Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (512.151)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

(VAusb-VBS) vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003¹ über die vordienstliche Ausbildung,
verordnet:
¹ SR 512.15

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
² Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
¹ Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
a.²
Funkaufklärerkurse;
b.³
Militärmusikkurse;
c. Pontonierkurse;
d. Jungmotorfahrerkurse;
e. Train- und Veterinärkurse;
f. Schmiedekurse;
g.⁴
Sanitätskurse;
h.⁵
Cyberkurse.
² Sie untersteht dem Kommando Ausbildung⁶.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3807 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7403 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 3 ⁷ Leitung und Durchführung
¹ Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
a. Funkaufklärerkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

b. Militärmusikkurse

Lehrverband Infanterie

c. Pontonierkurse

Lehrverband Genie/Rettung/ABC

d. Jungmotorfahrerkurse

Lehrverband Logistik

e. Train- und Veterinärkurse

Lehrverband Logistik

f. Schmiedekurse

Lehrverband Logistik

g. Sanitätskurse

Lehrverband Logistik

h. Cyberkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

² Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
³ Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 4 ⁸ Teilnahme
¹ Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
² Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 5 ⁹ Militärischer Leistungsausweis
Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
¹ Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
² …¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 7 Versand und Portokosten
¹ Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
² Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung
¹ Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.¹¹
² Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 10 Abrechnung
¹ Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
² Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.¹²
³ Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.¹³
⁴ Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.¹⁴
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 11 Revisionsstelle
Das Kommando Aus­bildung¹⁵ ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7403 ).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
¹ Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
² …¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
Art. 14 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975¹⁸ über die militärtechnische Vor­bildung wird aufgehoben.
¹⁸ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. III 2 der V des VBS vom 1. Dez. 2014 ( AS 2014 4495 ) und Ziff. II der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ).
(Art. 6)

Entschädigungen und Vergütungen

Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a. Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;
b. Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.

Ziff. 2 Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

¹ Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
a. Mitglieder des LeitungsteamsFr. 60.–
b. Inspektorinnen und InspektorenFr. 80.–
c. Referentinnen und ReferentenFr. 80.–
d. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an AusbildungsleiterkursenFr. 40.–
² Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.
³ Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen.
⁴ Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.

Ziff. 3 Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

¹ Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.
² Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Ver-gütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.

Ziff. 4 Sonstige Vergütungen

Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:
a. Information, Kommunikation und Werbung;
b. Dienstleistungsverträge mit Dritten;
c. Miete von Infrastruktur;
d. Miete von Ausbildungsmaterial;
e. Kauf von Ausbildungsmaterial;
f. Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.
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