Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter
23. Dezember 1955 Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Artikels 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. September 1939 über die Regierungsstatthalter Regierungsstatthalter; BSG 152.321] (RStG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Vertretung der administrativen Gewalt
1
2 diesem und den Gemeinden.
Art. 2
Öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
1 [Fassung vom 17. 10. 2007] über Vorkommnisse, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Amtsbezirk zu stören, orientieren. Vorbehalten bleibt die Geheimhaltung gerichtlicher Voruntersuchungen; der Regierungsstatthalter wendet sich in diesen Fällen unmittelbar an den Richter, soweit er bestimmter Auskünfte bedarf.
2 öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit getroffen werden, so erteilt der Regierungsstatthalter den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden [Fassung vom 17. 10. 2007] seines Amtsbezirkes die nach den Umständen erforderlichen Weisungen. Erscheint der Einsatz stärkerer Polizeikräfte nötig, so setzt er sich mit dem kantonalen Polizeikommando in Verbindung; gleichzeitig hat er den Regierungspräsidenten zu benachrichtigen (Art. 13 RStG).
Art. 3
Beratung der Bevölkerung
1
2 seinen Obliegenheiten als Organ der Verwaltungsrechtspflege in Konflikt gerät.
3 (sogenanntes Berichten) abzulehnen (Art. 6 VRPG [Aufgehoben, jetzt G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21] ).
Art. 4
Tätigkeitsbericht
1 Jahres im Doppel und direktionsweise angeordnet der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 10. 11. 1993] einzureichen.
2 Interesse enthalten; insbesondere ist auf festgestellte Mängel, unnötige Umtriebe und dergleichen hinzuweisen in Verbindung mit allfälligen Vorschlägen zur Abhilfe.
3 II. Aufsichtspflichten
Art. 5
Gemeindeverwaltungen
1 Amtsbezirkes.
2 a durch periodische Inspektionen (Art. 11 V vom 5. April 1938 über die Gemeindereglemente und die staatliche Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung [Aufgehoben, jetzt Gemeindeverordnung vom 16. 12. 1998; BSG 170.111] ); b im amtlichen Verkehr mit den Gemeinden; c bei der Prüfung von Gemeindereglementen und bei der Begutachtung von Gemeindebeschlüssen, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen (Art. 57 Gemeindegesetz [Aufgehoben, jetzt Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] ; Art. 5 ff. V vom
5. April 1938 [Aufgehoben, jetzt Gemeindeverordnung vom 16. 12. 1998; BSG 170.111] d bei der Passation der Gemeinderechnungen (Art. 58 Gemeindegesetz [Aufgehoben, jetzt Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] e bei der Beurteilung von Beschwerden gemäss Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG [BSG 155.21] ).
Art. 6
Feststellung von Unregelmässigkeiten
1 durch Gemeindebehörden oder -beamte oder Unregelmässigkeiten in der Gemeindeverwaltung fest, so sorgt er für Abhilfe. Ist er dazu nicht befugt oder liegt eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung vor, so trifft er die nötigen vorläufigen Anordnungen und unterbreitet den Fall der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Art. 60 Gemeindegesetz [Aufgehoben, jetzt Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] ;
Art. 12 RStG).
2 Aufsichtspflichten (Zivilstandswesen, Feuerwehrwesen, Bezirksgefängnisse, Bezirksarchive, Gewässer usw.). III. Verwaltungsverfahren
Art. 7
Verwaltungsverfügungen Der Regierungsstatthalter erlässt Verfügungen, trifft Anordnungen und erteilt Bewilligungen im Rahmen seiner gesetzmässigen Befugnisse.
Art. 8
Verfahren Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Art. 9
... [Aufgehoben am 29. 10. 2008]
Art. 10
... [Aufgehoben am 29. 10. 2008]
Art. 11
Entmündigung
1 einen entsprechenden Antrag, so hat der Regierungsstatthalter die zu bevormundende Person dazu einzuvernehmen, sofern nicht zum vornherein feststeht, dass sie urteilsunfähig ist; bestehen hierüber Zweifel, so ist die Frage durch ärztlichen Bericht abzuklären.
