Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 in den Gemeinden Alterswil u... (721.3.27)
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Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 in den Gemeinden Alterswil und St. Antoni

Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 in den Gemeinden Alterswil und St. Antoni vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 mit den Landbe - sitzern über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2; in Erwägung: Der Hangwald am linken Senseufer auf dem Gebiet der Gemeinden Alterswil und St. Antoni ist aufgrund der vielen alten Bäume, des Vorkommens selte - ner Waldgesellschaften und der aussergewöhnlichen Fauna, die teilweise aus seltenen und bedrohten Arten besteht, ökologisch besonders wertvoll. Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas - sen. Das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 schliesst sich räumlich an das Waldreservat Seiseflüe an. Zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abge - schlossen. An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po - sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald, der sich im 54,62 Hektaren grossen Perimeter des am 26. März
2020 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 be - findet, wird zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 zwischen den Waldeigentü - mern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang von offiziellen Wanderwegen, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen;
b) Waldarbeiten, um den Zugang zu Quellfassungen oder ähnlichen Instal - lationen und deren Unterhalt zu gewährleisten;
c) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldre - servat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
d) vorsorgliches Fällen von Bäumen, die beim Umstürzen grosse Erosi - onsschäden provozieren könnten; das Holz wird am Boden im Wald lie - gengelassen;
e) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 – Plan des Perimeters (Art. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2020 Erlass Grunderlass 01.05.2020 2020_055 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.05.2020 01.05.2020 2020_055
Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 – V ANHANG 1 Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 – Plan des Perimeters (Art. 1)
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