischen Zusatzange - botes, der Kantonsschule und der Berufsfachschulen gelten die Bestimmun - gen dieses Gesetzes, soweit nicht spezielle Vorschriften anwendbar sind.
2 Personen, die an kantonalen Schulen Funktionen der Schulleitung aus - üben, unterstehen bezüglich der Unvereinbarkeiten den Bestimmungen für die Kantonsangestellten. *
Art. 58a *
Anwendbares Recht
1 Soweit die Bildungsgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, gelten für die Rechtsstellung der Lehrpersonen die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung sinngemäss.
Art. 59 Rechte der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen haben das Recht:
a. im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Lehrplanes sowie der Lehrmittel die Lehrmethode frei zu wählen;
b. sich durch die Fachstellen des Departements beraten zu lassen; 1) GS IV B/31/2 ; IV B/4/7 11
IV B/1/3
c. bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwick - lung der Schule mitzuwirken.
Art. 60 Pflichten der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen sind zu gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet.
2 Sie haben die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen an - vertrauten Lernenden zu respektieren.
3 ...... *
Art. 61
* Berufsauftrag
1 Lehrpersonen leisten ihre Arbeit im Rahmen eines durch das Departement nach Anhörung der Gemeinden festgelegten und vom Regierungsrat geneh - migten Berufsauftrages. Darin sind ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten um - schrieben, insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung des Un - terrichts, Beratung, Weiterbildung, Gesamtarbeitszeit sowie Mitwirkung an gemeinschaftlichen Aufgaben und an der Beurteilung gemäss Artikel 73.
Art. 62 Zulassung zum Schuldienst
1 An öffentlichen Schulen werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze ei - nes anerkannten Fähigkeitsausweises sind. *
2 Die Besetzung von Lehrstellen mit nicht stufengemäss ausgebildeten Lehr - personen bedarf der Bewilligung des Departements. Diese Anstellungen sind in der Regel zu befristen. *
3 Vorbehalten bleiben allfällige Spezialbestimmungen in den Erlassen über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot und über die Berufsschulen.
Art. 63 Anstellung; Teilzeitpensen
1 Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnun - gen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.
2 ...... *
3 Das Anstellungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begrün - det. *
Art. 64 Anstellungsinstanzen
1 Die Lehrpersonen der Volksschule werden durch die Schulkommission auf Antrag der Schulleitung angestellt. *
2 Die Zuständigkeiten bei der Anstellung der Lehrpersonen kantonaler Schu - len richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften.
12
IV B/1/3
Art. 65 Ausschreibung
1 Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. *
2 Die Schulträgerschaften regeln die Ausnahmen von der Ausschreibungs - pflicht. *
Art. 66 Kündigung
1 Das unbefristete Anstellungsverhältnis kann beidseitig gekündigt werden.
2 Kündigungen können nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Sie sind schriftlich bis 31. März bzw. 31. Oktober mitzuteilen. Kündigungen seitens der Ausstellungsinstanz sind zu begründen. *
3 Teilen Lehrpersonen ein Vollpensum, hat die Kündigung auf Ende eines Se - mesters bis 28. Februar bzw. bis 30. September zu erfolgen. Kündigt eine der beiden Lehrkräfte, so kann die Anstellungsinstanz das Dienstverhältnis der anderen Lehrkraft ebenfalls auflösen. Für diese Kündigungen gelten die Fristen gemäss Absatz 2.
Art. 67–70 *
......
Art. 71 *
Mutterschaftsurlaub
1 Fallen bei einer Lehrerin die ganzen Sommerferien in die Zeit des Mutter - schaftsurlaubs, sind damit nicht sechs, sondern vier Wochen des Urlaubs abgegolten. *
Art. 72 *
Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt für ein Grundangebot im Bereich der Weiterbildung der Volksschullehrpersonen.