2
gesetzliche Gründe vorhanden sind. Ist die entmündigende Person urteilsunfähig oder widersetzt sie sich der Bevormundung, so werden die Akten dem Gerichtspräsidenten zuhanden des Amtsgerichts überwiesen.
3
4 der Verfügung zugrunde liegende Gesetzesvorschrift zu enthalten; auf Wunsch ist beizufügen, dass die Entmündigung auf eigenes Begehren ausgesprochen wurde.
5 Erwachsene an das Zivilstandsamt des Heimatortes (Art. 132 Ziff. 4 V vom 1. Juni 1953 über das Zivilstandswesen [SR 211.112.1] ).
Art. 12
Vormundschaftsbericht und Rechnungsablage Der Passation durch den Regierungsstatthalter unterliegen der Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Mündels und die Rechnung des Vormundes. IV. Verwaltungsrechtspflege
Art. 13
[Fassung vom 29. 10. 2008] Verfahren Für das Verfahren in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gelten die Bestimmungen des VRPG. V. Akten und Kosten
Art. 14
Aktenführung
1 gegebenenfalls mit einem Kostenverzeichnis zu versehen. In Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ist in allen Fällen ein amtliches Aktenheft anzulegen und eine Kostenrechnung zu führen.
2 gestempelt werden (Gesetz vom 2. Mai 1880 über die Stempelabgabe [Aufgehoben durch Änderung vom 6.
2. 1980 des Steuergesetzes; BSG 661.11]
Art. 15
Gebühren und Auslagen
1 März 1927 betreffend die Gebühren der Regierungsstatthalterämter [Aufgehoben jetzt V vom 22. 2. 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 154.21] und Spezialtarife).
2 hat, aufzuerlegen.
Art. 16
Kostenauflage in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
1 [Aufgehoben, jetzt G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21] Regel.
2 beziehen; ist das Verfahren nach Gesetz kostenlos, so trägt sie der Staat.
Art. 17
Kosteninkasso und Abschreibung
1
2 Verbal mit kurzer Begründung in den Akten abgeschrieben werden; die Akten sind alsdann der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Genehmigung und zum Ersatz der Auslagen zu übermitteln.
Art. 18
Rechtshilfegesuche
1 unentgeltlich; Auslagen sind der ersuchenden Behörde zu melden und nebst allfälligen Gebühren von dieser in ihre Kostenrechnung aufzunehmen.
2 entgegenstehende Weisungen des Regierungsrates, wenn ein Kanton nicht Gegenrecht hält. VI. Vollstreckung
Art. 19
Vollstreckungsanordnungen
1 geworden sind; rechtskräftige Entscheide und Anordnungen übergeordneter Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vollstreckt er auf Anordnung dieser Behörden.
2 der Strafandrohung des Artikels 292 StGB [SR 311.0] (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Gebrauch zu machen; die strafrechtliche Verfolgung geht, vorbehältlich dringender Fälle, der Vollstreckungsanordnung voraus.
3 Ordentlicherweise erfolgt die Vollstreckung nach fruchtloser Mahnung durch Ersatzvornahme auf Rechnung des Pflichtigen; die entstandenen Kosten werden gemäss Absatz 5 auf dem Wege der Schuldbetreibung eingetrieben.
4 Zwangsmassnahmen. Unnötige Gewaltanwendung oder Härte sind zu vermeiden; indirekter Zwang ist unstatthaft.
5 die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 37 VRPG [Aufgehoben, jetzt G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21] ). VII. Schlussbestimmungen
Art. 20
... [Aufgehoben am 26. 6. 2002]
Art. 21
Inkrafttreten
1
2 Gesetzes über die Regierungsstatthalter aufgehoben. Bern, 23. Dezember 1955 Gafner Schneider Anhang
23.12.1955 V GS 1955/106, in Kraft am 1. 1. 1956 Änderungen
10.11.1993 V GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
26.6.2002 V über die Geschäftsleitung der Regierungstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 02–47 (Art. 18), in Kraft am 1. 10. 2002
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008
29.10.2008 V BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
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