Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten... (0.732.321.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Abgeschlossen in Wien am 26. September 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 1988¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Mai 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1988 (Stand am 25. November 2022) ¹ AS 1988 1370
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Bewusstsein, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,
im Hinblick darauf, dass umfassende Massnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmass zu beschränken,
in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,
überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,
im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung in diesem Bereich,
im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie‑Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der Internationalen Atomenergie‑Organisation (im folgenden «Organisation» genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zu erleichtern, damit seine Folgen auf ein Mindestmass beschränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden.
(2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen‑ und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihrer Statuten nach besten Kräften in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen.
Art. 2 Leistung von Hilfe
(1) Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaats hat, so kann er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden «internationale Organisationen» genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen.
(2) Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, Um festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die hilfeleistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest.
(3) Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit.
(4) Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit.
(5) Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats um Hilfe ersuchen.
(6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines Vertragsstaats oder Mitgliedstaats bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall, indem sie
a) geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stellt;
b) das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internationale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisation vorliegenden Informationen Über die erforderlichen Mittel verfügen könnten, und,
c) wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert.
Art. 3 Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
a) obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Person bestimmen, der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben;
b) stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmässige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden;
c) bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet;
d) koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 4 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
(3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmässig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.
Art. 5 Aufgaben der Organisation
Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens,
a) Informationen über folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen: i) Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten;
ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Massnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen;
b) einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen: i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strahlungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften;
ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird;
iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall;
iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung;
v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung;
c) einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind;
d) den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten;
e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen
(1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahrer, die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschliesslich für den Zweck der ver­einbarten Hilfeleistung verwendet.
(2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.
Art. 7 Erstattung der Kosten
(1) Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei
a) die Art des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
b) den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
c) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern;
d) die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und
e) andere in Betracht kommende Faktoren.
(2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.
(3) Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.
Art. 8 Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen
(1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden. Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäss gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschliesslich Straf‑, Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Staat in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und
b) Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen, die normalerweise im Preis von Waren enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben.
(3) Der ersuchende Staat
a) gewährt der hilfeleistenden Partei Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und sonstige Sachwerte, die von der hilfeleistenden Partei zum Zweck der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gebracht werden, und
b) gewährt Immunität von Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte.
(4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der hilfeleistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren.
(5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
(6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.
(7) Unbeschadet der Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die aufgrund dieses Artikels solche Privilegien und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen.
(8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in bezug auf Privilegien und Immunitäten, die aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts gewährt werden.
(9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.
(10) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 9 Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten
Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäss gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.
Art. 10 Ansprüche und Schadenersatz
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender Staat in bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umweltschäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind,
a) kein gerichtliches Verfahren gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger einleiten;
b) die Verantwortung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren und mit Ansprüchen übernehmen, die von Dritten gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger geltend gemacht werden;
c) die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger in bezug auf die unter Buchstabe b genannten gerichtlichen Verfahren und Ansprüche schadlos halten und
d) die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger entschädigen für i) Tod oder Verletzung von Personal der hilfeleistenden Partei oder für sie tätigen Personen;
ii) Verlust oder Beschädigung unverbrauchbarer Ausrüstungen oder Materialien, die mit der Hilfeleistung im Zusammenhang stehen;
ausgenommen hiervon sind Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben.
(3) Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen oder Entschädigungen aufgrund geltender internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.
(4) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzuwenden.
(5) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,
a) dass er sich durch Absatz 2 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet;
b) dass er Absatz 2 ganz oder teilweise in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
(6) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 11 Beendigung der Hilfeleistung
Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemässen Abschluss der Hilfeleistung zu treffen.
Art. 12 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie‑Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Massgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositar eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.
d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Art. 15 Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Art. 16 Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositar um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens 30 Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
Art. 17 Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositar wirksam.
Art. 18 Depositar
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositar dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;
d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
f) jede Kündigung nach Artikel 17.
Art. 19 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie‑Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.
Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie‑Organi­sation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. November 2022 ²

² AS 1988  1371 ; 1989  400 ; 1990  1625 ; 1991  2220 ; 2005  2231 ; 2007  3597 ; 2010  1631 ; 2013  2311 ; 2016  507 ; 2018  3011 ; 2020  2177 ; 2022 762 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten*