2 Das Departement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundange - bots.
3 Die Gemeinde sorgt für die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen und entrichtet Beiträge daran. Die Schulleitung kann für einzelne oder alle Lehrpersonen Weiterbildung anordnen.
Art. 73 Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit.
2 Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätigkeit selber.
3 Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung. Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstanzen und de - ren Kompetenzen, die Beurteilungskriterien sowie den zeitlichen Ablauf. 13
IV B/1/3
Art. 74
* Besoldungen
1 Der Landrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen durch Verordnung 1 ) .
2 Über die individuelle Einreihung sowie über Besoldungsanpassungen ent - scheidet in der Volksschule die zuständige Gemeindebehörde, bei den wei - teren Lehrpersonen die Anstellungsinstanz.
Art. 75 Lohnfortzahlung
1–3 ...... *
4 Die Gemeinden können bezüglich der Lohnfortzahlung für ihre Lehrperso - nen abweichende Bestimmungen erlassen. *
Art. 76
* ......
Art. 77
* Mitspracherecht in der Schulkommission
1 Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung wohnen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.
2 Die Lehrpersonenvertretung hat bei der Beratung und Abstimmung über Fragen, die das persönliche Interesse aller oder einzelner Lehrpersonen betreffen, in den Ausstand zu treten, nachdem ihr vorher Gelegenheit gebo - ten wurde, sich zu äussern. Für die Schulleitungsvertretung gilt die Aus - standspflicht bei Fragen, die ihr persönliches Interesse betreffen.
3 Die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung sind im Sinne des Gemeindegesetzes bzw. des Personalgesetzes 2 ) zur Verschwiegenheit ver - pflichtet. *
Art. 78
* Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen
1 Die Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen erhält vom Kanton für ihre Bemühungen zur Förderung der Weiterbildung, zur Behandlung von all - gemeinen Schulfragen und zur begutachtenden Stellungnahme zu Vorlagen der kantonalen Behörden eine jährliche Entschädigung. 6. Behörden
Art. 79 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bil - dungswesen inne. Er erlässt die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden 1) GS II C/1/1 2) GS II E/2 bzw. II A/6/1
14
IV B/1/3
Art. 80 *
Departement
1 Das für den Bildungsbereich zuständige Departement steuert und beauf - sichtigt das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
2 Es sorgt im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung für regelmäs - sige Evaluation aller Schulen auf der Volksschulstufe und für die Schulent - wicklung und Begleitung von Entwicklungsprojekten. Es kann für Einzelfälle oder für spezifische Anliegen Beratung anbieten oder vermitteln.
3 Es führt eine Fachstelle Sonderpädagogik. Diese entscheidet über ver - stärkte sonderpädagogische Massnahmen.
4 Es führt eine Abklärungsstelle zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen.
Art. 81 *
Schulkommission
1 Die Schulkommission ist zuständig für die strategische Führung und die Aufsicht über die Schule in der Gemeinde. Sie erfüllt die ihr durch dieses Gesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.
2 Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen zuweisen. Artikel 93 des Gemeindegesetzes gilt sinngemäss. Entscheidbefugnisse können nur dann delegiert werden, wenn dies vom kantonalen Recht ausdrücklich vor - gesehen ist und von der Gemeindeordnung nicht ausgeschlossen wird.
3 Bei kantonalen Schulen sowie Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfül - lung (Art. 8) tritt die in den entsprechenden Spezialvorschriften bestimmte Behörde an die Stelle der Schulkommission.
Art. 82 *
Schulleitung
1 Jede Gemeinde setzt eine Schulleitung ein und bestimmt die hauptverant - wortliche Schulleitungsperson.
2 Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare per - sonelle Führung sowie die Organisation des Schulbetriebs.
3 Die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird im Hauptamt ausgeübt. Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die Mindestan - forderungen an die Ausbildung auf Stufe Verordnung.
4 Die individuelle Lohneinreihung sowie die weiteren Anstellungsbedingun - gen richten sich nach dem Personalrecht für die Gemeindeangestellten.
