Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee (922.6)
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Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee

Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee
1) vom 19. 02. 1998 (Fassung in Kraft getreten am 01. 09.2020 )
1) Abgeschlossen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt.
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Anwendbares Recht

1 Die Jagd auf dem Murtensee wi rd geregelt durch die Bundesgesetzgebung, dieses Konkordat sowie die Bestimmungen der Konkordatskantone, soweit sie diesem Konkordat nicht widersprechen.
2 In diesem Rahmen wendet jeder Kanton seine eigenen Vorschriften für den auf seinem Hoheitsgebiet lie genden Teil des Sees an. Die Jäger sind jedoch verpflichtet, sich an die Vorschriften desjenigen Kantons zu halten, der ihnen das Jagdpatent ausgestellt hat.

Art. 2 2. Anwendungsbereich

1 An den Mündungen der Zuflüsse und am Abfluss des Sees wird das diese m Konkordat unterstellte Gebiet durch eine die Ufer verbindende Gerade begrenzt.
2 Im Zweifelsfalle wird das Gebiet durch Schilder gekennzeichnet, die vom betreffenden Kanton aufgestellt werden.

Art. 3 3. Inhaber des Jagdrechts

Das Jagdrecht auf dem See st eht den Kantonen Freiburg und Waadt zu.

Art. 4 4. Grenzen

1 Für die Ausübung und Überwachung der Jagd auf dem See werden alle durch den See verlaufenden Grenzen aufgehoben.
2 Die zuständigen Dienststellen können jedoch nur in dem auf ihrem Kantonsgebiet liegenden Teil des Sees Massnahmen zur Nutzung des Wildes treffen.

Art. 5 5. Jagdsystem

Art. 6 6. Jagdhandlung

1 Wer an einer Verfolgung oder einer Handlung mitwirkt, die das Fangen oder Töten eines w ild lebenden Tieres zum Ziel hat, nimmt an einer Jagdhandlung teil.
2 Als Jagdhandlungen gelten insbesondere: a) die Suche, das Treiben, das Stöbern oder die Verfolgung oder der Abschuss dieser Tiere; b) das Führen oder Jagenlassen von Hunden in der Absicht, diese Tiere abzuschiessen oder zu fangen; c) das Führen oder Fortbewegen eines Schiffes in einer der oben erwähnten Absichten; d) das Tragen und der Transport von Waffen mit einem der vorerwähnten Ziele; e) ... f) ... g) der Transport von gefangenem oder ge tötetem Wild.
2. KAPITEL Jagdpatent

Art. 7 1. Ausstellung

1 Ohne ein vom Wohnsitzkanton ausgestelltes Patent darf auf dem See nicht gejagt werden. Es werden folgende Arten von Patenten ausgestellt: a) das Jahrespatent; b) das Spezialpatent, das nur Inhaber n eines Berufsfischereipatents im Sinne des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee ausgestellt werden kann.
2 Wenn ein Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung seines Gesuches seinen Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone hat, wird ihm das Patent von dem Kanton ausgestellt, an den das Gesuch gestellt worden ist.
3 Damit der Antragsteller ein Patent erhält, muss er: a) die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, die in dem mit der Patentausgabe beauftragten Kanton gültig sind, oder, f ür Inhaber eines Berufsfischereipatents, welche die spezifische Prüfung und die regelmässige Schiessprüfung eines der Konkordatskantone erfolgreich bestanden haben; b) über eine Jagdhaftpflichtversicherung verfügen.
4 Für die spezifische Prüfung zum Erhalt des Spezialpatents werden die Kenntnisse der Gesetzgebung über die Ausübung der Jagd, der Umgang und die Anwendung der Waffen, die Sicherheitsregeln und die Kenntnis der Wasservögel geprüft. Die interkantonale Kommission gemäss diesem Konkordat (die inter kantonale Kommission) regelt die Modalitäten der Prüfung.
5 An Personen, die im Vorjahr ihr Statistikheft nach Artikel 20 nicht vorschriftsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt haben, obwohl sie mindestens 15 Tage vorher gemahnt worden waren, kann kein Patent abgegeben werden.

Art. 8 2. Gebühren

1 Die Mindestgebühr für das Patent beträgt 150 Franken. Darin sind die verschiedenen Taxen und speziellen kantonalen Gebühren inbegriffen.
2 Dieser Betrag wird verdoppelt für Gesuchsteller, die zur Zeit der Einreichung des Gesuches für das Patent ihren Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone haben.
3 Jeder Kanton behält den Erlös der von ihm ausgestellten Patente.
4 Das Spezialpatent wird den aktiven Berufsfischern, die darum ersuchen, kostenl os abgegeben.

Art. 9 3. Entzug

Gegebenenfalls wird das Patent vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen und der dafür bezahlte Betrag zurückerstattet, sofern es die Gesetzesbestimmungen vorsehen.
3. KAPITEL Ausübung der Jagd

Art. 10 1. Wildarten

1 Mit d em Jahrespatent dürfen ausschliesslich die Stockente und der Kormoran gejagt werden.
2 Mit dem Spezialpatent darf ausschliesslich der Kormoran gejagt werden.
3 Die interkantonale Kommission kann die Liste der jagdbaren Arten innerhalb der Grenzen des Bunde srechts anpassen. Die Patentinhaber werden gemäss dem von jedem Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren vor der Jagdsaison über diese Änderungen informiert.