17. Oktober

1988

17. November

1988

Albanien

30. April

2003 B

31. Mai

2003

Algerien*

15. Januar

2004

15. Februar

2004

Argentinien*

17. Januar

1990 B

17. Februar

1990

Armenien

24. August

1993 B

24. September

1993

Australien*

22. September

1987

23. Oktober

1987

Bangladesch

  7. Januar

1988 B

  7. Februar

1988

Belarus*

26. Januar

1987

26. Februar

1987

Belgien

  4. Januar

1999

  4. Februar

1999

Benin

18. September

2019 B

18. Oktober

2019

Bolivien*

22. August

2003 B

21. September

2003

Bosnien und Herzegowina

30. Juni

1998 N

  1. März

1992

Botsuana

11. November

2011 B

11. Dezember

2011

Brasilien

  4. Dezember

1990

  4. Januar

1991

Bulgarien

24. Februar

1988

26. März

1988

Burkina Faso

  7. August

2014 B

  6. September

2014

Chile

22. September

2004

23. Oktober

2004

China*

10. September

1987

11. Oktober

1987

Costa Rica

16. September

1991

17. Oktober

1991

Côte d’Ivoire

21. September

2020

21. Oktober

2020

Dänemark* a

26. September

2008

26. Oktober

2008

Deutschland*

14. September

1989

15. Oktober

1989

Ecuador

16. September

2019 B

16. Oktober

2019

El Salvador*

28. Juli

2005 B

27. August

2005

Eritrea*

13. März

2020 B

12. April

2020

Estland

  9. Mai

1994 B

  9. Juni

1994

Europäische Atomgemeinschaft
    (EURATOM)*

14. November

2006 B

14. Dezember

2006

Finnland*

27. November

1990

28. Dezember

1990

Ernährungs- und
    Landwirtschaftsorganisation
    der Vereinten Nationen (FAO)*