Art. 83–85 *
...... 7. Schuldienste
Art. 86–88 *
...... 15
IV B/1/3
Art. 89 Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag
1 Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Regierungsrat bestimmt.
2 Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehr - mitteln und Unterrichtshilfen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.
3 Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen.
Art. 90 Didaktisches Zentrum
1 Die Gemeinden gewährleisten den Betrieb eines gemeinsamen didakti - schen Zentrums. *
2 Es steht insbesondere den Lehrpersonen zur Information in pädagogischen und didaktischen Belangen zur Verfügung. 8. Organisation
Art. 91 Schuljahr
1 Das Schuljahr dauert administrativ vom 1. August bis 31. Juli. Es wird in zwei Semester, 1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli, auf ge - teilt.
2 Der Unterricht beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch das Departement festgesetzt.
3 Die jährliche Unterrichtszeit dauert 39 Wochen. Das Departement setzt die Ferientermine und die Brückentage fest.
Art. 92
* Unterrichtszeit der Lernenden im Allgemeinen
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen erstreckt sich von Montag bis Frei - tag, im Kindergarten und an der Primarstufe in Blockzeiten. Der Mitt - wochnachmittag ist im Kindergarten und an der Primarstufe schulfrei. An der Sekundarstufe I ist der Mittwochnachmittag in der Regel schulfrei; andern - falls ist er durch einen andern freien Nachmittag zu ersetzen.
Art. 93
* Schulversäumnisse
1 Wenn Lernende unentschuldigt und ohne triftigen Grund der Schule fern - bleiben, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Bei wiederhol - tem unentschuldigtem Fernbleiben trifft die Schulleitung geeignete Mass nahmen und kann gegenüber den Erziehungsberechtigten Sanktionen in die Wege leiten.
2 Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement und können darin die Be - strafung der Erziehungsberechtigten mit Busse vorsehen. Der Regierungsrat regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründe in den Grundzügen.
16
IV B/1/3
Art. 94 Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen
1 Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen setzt sich aus der jährlichen (Art. 91 Abs. 3) und der wöchentlichen Unterrichtszeit, der angeordneten Weiterbildung (Art. 72) sowie der unterrichtsfreien Arbeitszeit zusammen. Die Gesamtarbeitszeit wird im Berufsauftrag gemäss Artikel 61 geregelt. *
2 Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche.
3 Die Entlastung für Lehrpersonen mit einem Teilpensum wird durch den Re - gierungsrat festgelegt.
4 Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine Überstunden erteilen.
Art. 95 Stundenplan
1 Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unter - richtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Prä - senzzeit der Lehrpersonen.
2 Der von den anerkannten Landeskirchen erteilte Religionsunterricht ist nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.
Art. 96 Lehrplan
1 Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln werden für die öffentlichen Schulen in den vom Regierungsrat erlassenen Lehrplänen festgehalten.
Art. 97 Zuteilung der Klassen oder Fächer
1 Die Schulleitung weist nach Rücksprache mit den Lehrpersonen die Klas - sen oder die Fächer zu. Auf die Ausbildung der Lehrpersonen ist Rücksicht zu nehmen. *
2 Jeder Klasse wird eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer zugewiesen.
Art. 98 *
Lehrmittel
1 Die unterrichtsleitenden Lehrmittel der öffentlichen Volksschule werden vom Departement nach Anhörung der Lehrpersonen bewilligt.
Art. 99 *
Schulbibliotheken
1 Die Gemeinden führen Schulbibliotheken. 17
IV B/1/3
Art. 100 Schulentwicklungsprojekte
1 Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen, neuer Unterrichtsfächer sowie zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Schulentwicklung können zeitlich befristete Projekte durchgeführt werden, wenn damit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten keine wesentlichen neuen Pflichten auferlegt werden, ihre Rechte im Wesentlichen ungeschmälert blei - ben und das Erreichen der ordentlichen Lernziele gewährleistet ist sowie wenn sich ein allfälliger Mehraufwand der Lehrpersonen in angemessenen Grenzen hält.
