Konferenz der Kantonsregierungen der Westschweiz (152.192)
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Konferenz der Kantonsregierungen der Westschweiz

1 152.192 Konferenz der Kantonsregierungen der Westschweiz vom 09.12.1993 (Stand 09.12.1993) In der Absicht, die gegenseitige Information zu fördern, die gemeinsame Lösung regionaler Probleme in Zusammenarbeit mit den interkantonalen Fach konferenzen zu erleichtern und sicherzustellen und die Idee des kooperativen Föderalismus zu fördern, geben sich die Kantonsregierungen der Westschweiz (Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura) folgende Charta:

Art. 1

1 Die Konferenz a unterstützt die beteiligten Kantone, gemeinsam nach Lösungen zur Erfül lung ihrer Aufgaben zu suchen, wenn diese die Möglichkeiten der einzel nen Kantone übersteigen oder wenn die Erfüllung dieser Aufgaben durch zwischen sämtlichen öffentlich-rechtlichen Institutionen; b bemüht sich in bezug auf Fragen, die für die gesamte Westschweiz von Bedeutung sind, um eine gemeinsame Haltung der Kantonsregierungen; c unterstützt die Anstrengungen zur europäischen Integration.

Art. 2

1 In der Regel werden die Kantonsregierungen an der Konferenz durch ihren amtierenden Präsidenten und mindestens ein anderes Regierungsmitglied ver treten.
2 Die Konferenz kann Mitarbeiter oder Fachleute zur Beratung beiziehen.

Art. 3

1 Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Versammlung im Kanton des amtierenden Präsidenten zusammen.
2 Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
3 Jede Kantonsregierung hat die Möglichkeit, die Einberufung einer Versamm lung zu beantragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
152.192 2

Art. 4

1 Die Konferenz ernennt im Turnus einen Regierungspräsidenten zum Vorsit zenden der Konferenz. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und beginnt nach der ordentlichen Jahresversammlung.

Art. 5

1 Jeder Kanton hat die im Zusammenhang mit der Konferenz anfallenden Kosten selber zu tragen.
2 Der Kanton, der den Vorsitz innehat, führt das Sekretariat.
3 Konferenzkosten, die nicht einem einzelnen Kanton belastet werden können, werden nach einem von Fall zu Fall bestimmten Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

Art. 6

1 Diese Charta tritt unter Vorbehalt der Genehmigung aller beteiligten Kantons regierungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. Lausanne, 9. Dezember 1993 Für den Kanton Bern: Fehr Nuspliger Für den Kanton Freiburg Morel Aebischer Für den Kanton Waadt: Duvoisin Stern Für den Kanton Wallis: Deferr von Roten Für den Kanton Neuenburg: Matthey Reber Für den Kanton Genf: Maître Hensler Für den Kanton Jura: Lachat Jacquod
3 152.192 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.12.1993 09.12.1993 Erlass Erstfassung
152.192 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.12.1993 09.12.1993 Erstfassung
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