19. Oktober

1990 B

19. November

1990

Frankreich*

  6. März

1989

  6. April

1989

Gabun

19. Februar

2008 B

20. März

2008

Georgien

10. April

2018 B

10. April

2018

Ghana

  5. Mai

2016 B

  5. Oktober

2016

Griechenland*

  6. Juni

1991

  7. Juli

1991

Guatemala

  8. August

1988

  8. September

1988

Indien*

28. Januar

1988

28. Februar

1988

Indonesien*

12. November

1993

13. Dezember

1993

Irak*

21. Juli

1988

21. August

1988

Iran*

  9. Oktober

2000

  9. November

2000

Irland*

13. September

1991

14. Oktober

1991

Island

27. Januar

2006

26. Februar

2006

Israel*

25. Mai

1989

25. Juni

1989

Italien*

25. Oktober

1990

25. November

1990

Japan*

  9. Juni

1987

10. Juli

1987

Jordanien

11. Dezember

1987

11. Januar

1988

Kambodscha*

26. September

2022 B

26. Oktober

2022

Kamerun

17. Januar

2006

16. Februar

2006

Kanada*

12. August

2002

12. September

2002

Kasachstan

10. März

2010 B

  9. April

2010

Katar

  4. November

2005 B

  4. Dezember

2005

Kolumbien*

23. Juni

2005 B

23. Juli

2005

Korea (Süd-)*

  8. Juni

1990 B

  9. Juli

1990

Kroatien

29. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

  8. Januar

1991

  8. Februar

1991

Kuwait

13. Mai

2003 B

13. Juni

2003

Laos

10. Mai

2013 B

  9. Juni

2013

Lesotho

17. September

2013 B

17. Oktober

2013

Lettland

28. Dezember

1992 B

28. Januar

1993

Libanon

17. April

1997

18. Mai

1997

Libyen

27. Juni

1990 B

28. Juli

1990

Liechtenstein

19. April

1994

20. Mai

1994

Litauen

21. September

2000 B

22. Oktober

2000

Luxemburg

26. September

2000 B

27. Oktober

2000

Madagaskar

  3. März

2017 B

  2. April

2017

Malawi

11. Februar

2022 B

13. März

2022

Malaysia*

  1. September

1987 U

  2. Oktober

1987

Mali

  1. Oktober

2007

31. Oktober

2007

Marokko

  7. Oktober

1993

  7. November

1993

Mauretanien

19. September

2011 B

19. Oktober

2011

Mauritius*

17. August

1992 B

17. September

1992

Mexiko

10. Mai

1988

10. Juni

1988

Moldau

  7. Mai

1998 B

  7. Juni

1998

Monaco*

19. Juli

1989

19. August

1989

Mongolei

11. Juni

1987

12. Juli

1987

Montenegro

21. März

2007 N

  3. Juni

2006

Mosambik

30. Oktober

2009 B

29. November

2009

Myanmar*

  4. Oktober

2022 B

  3. November

2022

Namibia*

27. Juli

2020 B

26. August

2020

Neuseeland*

11. März

1987 B

11. April

1987

    Cook-Inseln

11. März

1987 B

11. April

1987

    Niue

11. März

1987 B

11. April

1987

Nicaragua*

11. November

1993 B

12. Dezember

1993

Niederlande*

23. September

1991

24. Oktober

1991

    Aruba

23. September

1991

24. Oktober

1991

    Curaçao

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Sint Maarten

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Niger

  5. Dezember

2016

  4. Januar

2017

Nigeria

10. August

1990

10. September

1990

Nordmazedonien

20. September

1996 N

17. November

1991

Norwegen*

26. September

1986 U

26. Februar

1987

Oman*

  9. Juli

2009 B

  8. August

2009

Österreich*

21. November

1989

22. Dezember

1989

Pakistan*

11. September

1989 B

12. Oktober

1989

Panama

  1. April

1999

  2. Mai

1999

Paraguay

  6. Februar

2013

  8. März

2013

Peru*

17. Juli

1995 B

17. August

1995

Philippinen

  5. Mai

1997 B

  5. Juni

1997

Polen

24. März

1988

24. April

1988

Portugal

23. Oktober

2003

23. November

2003

Ruanda

23. September

2021 B

23. Oktober

2021

Rumänien*

12. Juni

1990 B

13. Juli

1990

Russland*

23. Dezember

1986

26. Februar

1987

Saudi-Arabien*

  3. November

1989 B

  4. Dezember

1989

Schweden*

24. Juni

1992

25. Juli

1992

Schweiz

31. Mai

1988

  1. Juli

1988

Senegal

24. Dezember

2008

23. Januar

2009

Serbien

  5. Februar

2002 N

27. April

1992

Simbabwe

20. September

2021

20. Oktober

2021

Singapur

15. Dezember

1997 B

15. Januar

1998

Slowakei

10. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  7. Juli

1992 N

28. Juni

1991

Spanien*

13. September

1989

14. Oktober

1989

Sri Lanka*

11. Januar

1991 B

11. Februar

1991

St. Vincent und die Grenadinen

18. September

2001 B

19. Oktober

2001

Südafrika*

10. August

1987

10. September

1987

Syrien*

17. September

2018

17. Oktober

2018

Tadschikistan

23. September

2011 B

23. Oktober

2011

Tansania

27. Januar

2005 B

26. Februar

2005

Thailand*

21. März

1989

21. April

1989

Tschechische Republik

24. März

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

24. Februar

1989

27. März

1989

Türkei*

  3. Januar

1991

  3. Februar

1991

Ukraine*

26. Januar

1987

26. Februar

1987

Ungarn

10. März

1987

10. April

1987

Uruguay

21. Dezember

1989 B

21. Januar

1990

Vereinigte Arabische Emirate*

  2. Oktober

1987 B

  2. November

1987

Vereinigte Staaten*

19. September

1988

20. Oktober

1988

Vereinigtes Königreich*

  9. Februar

1990

12. März

1990

Vietnam*

29. September

1987 B

30. Oktober

1987

Weltgesundheitsorganisation
    (WHO)*

10. August

1988 B

10. September

1988

Weltorganisation für
    Meteorologie (WMO)*

17. April

1990 B

18. Mai

1990

Zypern

  4. Januar

1989 B

  4. Februar

1989

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
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