2 Schulentwicklungsprojekte, welche auf Änderungen des Lehrplans oder von Bestimmungen des kantonalen Verordnungsrechts hinzielen, bedürfen der Bewilligung des Departements. *
3 Zielen Projekte auf Anpassungen des kantonalen Gesetzesrechts, so ist der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig. *
Art. 101
* Haftpflichtversicherung
1 Die Gemeinden versichern ihre Schulen gegen die Folgen von Haftpflicht - ansprüchen.
Art. 102
* Überweisung von Schule zu Schule
1 Lernende, welche den Ort ihrer Niederlassung oder ihres Aufenthaltes für mehr als vierzehn Tage wechseln, müssen unverzüglich von der Schulleitung der zuständigen Stelle des neuen Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich zum Schulbesuch angemeldet werden.
Art. 103
* Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Schulräume und Einrichtungen für die Weiterbildungsveranstaltungen des Departements, für die Durchführung des Religionsunterrichts der Landeskirchen sowie für die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Schulpflichtige unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit die Räumlichkeiten nicht für den ordentli - chen Schulbetrieb benötigt werden.
Art. 104
* Schulverordnung
1 Der Landrat regelt durch Verordnung 1 ) die organisatorischen Grundzüge des Volksschulbetriebs. 1) GS IV B/31/1
18
IV B/1/3 9. Finanzielle Bestimmungen
Art. 105 *
Finanzierung der Volksschule
1 Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze die Kosten der Volksschule.
2 Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung gemäss Artikel 25 sowie die Kosten der kantonalen Schulen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
3 ...... *
Art. 105a–112 *
...... 10. Rechtsschutz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 113 Amtspflichtverletzung und Haftung
1 Jeder Person steht das Recht zu, Tatsachen aus der Führung und Verwal - tung des Trägers einer öffentlichen Schule anzuzeigen, die eine Überprüfung oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern. Die Behandlung der Anzeige richtet sich nach dem Gemeindegesetz bzw. dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz 2 ) .
2 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Amtsträger des Bildungswesens richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 3 ) .
Art. 114 Beschwerdeinstanzen und Beschwerdefristen
1 Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Schulkommission Beschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der kommunalen Schulkommission oder der Gemeindevorsteherschaft kann beim Departement Beschwerde er - hoben werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
3 Gegen Verfügungen des Departements sowie gegen Verfügungen und Ent - scheide des Kantonsschulrates und von Schulbehörden anderer kantonaler Schulen kann beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentschei - de beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *
4 ...... *
5 Die Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnah - men 30 Tage; in Promotions- und Prüfungsangelegenheiten sowie bei allen übrigen Entscheiden betreffend den Zugang zu oder den Verbleib in Bil - dungsgängen beträgt sie zehn Tage. 2) GS III G/1 3) GS II F/2 19
IV B/1/3
Art. 115 Privatschulen
1 Die bestehenden Privatschulen gelten unter den heutigen Voraussetzungen als bewilligt.
2 Der Landrat bestimmt im Rahmen seiner Verordnungskompetenz gemäss
Artikel 104, welchen Privatschulen die Gewährleistung eines bestimmten Bil -
dungsangebotes übertragen oder der Charakter einer öffentlichen Schule zuerkannt wird (Art. 8). *
3 Der Regierungsrat beschliesst für diese Schulen Leistungsaufträge. *
Art. 116 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen (Schulgesetz) und das Gesetz vom 6. Mai 1984 über die Kindergärten aufgehoben.
