Verordnung über die provisorische Ergänzung des Reglements über die Ausbildung an der BTS
Verordnung über die provisorische Ergänzung des Reglements über die Ausbildung an der BTS (Provisorische BTS-Verordnung) vom 03.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 03.06.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung 2 des Bundesrats vom 13. März 2020 über Mass - nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verord - nung 2); gestützt auf die allgemeinen Grundsätze und Leitlinien des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 28. April 2020 für die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen aufgrund der aktuellen Corona-Situation; gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Reglement vom 3. November 2015 über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung; in Erwägung: Die von den Bundes- und Kantonsbehörden getroffenen Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben die Unterrichtsbedingungen an den Höheren Fachschulen und insbesondere an der Bautechnischen Schule (BTS), die der Hochschule für Technik und Architektur (HTA-FR) angeglie - dert ist, beeinträchtigt. Um der Ausnahmesituation infolge der COVID-19-Krise und ihrer Auswir - kungen auf die ganze Gesellschaft Rechnung zu tragen, muss dafür gesorgt werden, dass die BTS für das Sommersemester 2020 von den üblichen Moda - litäten der Modulprüfungen, die im Reglement über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung vorgesehen sind, abwei - chen kann. Alle Änderungen beinhalten eine Erleichterung oder Vereinfa - chung zugunsten der Studierenden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung beschreibt die Sonderregeln, die infolge der COVID-19- Pandemie in Abweichung oder Ergänzung des Reglements vom 3. November
2015 über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Baufüh - rung (RSF 422.12; das Reglement) gelten.
2 Die in Klammern angegebenen Artikel in den Artikelüberschriften verwei - sen auf das Reglement.
Art. 2 Organisation der Ausbildung (Art. 5) – Abweichung
1 Infolge der COVID-19-Pandemie können die Studierenden, die im Studien - jahr 2020/21 mindestens ein Modul wiederholen müssen, die Fristen nach
Artikel 5 des Reglements um ein Jahr überschreiten.
Art. 3 Lernkontrolle (Art. 7) – Ergänzung
1 Die Modalitäten für die Lernkontrollen können aus organisatorischen Grün - den von der Direktion der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) auf Antrag der für die Bautechnische Schule (BTS) verantwortli - chen Person geändert werden, falls die Gesundheitslage dies erfordert.
Art. 4 Organisation des Studienplans (Art. 9) – Abweichung
1 Die Direktion der HTA-FR ist auf Antrag der für die BTS verantwortlichen Person befugt, die Kursbeschreibungen des Sommersemesters 2020 und na - mentlich die Modalitäten für die Lernkontrollen zu ändern, um den Folgen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.
2 Die für die BTS verantwortliche Person teilt diese Änderungen jeder studie - renden Person persönlich mit.
Art. 5 Kurse, Lernkontrollen und Schlussprüfungen (Art. 10) – Abwei -
chung
1 Bei Nichtbestehen eines Moduls können die gesamten Prüfungen des Som - mersemesters 2020 oder ein Teil davon im Rahmen einer ausserordentlichen Wiederholungsprüfung noch einmal absolviert werden. Der Zeitpunkt dieser Wiederholungsprüfung wird von der für die BTS verantwortlichen Person festgelegt und von der Direktion der HTA-FR genehmigt.
2 Bei Nichtbestehen der ausserordentlichen Wiederholungsprüfung gelten die betreffenden Module als nicht bestanden.
Art. 6 Endgültiges Nichtbestehen eines Moduls (Art. 14) – Abweichung
1 Ein Nichtbestehen im Studienjahr 2019/20 zählt nicht als Prüfungsversuch. Am Ende des Studienjahres 2019/20 gibt es kein endgültiges Nichtbestehen.
Art. 7 Praktikum (Art. 15) – Ergänzung
1 Die Praktikumswochen, die infolge der Pandemie nicht stattgefunden ha - ben, können an die Gesamtdauer des Praktikums angerechnet werden.
Art. 8 Präsenz im Unterricht (Art. 18) – Abweichung
1 Die Modalitäten für den Unterricht, die Praktika und Projekte können aus organisatorischen Gründen von der Direktion der HTA-FR auf Antrag der für die BTS verantwortlichen Person geändert werden, falls die Gesundheitslage dies erfordert.
Art. 9 Geltungsdauer der provisorischen Verordnung
1 Die Änderungen in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie beziehen sich auf das Studienjahr 2019/20. Sie gelten solange wie nötig, längstens jedoch bis 31. Juli 2021.
2 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen sorgen dafür, dass die provisorischen Änderungen dieser Verordnung im betroffenen Erlass klar angezeigt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2020 Erlass Grunderlass 03.06.2020 2020_073 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2020 03.06.2020 2020_073
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