Reglement über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestsch... (152.191.1)
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Reglement über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz

1 152.191.1 Reglement über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) vom 21.01.1972 (Stand 21.01.1972) Gestützt auf Ziffer 2 der Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone vom 21. Januar 1972 beschliessen die beteiligten Regierungen folgendes Reglement:

Art. 1

1 Die Staatskanzleien halten einander auf dem Laufenden über alle Vorarbeiten zur Revision bestehender oder zum Erlass neuer Gesetze oder anderer allge mein verbindlicher Erlasse von regionalem Interesse.

Art. 2

1 Werden Expertenkommissionen beauftragt, Grundsätze für eine gesetzgebe rische Vorlage zu erarbeiten, ist dies den anderen Kantonsregierungen mitzu teilen. Diese können innert Monatsfrist seit der Mitteilung ihre Mitarbeit anbie ten.

Art. 3

1 Die Kantone sind auch über Gutachtenaufträge zu informieren. Gutachten oder Berichte von Expertenkommissionen werden den anderen Kantonsregie rungen auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Die Kosten werden verhältnismäs sig aufgeteilt, wenn eine Expertise oder ein Gutachten von zwei oder mehreren Kantonen gemeinsam in Auftrag gegeben wird.

Art. 4

1 Die Regierungen verständigen sich über die Grundsätze und das weitere Vor gehen, wenn in zwei oder mehreren Kantonen Erlasse gesetzgeberischer Na tur einander angeglichen werden sollen. Die Konferenzkanzlei ist zu benach richtigen.

Art. 5

1 Die zuständigen kantonalen Departemente verständigen sich bei der Ausar beitung der kantonalen Vernehmlassungen an den Bundesrat, um wenn mög lich eine Angleichung oder Übereinstimmung zu erzielen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 6

1 Vorlagen an das Parlament werden von den Staatskanzleien in fünf Exempla ren ausgetauscht.

Art. 7

1 Die Staatskanzleien stellen die rechtskräftig gewordenen Erlasse (Ergänzun gen zur Gesetzessammlung) sofort bei Herausgabe zur Verfügung.

Art. 8

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Liestal, 21 Januar 1972 Gemeinsame Sitzung der Regierungen der Kantone der Nordwestschweiz Der Vorsitzende: Manz Der Sekretär: Müller
3 152.191.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.01.1972 21.01.1972 Erlass Erstfassung
152.191.1 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.01.1972 21.01.1972 Erstfassung
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