Art. 117 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ge - ändert:
1 )
Art. 118
* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Mai 2009
1 Die Verschiebung des Stichtags auf das Datum gemäss Artikel 43 Absatz 1 erfolgt während drei Jahren gestaffelt um einen Monat pro Schuljahr. Der Regierungsrat legt den Beginn der Verschiebung fest, sobald das Harmos- Konkordat zustande gekommen ist. 2 )
Art. 119 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. 1) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt. 2) Beginn der Verschiebung: Schuljahr 2009/2010 (B RR 12. Mai 2009)
20
IV B/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2002 01.07.2002 Art. 77 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 257 04.05.2003 01.07.2003 Art. 106 totalrevidiert SBE VIII/8 447 04.05.2003 01.07.2003 Art. 107 totalrevidiert SBE VIII/8 447 04.05.2003 01.07.2003 Art. 109 Abs. 2 geändert SBE VIII/8 447 02.05.2004 01.08.2004 Art. 52 totalrevidiert SBE IX/2 90 01.05.2005 01.07.2005 Art. 71 totalrevidiert SBE IX/4 217 01.05.2005 01.05.2005 Art. 76 totalrevidiert SBE IX/4 217 06.05.2007 01.08.2008 Art. 22a eingefügt SBE X/4 238 06.05.2007 01.01.2008 Art. 26 totalrevidiert SBE X/5 263 06.05.2007 01.01.2008 Art. 27 aufgehoben SBE X/5 263 06.05.2007 01.01.2008 Art. 28 aufgehoben SBE X/5 263 06.05.2007 01.01.2008 Art. 29 aufgehoben SBE X/5 263 06.05.2007 01.01.2008 Art. 30 aufgehoben SBE X/5 263 06.05.2007 01.01.2008 Art. 109 aufgehoben SBE X/5 329 04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 2 geändert SBE X/7 515 04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 3 geändert SBE X/7 515 04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 515 03.05.2009 01.08.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 12 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 15 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 16 aufgehoben SBE XI/2 144 21
IV B/1/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.2009 01.08.2011 Art. 17 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 02.08.2011 Art. 19 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 20 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 21 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 22 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 23 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 24 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2010 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 26 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 31 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 33 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 35 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 37 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 38 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 43 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 44 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 46 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.01.2011 Art. 48 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.01.2011 Art. 49 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 50 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 51 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 52 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 53 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 54 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 56 Abs. 5 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 57 Abs. 5 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 58 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 61 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 62 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 62 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 63 Abs. 2 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 63 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 64 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
22
IV B/1/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.2009 01.08.2011 Art. 66 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 68 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 69 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 70 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 71 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 72 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 74 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 76 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 77 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 78 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 80 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 81 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 82 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.07.2010 Art. 83 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.07.2010 Art. 84 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.07.2010 Art. 85 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 86 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 87 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 88 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 92 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 93 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 97 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 98 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 99 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 100 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 100 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.01.2011 Art. 101 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 102 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 103 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 104 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.01.2011 Art. 105 totalrevidiert SBE XI/2 144 03.05.2009 31.12.2010 Art. 106 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 31.12.2010 Art. 107 aufgehoben SBE XI/2 144 23
IV B/1/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.2009 31.12.2010 Art. 108 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 31.12.2010 Art. 110 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 31.12.2010 Art. 111 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 112 aufgehoben SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 114 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 115 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 118 totalrevidiert SBE XI/2 144 06.05.2012 01.08.2012 Art. 40 aufgehoben SBE XII/4 236 06.05.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 4 geändert SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 05.05.2013 25.06.2014 Art. 58 Abs. 2 eingefügt SBE 2013 20 04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 33 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 34 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 55 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 58a eingefügt SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 63 Abs. 3 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 67 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 68 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 69 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 70 aufgehoben SBE 2014 38 03.05.2015 01.08.2015 Art. 54 Abs. 2 geändert SBE 2015 23 03.05.2015 01.08.2015 Art. 54 Abs. 4 geändert SBE 2015 23 03.05.2015 01.08.2015 Art. 105 Abs. 3 geändert SBE 2015 23 03.05.2015 01.08.2015 Art. 105a eingefügt SBE 2015 23 01.05.2016 01.08.2017 Art. 65 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 65 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 11 01.05.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 61 01.05.2022 01.01.2023 Art. 105 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 61 01.05.2022 01.01.2023 Art. 105a aufgehoben SBE 2022 61
24