Art. 11 2. Boote

1 Der Inhaber des Patentes darf nur von einem Boot ohne Motor oder von einem Boot mit Motor aus jagen, dessen Leistung 8 PS (8 PS DIN oder 5,88 kW) nicht überschreitet.
2 Es ist untersagt: a) ein Jagdboot mit einem Boot zu schleppen, das über einen Motor mit mehr als 8 PS verfügt; b) einen Motor mit mehr als 8 PS im Boot mitzuführen, au ch wenn er nicht gebraucht wird.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für Inhaber eines Spezialpatents.
4 Als Boot wird jedes Schiff, Floss und jedes ähnliche Gerät betrachtet, sei es vertäut, verankert oder nicht.

Art. 12 3. Waffen

Es dürfen nur Schrotflinte n verwendet werden: a) die vom Kanton, der das Patent ausgestellt hat, zugelassen sind; b) die nach den Vorschriften dieses Kantons geprüft worden sind.

Art. 13 4. Munition

Bei der Jagd auf dem See ist die Verwendung von Bleischrot untersagt.

Art. 14 5. Kü nstliche Hilfsmittel

Der Gebrauch von künstlichen Hilfsmitteln, um das Wild zu vertreiben oder anzulocken, ist verboten.

Art. 15 6. Gehilfen

1 Der Patentinhaber darf auf dem See von einem oder mehreren Gehilfen begleitet werden.
2 Die Gehilfen dürfen jedoc h nur schiessen sowie Waffen tragen oder transportieren, wenn sie selber ein Patent besitzen.

Art. 16 7. Jagdgebiet

1 Es ist untersagt zu jagen: a) in den vom Bund oder einem Konkordatskanton auf dem Land oder auf dem Wasser festgelegten Schongebieten; b) im Abstand von weniger als 200 m von Wohnhäusern;
c) im Abstand von weniger als 200 m von Häfen, Molen oder Schiffslandestegen im Dienst der Öffentlichkeit; d) für die Inhaber eines Spezialpatents, in einem Umkreis von mehr als 100 m um e in Berufsfischereigerät.
2 Vorschriftsgemäss geschossenes Wild darf jedoch an den Orten nach den Buchstaben a, b und c auf dem kürzesten Weg abgeholt werden, sofern die Waffen entladen sind.

Art. 17 b) Schongebiete

1 Die Konkordatskantone teilen sich regel mässig ihre Beschlüsse über die Schongebiete mit.
2 Die Patentinhaber sind gehalten, sich vor der Eröffnung der Jagd über die Grenzen der verschiedenen Schongebiete zu informieren.

Art. 18 8. Zeitliche Gültigkeit

1 Die Patente sind wie folgt gültig: a) das Jahrespatent: vom 1. Oktober des Jahres, in dem es ausgestellt wurde, bis zum 31. Januar des folgenden Jahres; b) das Spezialpatent: im Zeitraum, während dem der Kormoran nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung gejagt werden darf.
2 Fällt das Datum der Eröffnung der Jagd auf einen Sonntag, so beginnt die Saison einen Tag später.
3 Fällt das Datum der Beendigung der Jagd auf einen Sonntag, so hört die Saison einen Tag früher auf.

Art. 19 9. Jagdzeiten

1 Die Jagd ist an Sonntagen, an Allerheiligen (1. Nove mber), am Weihnachtstag und an Neujahr (1. Januar) verboten.
2 Bei genügender Sicht ist die Jagd eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
3 Diese Zeiten werden den Jägern vor Beginn der Jagdsaison nach dem dazu vom jewe iligen Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren mitgeteilt.
4 Ausserhalb dieser Zeiten müssen die Waffen entladen sein.
5 Jede Person, die sich drei Stunden nach Jagdschluss und drei Stunden vor Jagderöffnung mit Waffen auf dem See befindet, verstösst gegen die Bestimmungen dieses Artikels.

Art. 20 10. Statistik

1 Der Patentinhaber muss das ihm abgegebene Statistikheft ausfüllen, unterzeichnen und bis zum festgelegten Datum dem Kanton zustellen, der das Patent ausgestellt hat.
2 Die gegebenen Auskünfte sind streng vertraulich.
4. KAPITEL Jagdaufsicht

Art. 21 1. Bezeichnung und Schulung

Jeder Konkordatskanton bestimmt die Jagdaufseher auf dem See und ist für ihre Ausbildung besorgt.

Art. 22 2. Rechte und Pflichten der Aufseher

a) Im Allgemeinen
1 Die Jagdaufseher auf dem See zeigen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen an, von denen sie Kenntnis erhalten. Sie treffen die notwendigen Massnahmen zur Feststellung der Tatbestände und der Täter und zur Verhütung weiterer Widerhandlungen.
2 Ihre Rechte und Pfl ichten werden zudem durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons, dem sie unterstellt sind, geregelt.

