Verordnung über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der EKSD unterstehen, im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Verordnung über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der EKSD unterstehen, im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 12.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG); gestützt auf die Änderung vom 16. April 2020 der Verordnung 2 des Bundes über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-
19-Verordnung 2) – Transitionsschritt 1; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 29. April 2020 über die Durch - führung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturi - tätsprüfungen); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 29. April 2020 über die Durch - führung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19- Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen); in Erwägung: Angesichts der günstigen Entwicklung der epidemiologischen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) hat der Bundesrat die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zugelassen und den Kantonen ihre Kompetenzen in diesem Bereich rückübertragen. In dieser Verordnung wird die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) unterstehen, geregelt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
Art. 1 Präsenzunterricht
1 Der Präsenzunterricht wird wie folgt wiederaufgenommen:
a) Vom 11. bis 22. Mai 2020 nehmen die Schülerinnen und Schüler des
1. und des 2. Zyklus (1H‒8H) den Präsenzunterricht wieder auf, wobei sie zunächst in Halbklassen gemäss den von der EKSD festgelegten Modalitäten unterrichtet werden. Ab dem 25. Mai 2020 besuchen die Schülerinnen und Schüler der Primarschule den Präsenzunterricht wie - der in ganzen Klassen.
b) Für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschulen (9H‒11H) wird der Fernunterricht vom 11. Mai bis 29. Mai 2020 weitergeführt. Die Schuldirektionen werden jedoch bereits ab dem 28. Mai 2020 nach ihren eigenen Modalitäten und entsprechend den örtlichen Gegebenhei - ten und Möglichkeiten die teilweise Wiederaufnahme des Präsenzunter - richts organisieren. Ab dem 2. Juni 2020 besuchen die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule den Präsenzunterricht wieder in ganzen Klassen.
c) Die Relaisklassen nehmen den Präsenzunterricht ab dem 11. Mai 2020 wieder auf.
d) Für die Förderklassen ist eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nach den von der jeweiligen Schuldirektion festgelegten Modalitäten ab dem 11. Mai 2020 möglich.
e) An den sonderpädagogischen Einrichtungen wird der Präsenzunterricht ab 11. Mai 2020 nach ihren jeweiligen Modalitäten wiederaufgenom - men.
f) Die privaten Schulen können den Präsenzunterricht ab dem 11. Mai
2020 nach ihren jeweiligen Modalitäten wiederaufnehmen.
g) Die Schulen der Sekundarstufe 2 (S2), das Konservatorium und die Hochschule für Musik (HEMU) können den Präsenzunterricht ab dem
11. Mai 2020 mit Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern wiederaufnehmen. Der Präsenzunterricht an diesen Schulen ab dem
8. Juni 2020 gemäss den namentlich von der EKSD festgelegten Bedin - gungen wieder uneingeschränkt möglich; ein allfälliger Entscheids des Bundesrates bleibt vorbehalten.
Art. 2 Fernunterricht
1 An den obligatorischen Schulen kann der Fernunterricht für besonders ge - fährdete Schülerinnen und Schüler und für solche, die mit einer besonders ge - fährdeten Person in einem Haushalt leben, weitergeführt werden.
2 An den Schulen der Sekundarstufe 2 (S2) kann der Fernunterricht teilweise bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 weitergeführt werden.
Art. 3 Sanitarische Massnahmen
1 Die Schuldirektionen ergreifen an ihrer Schule die erforderlichen Vorkeh - rungen, um die sanitarischen Massnahmen sicherzustellen, und beziehen sich dabei auf die Schutzkonzepte des Bundes und des Staates.
2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände arbeiten gemeinsam an der Umset - zung der sanitarischen Massnahmen an den obligatorischen Schulen.
3 Für die obligatorische Schule und die Sekundarstufe 2 (S2) sind Lager und Ausflüge mit mindestens einer Übernachtung oder einem Transport sowie Sport- und Kulturtage bis zum Ende des Schuljahres verboten.
Art. 4 Notbetreuungsangebot
1 Die Primarschuldirektionen und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen organisieren bis und mit 20. Mai 2020 eine Notbetreuung für die Kinder von Eltern, deren Arbeit ihre Anwesenheit erfordert und die keine andere Lösung für die Kinderbetreuung haben.
2 Die Primarschuldirektionen und die Gemeinden arbeiten zusammen, um ein ausreichendes Betreuungsangebot zu gewährleisten.
Art. 5 Abschlussprüfungen 2020 für den Erwerb der gymnasialen Ma -
turität und des Fachmittelschulausweises
1 In Abweichung von Artikel 25, 29 und 37 Abs. 2 des Reglements vom
17. September 2001 über die Maturitätsprüfungen (MPR) sowie Artikel 18,
20 und 24 Abs. 3 des Reglements vom 10. Juni 2008 über die Abschlussprü - fungen an Fachmittelschulen (FMSPR) finden im Rahmen der Prüfungssessi - on 2020 keine schriftlichen und mündlichen Prüfungen für den Erwerb des gymnasialen Maturitätsausweises und des Fachmittelschulausweises statt. Die Note für jedes Fach, das für den gymnasialen Maturitätsausweis und den Fachmittelschulausweis zählt, entspricht dem Durchschnitt der im Schuljahr
2019/20, jedoch spätestens bis zum 20. Mai 2020, erzielten Ergebnisse bzw. für die nicht prüfungspflichtigen Fächer der Note, die im letzten Unterrichts - jahr erreicht wurde.
2 Schülerinnen und Schüler, die am 20. Mai 2020 die Voraussetzungen für den Erwerb des gymnasialen Maturitätsausweises und des Fachmittelschul - ausweises nicht erfüllen, können zu einer Prüfungssession antreten, die vom
29. Mai bis 5. Juni 2020 stattfindet. In Abweichung von Artikel 29 und
37 Abs. 2 MPR sowie Artikel 20 und 24 Abs. 3 FMSPR wird diese Prüfungs - session auf die schriftlichen Prüfungen beschränkt.
3 Für die Abschlussprüfungen 2020 zum Erwerb des gymnasialen Maturitäts - ausweises und des Fachmittelschulausweises werden keine Prüfungsgebühren erhoben.
Art. 6 Abschlussprüfungen der anderen Bildungsgänge der Sekundar -
stufe 2 (S2)
1 In Abweichung von Artikel 29 ff. des Reglements vom 21. Juni 2016 über die Vollzeit-Handelsmittelschule (VHR) finden im Rahmen der Prüfungsses - sion 2020 keine Abschlussprüfungen für den Erwerb des eidgenössischen Fä - higkeitszeugnisses (EFZ) mit dem Titel «Kauffrau EFZ» oder «Kaufmann EFZ» sowie des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses statt. Die Be - rechnung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundes vom 29. April 2020 über die Durchführung der kantonalen Prü - fungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion ange - sichts der Pandemie des Coronavirus.
2 Die Abschlussprüfungen für den Erwerb des Zeugnisses zur Ergänzungs - prüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössi - schen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkann - ten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, für die Auf - nahme zum Zulassungsverfahren der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR) sowie für die Fachmaturität in den Bereichen Gesundheit (FM Gesundheit) und Pädagogik (FM Pädagogik) werden vom 29. Mai bis
20. Juni 2020 gemäss der jeweils gültigen Gesetzgebung stattfinden.
Art. 7 Schulzeugnisse, Ausweise und Titel
1 Die Schulzeugnisse, Ausweise und Titel werden nach den von der EKSD festgelegten Modalitäten ausgestellt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2020 Erlass Grunderlass 11.05.2020 2020_052 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2020 11.05.2020 2020_052
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