IV B/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 1 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 3 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 4 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 4 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144 Art. 5 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 6 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 6 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 6 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 7 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 11 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 11 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 11 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 12 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 13 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 13 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 13 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 14 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 15 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 16 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 17 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 18 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 18 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 19 03.05.2009 02.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 20 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 21 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 22 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 22a 06.05.2007 01.08.2008 eingefügt SBE X/4 238 Art. 23 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 24 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 25 03.05.2009 01.08.2010 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 26 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 263 Art. 26 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 27 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 263 Art. 28 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 263 Art. 29 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 263 Art. 30 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 263 25
IV B/1/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 31 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 32 Abs. 2 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 38
Art. 32 Abs. 3 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 33 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 33 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 34 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 34 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 35 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 37 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 38 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 40 06.05.2012
01.08.2012 aufgehoben SBE XII/4 236
Art. 43 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 44 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 45 Abs. 2 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 45 Abs. 3 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 45 Abs. 4 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 45 Abs. 4 06.05.2012
01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 46 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 48 03.05.2009
01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 49 03.05.2009
01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 50 Abs. 2 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 51 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 52 02.05.2004
01.08.2004 totalrevidiert SBE IX/2 90
Art. 52 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 53 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 53 Abs. 2 06.05.2012
01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 54 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 54 Abs. 2 03.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 54 Abs. 4 03.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 54 Abs. 4 01.05.2022
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 55 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 56 Abs. 3 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 56 Abs. 5 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 57 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 57 Abs. 5 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 58 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 58 Abs. 2 05.05.2013
25.06.2014 eingefügt SBE 2013 20
Art. 58a 04.05.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 38
Art. 60 Abs. 3 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 61 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 62 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
26
IV B/1/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 62 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 63 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 63 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 63 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 64 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 65 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 65 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 66 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 67 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 67 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 67 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 67 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 68 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 68 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 69 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 69 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 70 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 70 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 71 01.05.2005 01.07.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217 Art. 71 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 71 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11 Art. 72 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 74 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 75 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 75 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 75 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 75 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144 Art. 75 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11 Art. 75 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144 Art. 76 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217 Art. 76 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 77 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 77 Abs. 3 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 257 Art. 78 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 80 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 81 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 82 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144 Art. 83 03.05.2009 01.07.2010 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 84 03.05.2009 01.07.2010 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 85 03.05.2009 01.07.2010 aufgehoben SBE XI/2 144 Art. 86 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144 27
IV B/1/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 87 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 88 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 90 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 92 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 93 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 94 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 97 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 98 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 99 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 100 Abs. 2 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 100 Abs. 3 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 101 03.05.2009
01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 102 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 103 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 104 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 105 03.05.2009
01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 105 Abs. 3 03.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 105 Abs. 3 01.05.2022
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 105a 03.05.2015
01.08.2015 eingefügt SBE 2015 23
Art. 105a 01.05.2022
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 106 04.05.2003
01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 447
Art. 106 03.05.2009
31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 107 04.05.2003
01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 447
Art. 107 03.05.2009
31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 108 03.05.2009
31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 109 06.05.2007
01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 329
Art. 109 Abs. 2 04.05.2003
01.07.2003 geändert SBE VIII/8 447
Art. 110 03.05.2009
31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 111 03.05.2009
31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 112 03.05.2009
01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 1 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 2 04.05.2008
01.01.2009 geändert SBE X/7 515
Art. 114 Abs. 2 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 3 04.05.2008
01.01.2009 geändert SBE X/7 515
Art. 114 Abs. 4 04.05.2008
01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 515
Art. 115 Abs. 2 03.05.2009
01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 115 Abs. 3 03.05.2009
01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144
Art. 118 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
28
Feedback