Art. 23 b) Interkantonale Zusammenarbeit und Folgerecht

1 Die Jagdaufseher auf dem See können ihre Arbeit gemeinsam organisieren. Nötigenfalls haben sie das Folgerecht, gestützt auf das Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.
2 Nötigenfalls sind sie berechtigt, gestützt auf das erwähnte Konkordat das Festland des andern Konkordatskantons zu betreten und dort Amtshandlungen zu voll ziehen.

Art. 24 3. Pflicht des Patentinhabers

Jeder Jäger muss sein Patent immer bei sich haben. Er hat es auf Verlangen jeder mit der Jagdaufsicht auf dem See beauftragten Person vorzuweisen.
5. KAPITEL Vollzug

Art. 25 1. Interkantonale Kommission

a) Zusa mmensetzung
1 Eine interkantonale Kommission, bestehend aus den für die Jagd verantwortlichen Staatsräten 1) , übt die Aufsicht über die Jagd auf dem See aus.
2 Jeder Konkordatskanton übernimmt der Reihe nach für drei Jahre den Vorsitz.
1) Im Kanton Freibur g: Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land-

Art. 26 b) Arbeitsweise

1 Die interkantonale Kommission tritt grundsätzlich einmal pro Jahr im Vorsitzkanton zusammen.
2 Sie wird vom Vertreter des Kantons einberufen, der den Vorsitz führt.
3 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Art. 27 2. Kantonale Verwaltungsbehörden

1 Die Konkordatskantone bezeichnen die Verwaltungs - und Dienststellen, die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind, und regeln das Verfahren, an das s ich diese Behörden und Dienststellen zu halten haben.
2 Die Entscheide dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den von den Konkordatskantonen erlassenen Vorschriften mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 28 3. Ausführung der Beschlüsse

1 Sobald e in Verwaltungsbeschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über die Jagd auf dem See erlassen wurde, rechtskräftig wird, gelangt er in den Konkordatskantonen zum Vollzug.
2 Der Kanton, dessen Behörde oder Dienststelle den Beschluss erlassen hat, übernimmt die aus dem Vollzug entstehenden Kosten.
6. KAPITEL Strafbestimmungen

Art. 29 1. Im Allgemeinen

1 Unter Vorbehalt der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafbestimmungen werden Vergehen gegen die Gesetzgebung über die Jagd auf dem See gemäss den Vors chriften des betroffenen Konkordatskantons gerichtlich verfolgt und abgeurteilt.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs über die materielle und lokale Zuständigkeit sowie die gegenseitige Rechtshilfe sind sinngemäss anwendbar.
3 Der gesetzliche und verwaltungsrechtliche Entzug des Jagdrechts bleiben vorbehalten.

Art. 30 2. Vollzug der Beschlüsse

1 Sobald ein Beschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über die Jagd auf dem See erlassen wurde, rechtskräftig wird, gelangt er in allen Konkord atskantonen zum Vollzug.
2 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anerkannten Rechte Dritter erfolgt der Vollzug zugunsten des Kantons, dessen Behörde den Beschluss gefasst hat.
3 Die Kosten fallen zu Lasten dieses Kantons.
7. KAPITEL Schlussbestimmung en

Art. 31 1. Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt am 1. März 1998 in Kraft.
2 Das Konkordat vom 15. August 1978 über die Jagd auf dem Murtensee (SGF 922.6) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Art. 32 2. Kündigung

Dieses Konkordat kann von jedem Kanton unter Beachtung einer
12monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Beitritt durch Dekret vom 6.5.1998; Promulgierung am 21.9.1998
Genehmigung Die Änderung vom 20.12.2019 ist am 31.03.2020 durch den Staatsrat genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.02.1998 Erlass Grunderlass 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 241 / d 241
20.12.2019 Art. 6 Abs. 2, e aufgehoben 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 6 Abs . 2 , f aufgehoben 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 6 Abs. 2, g geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs . 4 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs . 5 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 8 Abs . 4 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs . 1 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs . 2 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 11 Abs . 3 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 11 Abs . 4 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art . 12 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 14 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 16 Abs . 1, d eingefügt 01. 09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 18 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 19 geändert 01.09.2020 2020_034 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 241 / d 241

Art. 6 Abs . 2, e a ufgehoben 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 6 Abs . 2 , f a ufgehoben 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 6 Abs . 2 , g g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 7 Abs. 1 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 7 Abs. 3 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 7 A bs . 4 g e ändert 20.12.2019 01.09.202 0 2020_034

Art. 7 Abs . 5 e ingef ügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 8 Abs . 4 e ingef ügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 10 Abs . 1 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 10 Abs . 2 e ingef ügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 10 Abs . 3 e ingef ügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 11 Abs . 3 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 11 Abs . 4 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 12 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 14 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 16 Abs . 1, d e ingef ügt 2 0.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 18 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

Art. 19 g e ändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034

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